Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. November 2024 – 10 SLa 86/24 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 – 6 Ca 3676/23 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Freistellung von der Arbeit während einer Seminarteilnahme.
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Der Kläger ist seit April 2014 als Retail Assistant bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von im Streitzeitraum 2.832,13 Euro beschäftigt. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MTV Einzelhandel NRW) an.
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Der zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di am 10. Dezember 2013 abgeschlossene MTV Einzelhandel NRW regelt ua.:
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„§ 16 |
Bezahlte Freistellung von der Arbeit |
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(1) |
In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub |
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(3) |
Den Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren. |
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(4) |
Den verantwortlichen Mandatsträgern bei der vertragsschließenden Gewerkschaft ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren, jedoch nicht mehr als 6 aufeinanderfolgende Tage, im Jahr nicht mehr als 12 Tage.“ |
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Der MTV Einzelhandel NRW idF vom 15. Februar 1973, gültig ab 1. Januar 1973, regelte ua.:
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„§ 12 |
Freistellung von der Arbeit |
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… |
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(3) |
Den Tarifkommissionsmitgliedern sowie den in verantwortlicher leitender Stellung (Mandatsträger) bei den vertragsschließenden Gewerkschaften tätigen Arbeitnehmern ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren. |
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Die Freizeitgewährung darf nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage, im Jahr nicht mehr als sechs Tage, umfassen.“ |
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Mit Wirkung zum 30. April 2023 wurde der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gekündigt. Eine erste Verhandlungsrunde zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberseite fand Ende April 2023 statt.
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Der Kläger ist seit Mai 2022 Mitglied der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel im Bereich Köln, Bonn und Leverkusen. Diese bereitete die Tarifrunde 2023 vor, indem zunächst die in den Betrieben des Einzelhandels beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder mittels Fragebögen befragt wurden, welche Vorstellungen sie in Bezug auf Tarifforderungen hätten. Hieraus wurden Forderungen formuliert, die in der anstehenden Tarifrunde erhoben werden sollten. Aus den Beiträgen aller Tarifkommissionen wurde in der Großen Tarifkommission die endgültige Forderung beschlossen.
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Der Kläger nahm in der Zeit vom 13. bis zum 15. März 2023 an einem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar zum Thema „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ teil. Die Einladung zu diesem Seminar vom 6. Februar 2023, die sich an Mitglieder der Tarifkommission Einzelhandel NRW richtet, beinhaltet ua.:
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„Das Seminar dient der Vorbereitung von Tarifverhandlungen und der Unterstützung der kompetenten und verantwortungsvollen Entscheidungsfindung als Tarifkommissionsmitglied im Einzelhandel NRW. Die Teilnehmer*innen lernen in diesem Seminar die wesentlichen tarifrechtlichen Regelungen kennen, die für den Einzelhandel gelten. Es wird analysiert, welche Einflussmöglichkeiten die Arbeitnehmer*innen als Tarifkommissionsmitglieder auf die tarifpolitische Entwicklung haben. |
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Schwerpunkte des Seminars: |
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Rechtliche Grundlagen der Tarifpolitik |
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Tarifvertragssystem und Normen von Tarifverträgen |
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Volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen als Einflussgrößen auf Tarifpolitik |
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Bedeutung der Tarifpolitik im Handel |
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Tarifpolitische Ziele und tarifpolitische Willensbildung |
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Arbeitsperspektiven für die betriebliche Umsetzung von Tarifpolitik in ver.di.“ |
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Die Beklagte kürzte für die Dauer der Seminarteilnahme die Vergütung des Klägers um einen Betrag von 386,18 Euro brutto. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Differenzbetrag gegenüber der Beklagten – erfolglos – außergerichtlich geltend. Der Kläger erhob am 5. Juli 2023 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung der Bruttodifferenz nebst Zinsen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer des Seminars. Dieses habe zur Vorbereitung von Sitzungen der Tarifkommission gedient. Eine Einschränkung des Begriffs der Vorbereitung auf eine konkrete Sitzung beinhalte der Tarifvertrag nicht. Der Anwendungsbereich der bezahlten Freistellung habe sich in der Tarifvertragshistorie erweitert. Die Vermittlung von Grundlagen sei eine erforderliche Vorbereitung.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 386,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2023 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, das Seminar stelle keine Vorbereitung für eine Sitzung im Tarifsinne dar. Die Auslegung der Tarifnorm ergebe, dass es sich um die Vorbereitung auf eine konkrete Sitzung der Tarifkommission handeln müsse, wobei dies etwa die Sichtung von Unterlagen und die gedankliche Auseinandersetzung mit dem Sitzungsinhalt bedeute. Nicht umfasst sei die Vorbereitung auf das Mandat als Mitglied der Tarifkommission.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Die Klage ist abzuweisen.
