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6 AZR 41/20

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

Court Details

  • File Number

    6 AZR 41/20

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.6AZR41.20.0

  • Type

    Urteil

  • Date

    25.03.2021

  • Senate

    6. Senat

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. August 2019 – 10 Sa 674/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach einem Höhergruppierungsantrag.

2

Die Klägerin ist seit März 2011 im Jobcenter des beklagten Kreises als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006 Anwendung.

3

Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD. Sie wäre bei durchschnittlicher Leistung im März 2017 in die Entgeltstufe 4 aufgestiegen.

4

Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD (VKA) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen Entgeltgruppe 9 TVöD. Die neu geschaffene Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) erfasst besonders herausgehobene Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD.

5

Zur Überleitung in die EGO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Folgendes:

§ 29 Grundsatz

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.

…       

§ 29a Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

…       

§ 29b Höhergruppierungen

(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …

§ 29c Besondere Überleitungsregelungen

…       

(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeiten in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. 2Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung. 3Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 4Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet.“

6

§ 17 Abs. 4 TVöD-V in der im Hinblick auf seinen Satz 1 bis zum 28. Februar 2017 unverändert gebliebenen Fassung (im Folgenden aF) lautete auszugsweise:

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …“

7

Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 TVöD-V idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 29. April 2016 zum TVöD-V (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.

8

Der Beklagte informierte seine Beschäftigten am 30. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017 über mit der Überleitung in die EGO verbundene tarifliche Änderungen.

9

Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD (VKA) übergeleitet. Am 3. Januar 2017 beantragte sie die „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihres Antrags zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) eingruppiert sei. Seitdem erhielt sie Vergütung nach Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.

10

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem 1. Januar 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt ergebenden Differenzbeträge verlangt. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.371,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem 1. Februar 2019 bis 31. März 2019 iHv. 3.888,66 Euro brutto, ab dem 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 iHv. 4.026,59 Euro brutto und ab dem 1. März 2020 iHv. 4.075,26 Euro brutto zu zahlen.

11

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten insbesondere im Schriftsatz vom 11. März 2021 ihr Klagebegehren weiter. Erstmals in der Revisionsbegründung macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung der E-Mail vom 3. Januar 2017 als Höhergruppierungsantrag anstatt als Antrag auf korrekte Eingruppierung informiert habe. Bei einer entsprechenden Unterrichtung hätte sie ihren Antrag nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem 1. Januar 2017.

14

I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und aufgrund der im Schriftsatz vom 15. September 2017 erklärten Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags entschieden hat.

15

1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BAG 18. September 2019 – 5 AZR 240/18 – Rn. 11 mwN, BAGE 168, 25).

16

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

17

a) Die Klägerin hat erstinstanzlich ihren Vergütungsanspruch nach ihrem Antrag und dem diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ua. auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt und (hilfsweise) mit der Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags begründet. Hierbei handelt es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um jeweils eigenständige Streitgegenstände (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 – Rn. 22, BAGE 163, 205; 24. Mai 2018 – 6 AZR 215/17 – Rn. 21 mwN), über die das Arbeitsgericht klageabweisend entschieden hat.

18

b) Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin einen Anspruch auf der Grundlage dieser beiden Streitgegenstände nicht mehr in ihren Antrag einbezogen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts in diesen Punkten nicht angegriffen. Sie hat vielmehr nur noch die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie im Zeitpunkt der Überleitung in die neue EGO unter Missachtung von § 12 TVöD-V zunächst der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zugeordnet. Aufgrund der Wertigkeit ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit und der „Aufsplittung“ der Entgeltgruppe 9 als „Stammgruppe“ in die „Untergruppen“ 9a, 9b und 9c sei sie bereits in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) übergeleitet worden. Entsprechend habe sie am 3. Januar 2017 keinen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern die Korrektur einer falschen Eingruppierung und damit die Beendigung eines tarifwidrigen Zustands beansprucht.

19

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gleichwohl auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgewiesen und angenommen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht mit der Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags vom 3. Januar 2017 durchsetzen könne. Damit hat das Landesarbeitsgericht über Streitgegenstände entschieden, die nicht – mehr – Gegenstand des Antrags gewesen sind.

20

c) Das Urteil ist daher – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte – zu berichtigen (vgl. BAG 14. November 2017 – 3 AZR 515/16 – Rn. 19 mwN, BAGE 161, 47). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf die Anfechtung des Eingruppierungsantrags gestützten Anspruchs abgewiesen wurde (vgl. BAG 18. September 2019 – 5 AZR 240/18 – Rn. 12 mwN, BAGE 168, 25; 24. Mai 2018 – 6 AZR 215/17 – Rn. 27 mwN).