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I. Die Zahlungsklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erhebt eine abschließende Gesamtklage (vgl. dazu BAG 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 – Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372). Er macht die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 13. bis zum 15. März 2023 geltend, deren Höhe unstreitig ist. Es handelt sich um den Betrag, den die Beklagte von der Bruttovergütung des Klägers im März 2023 einbehalten hat.
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bezahlung der Freistellung von der Arbeit. Bei der Teilnahme an dem Seminar „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ handelt es sich nicht um die Vorbereitung einer Sitzung der Tarifkommission iSv. § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW.
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1. Der MTV Einzelhandel NRW ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – unwidersprochen – erklärt, dass sie den Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer – auch des Klägers – anwendet (vgl. zur Inbezugnahme von Tarifverträgen im Wege der betrieblichen Übung BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 444/17 – Rn. 29; 9. Mai 2007 – 4 AZR 275/06 – Rn. 26 mwN).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Freistellung von der Arbeit nach § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW für die Dauer der Teilnahme am streitgegenständlichen Seminar. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – Rn. 25; 16. März 2023 – 6 AZR 130/22 – Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279).
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a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs „Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 31. Juli 2025 – 6 AZR 270/24 – Rn. 37 mwN).
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b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Die Teilnahme am Seminar zum Thema „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ ist keine Vorbereitung einer Sitzung iSv. § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Vorbereitung der Sitzungen der Tarifkommission verkannt und rechtsfehlerhaft angenommen, die Grundlagenqualifizierung durch das Seminar sei eine solche im Sinne der Tarifnorm. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Klage ist abzuweisen.
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aa) Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Tarifnorm des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW. Der Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung besteht für Tarifkommissionsmitglieder „zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“.
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(1) Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet Vorbereitung eine Maßnahme, durch die jemand auf/für etwas vorbereitet wird (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Vorbereitung“). Dabei ist festzustellen, dass nach der tariflichen Ausgestaltung sowohl die Vorbereitung als auch die Teilnahme nicht von dem Bezugsobjekt „Sitzungen“ trennbar ist. Der unmittelbare sprachliche Zusammenhang beider Tätigkeiten mit den Sitzungen der Tarifkommission ist klar erkennbar. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob es für ein anderes Auslegungsergebnis einer Formulierung bedurft hätte, die „zur Vorbereitung der und Teilnahme an den Sitzungen“ hätte lauten müssen. Umgekehrt ließe sich vertreten, dass eine von einer Tarifkommissionssitzung losgelöste Vorbereitung auf ein allgemeines tarifpolitisches Thema dergestalt hätte formuliert werden müssen, dass Freizeit „zur Vorbereitung und zur Teilnahme an den Sitzungen“ gewährt wird.
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(2) An diesem Wortlautverständnis ändert auch ein etwaiger Ermessensspielraum der Tarifkommission, den die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „erforderlich“ eröffnen wollten, nichts. Dieser Ermessensspielraum betrifft den Umfang der bezahlten Freistellung von der Arbeit im Sinne der Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW, nicht hingegen die vorrangig zu beantwortende Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die Formulierung „im erforderlichen Umfang“ lässt keine andere Deutung zu. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf das „Wieviel“ und nicht auf das „Ob“ eines Anspruchs.