21

II. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet ist.

22

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit sich der Klageantrag zu 2. teilweise auf eine künftige Leistung richtet, ist er – ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BAG 27. Oktober 2010 – 7 ABR 36/09 – Rn. 17 mwN) – als Feststellungsantrag zu verstehen. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO von der Klägerin nicht dargelegt (zu den Anforderungen an eine Klage auf künftige Leistung vgl. zB BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 42 f.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will (vgl. BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 259/15 – Rn. 12), zumal die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung einer Pflicht des Beklagten begehrt hat, sie ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) zu vergüten und keine Gründe vorgetragen hat, weshalb sie in der Berufungsinstanz zu einer Klage iSv. § 259 ZPO übergegangen ist. Die mit dem Antrag angestrebte Klärung, ob der Klägerin auch künftig Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) zusteht, kann durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden. Eine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen liegt nicht vor.

23

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) unter Beibehaltung ihrer Stufenlaufzeiten übergeleitet worden. Der von ihr angenommene tarifwidrige Zustand für den Fall, dass ein Höhergruppierungsantrag nicht gestellt werde, bestand nicht. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2020 (- 6 AZR 74/19 -) ausgeführt.

24

a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue EGO erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen EGO anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (BAG 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 16 mwN).

25

aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue EGO umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die EGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (BAG 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 17 mwN). Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EGO eingegliedert wurde (BAG 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 18 mwN).

26

bb) Diese tarifliche Systematik ist bei der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 29a Abs. 1 Satz 1 und des § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA zu berücksichtigen.

27

(1) § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA beibehalten wird (BAG 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 21).

28

(2) Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war. Die Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe, weil die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe gelangten, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach. Konsequenterweise haben die Tarifvertragsparteien in § 29c TVÜ-VKA darum keine Regelung zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) geschaffen, weil diese in der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD keine Entsprechung hatte. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erforderte als echte Höhergruppierung von den Übergeleiteten vielmehr einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (ausführlich BAG 22. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 – Rn. 22 mwN). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

29

b) Die Klägerin war am 31. Dezember 2016 unstreitig tarifgerecht in die sog. große Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und deshalb ebenfalls tarifgerecht nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) überzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tarifautomatik nicht mit Wirkung zum 2. Januar 2017 wieder in Kraft getreten, sondern kann nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 29a Abs. 1 Satz 1 und § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nur durch einen Antrag auf Höhergruppierung oder eine eingruppierungsrelevante Veränderung der Tätigkeit wiederhergestellt werden. Für dieses Tarifverständnis bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 44 mwN, BAGE 164, 326; 16. Oktober 1985 – 4 AZR 149/84 – juris-Rn. 19 ff., BAGE 50, 9). Der Beklagte musste aufgrund dieser tariflichen Ausgangslage den Antrag der Klägerin vom 3. Januar 2017 trotz der Formulierung „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“ als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA verstehen (zur Auslegung von Anträgen iSd. vergleichbaren § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder vgl. BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 44 ff.). Für diesen Fall ordnet § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe, im Streitfall der Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA), die Regelungen für Höhergruppierungen in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung und damit eine betragsgemäße Stufenzuordnung an.

30

c) Die in § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 TVöD-V aF verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere führt die Regelung – wie der Senat bereits entschieden hat – nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Schlechterstellung von Beschäftigten, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit nach § 29b TVÜ-VKA höhergruppiert sind, gegenüber neu eingestellten oder vorhandenen Beschäftigten, die aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 1. März 2017 nach § 17 Abs. 4 TVöD-V nF stufengleich höhergruppiert werden. Diese Beschäftigtengruppen sind nicht miteinander vergleichbar (ausführlich hierzu BAG 19. November 2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 26 ff. mwN; ebenso zu der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a TVÜ-Länder BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 22 ff. mwN). Aus diesem Grund durften die Tarifvertragsparteien auch mit §§ 29 ff. TVÜ-VKA ein eigenes Regelungssystem für die in die neue Entgeltordnung Übergeleiteten schaffen und insoweit die Tarifautomatik aussetzen.

31

III. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung Schadensersatz in Höhe der Klageforderung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten verlangt, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung des Antrags vom 3. Januar 2017 als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unterrichtet habe, liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor. Die Schadensersatzklage ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht als „Minus in dem in II. Instanz gestellten Zahlungsantrag“ enthalten, sondern betrifft einen neuen Streitgegenstand. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das Tatsachenvorbringen und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (vgl. BAG 22. Januar 2019 – 9 AZR 149/17 – Rn. 53). Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht getroffen. Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag in den Vorinstanzen auch nicht auf einen solchen gestützt.

32

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Stein