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(3) Die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar ist keine Vorbereitung einer Sitzung der Tarifkommission. Es dient laut seiner Beschreibung der Vorbereitung von Tarifverhandlungen und der Unterstützung der Entscheidungsfindung als Tarifkommissionsmitglied. Das Seminar will nach den in der Einladung genannten Schwerpunkten Grundlagenkenntnisse tarifpolitischer Art vermitteln. Mithin handelt es sich um die Vorbereitung auf die Tätigkeit als Mitglied in der Tarifkommission, auf das Mandat. Das, auch vom Kläger so bezeichnete „Grundlagenseminar“, ist keine Vorbereitung des Mitglieds der Tarifkommission auf eine konkrete Sitzung im Sinne der Tarifnorm.
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bb) Die systematische Betrachtung, insbesondere mit Blick auf § 16 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW und die dortigen – anders als bei § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW – konkreten Regelungen zum Umfang des bezahlten Freistellungsanspruchs, führt nicht weiter. Zwar lässt Absatz 4 keine Rückschlüsse darauf zu, dass die streitgegenständliche Tarifnorm restriktiv auszulegen sei. Jedoch lässt sich in Umkehrung aus der fehlenden konkreten Umfangsbegrenzung auch nicht herleiten, dass eine möglichst umfassende und weitreichende Regelung getroffen werden sollte. Nach wie vor bedarf es angesichts des Wortlauts zunächst eines Bezugs zu einer Sitzung der Tarifkommission und erst danach stellt sich die Frage nach dem Umfang der Freizeitgewährung. An einem solchen Bezug mangelt es dem Seminar.
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cc) Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW sprechen gleichermaßen für diese Auslegung.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Tarifnorm zielführende Sitzungen der Tarifkommission gewährleisten soll. Die Mitglieder der Tarifkommission sollen bei der Vorbereitung von Sitzungen und bei Teilnahme an solchen durch ihre zu leistende Arbeitstätigkeit nicht eingeschränkt werden und dadurch aufgrund der Wahrnehmung des Mandats keine Vergütungsnachteile erleiden. Jedoch umfasst § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW nicht die Grundlagenqualifizierung ohne konkreten Sitzungsbezug.
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(2) Hier ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in unmittelbarem Zusammenhang zur Aufgabe der Tarifkommission steht, in Sitzungen Beschlüsse zu fassen (vgl. zu einer Tarifregelung im Berliner Einzelhandel BAG 19. Juli 1983 – 1 AZR 307/81 – zu III 1 b der Gründe). Damit muss die durch die Tarifnorm geschützte Tätigkeit der Tarifkommissionsmitglieder in einem entsprechenden Zusammenhang mit einer konkreten Sitzung stehen. Daran fehlt es in Bezug auf das streitgegenständliche Grundlagenseminar. Dieses ist inhaltlich auf eine allgemeine Vorbereitung auf die Tätigkeit als Mitglied der Tarifkommission gerichtet und nicht auf eine Sitzungsteilnahme im Sinne der Tarifnorm. Die Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW bezweckt nicht eine allumfassende Vorbereitung auf die Aufgaben als Tarifkommissionsmitglied mit Einbeziehung vorangehender Schulungen wie etwa § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG für Betriebsratsmitglieder. Hätten die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW die finanzielle Belastung für jegliches Engagement in Wahrnehmung des Mandats als Mitglied der Tarifkommission, insbesondere die Grundlagenqualifizierung neu in eine Tarifkommission gewählter Mitglieder, auferlegen wollen, so hätten sie nicht den Zusammenhang mit den „Sitzungen“ gewählt.
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dd) Die erkennbare Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn bis zur Fassung des MTV Einzelhandel NRW im Jahr 1977 lediglich für die Teilnahme an den Sitzungen ein Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung bestand. Soweit der Kläger die tarifvertragliche Entwicklung mit der Bedeutung der Arbeit der Tarifkommission in Verbindung bringen will, zeigt die Tarifgeschichte lediglich, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit von der Sitzungsteilnahme auch auf die Sitzungsvorbereitung ausweiten wollten, nicht jedoch auf eine Seminarteilnahme zur Grundlagenqualifizierung.
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III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.
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Volk |
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Wemheuer |
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Neumann |
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C. Klar |
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Niklas Benrath |
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