Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2024 – 6 Sa 211 öD/24 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Verringerung ihrer Arbeitszeit.
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Die Beklagte betreibt ein Mehrspartenhaus der Vergütungsgruppe B mit den Sparten Musiktheater, Schauspiel und Konzert. Die Klägerin ist dort seit dem 28. August 2001 als Soloharfenistin beschäftigt.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juni 2001 nimmt Bezug auf den Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern, jetzt Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom 1. Oktober 2019 in der Fassung vom 1. Februar 2021 (im Folgenden TVK).
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In § 3 Abs. 3 TVK heißt es:
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„(3) |
Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchstens die Hälfte der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten. |
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… |
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Anträge auf Teilzeitarbeit sind schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3 für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen Planstellen jeweils mit mindestens einem auf Teilzeit beschäftigten Musiker bereits besetzt sind.“ |
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Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK lautet:
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„Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 25 v. H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen dürfen höchstens zwei Planstellen und in Instrumentengruppen mit zwei bis fünf solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Als Instrumentengruppe im Sinne dieser Protokollnotiz gelten die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 und 7 des § 17 genannten Gruppen. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können Planstellen in einzelnen Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontingente hinaus in Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der mit Teilzeit besetzten Planstellen entsprechend reduziert wird. Kündigungen durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchsetzung der Teilzeitarbeit sind unzulässig.“ |
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§ 12 Abs. 2 TVK regelt:
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„(2) |
Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den Aufgaben des Orchesters. Der Musiker ist verpflichtet, in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 183 Dienste zu leisten.“ |
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Der Haushaltsplan der Beklagten sieht nur eine Planstelle für Harfen vor. Dies entspricht der Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK, der zufolge der Instrumentengruppe Harfen bei Orchestern der Vergütungsgruppe B eine Planstelle zugewiesen ist.
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Die Beklagte beschäftigt verschiedene Musiker in Teilzeit, darunter den Solooboisten und den 1. Konzertmeister. Beginnend mit der Spielzeit 2019 arbeitete die Klägerin befristet für zwei Jahre in Teilzeit im Umfang von 50 vH einer Vollzeitstelle. Seit November 2021 arbeitet sie wieder in Vollzeit.
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Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vH einer Vollzeitstelle „für die kommende Spielzeit 2023/24“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Dasselbe gilt für die nochmalige Geltendmachung vom 25. Juli 2023, mit der die Klägerin sich „auf den bereits geltend gemachten Anspruch“ bezog.
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Mit ihrer der Beklagten am 20. September 2023 zugestellten Klage hat die Klägerin – soweit für die Revision relevant – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einem Antrag auf unbefristete Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vH einer Vollzeitstelle ab dem 1. September 2023 zuzustimmen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag sei lückenhaft, da er für planmäßig einfach besetzte Instrumentengruppen keine Teilzeitregelung enthalte. Sie könne sich daher auf den gesetzlichen Teilzeitanspruch berufen. Die Beklagte habe den Teilzeitwunsch nicht mit ihr erörtert. Daher sei die Beklagte im Rechtsstreit mit den nun vorgebrachten Gründen präkludiert. Durch eine Beschäftigung in Teilzeit würden weder betriebliche Belange wesentlich beeinträchtigt noch unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies habe die vormalige Teilzeitbeschäftigung gezeigt. Schließlich ergebe sich ihr Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte auch andere Solokünstler in Teilzeit beschäftige.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 1. September 2023 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin umfasst. |
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Klägerin zuvor für die mittlerweile abgelaufene Spielzeit 2023/24 lediglich befristete Teilzeit beantragt und für die nunmehr verlangte unbefristete Teilzeit die Ankündigungsfrist nicht gewahrt habe. Zudem stünden dem Teilzeitbegehren der Klägerin betriebliche Gründe entgegen. Eine Auslegung des TVK ergebe, dass dieser bewusst keine Teilzeit vorsehe für Instrumentengruppen, denen nur eine Stelle zugewiesen sei. Die Beklagte beruft sich ferner auf entgegenstehende künstlerische Belange und stellt dabei insbesondere auf das homogene Klangbild des Orchesters ab. Der Umstand, dass sie der Klägerin vormals eine befristete Teilzeitbeschäftigung ermöglicht habe, widerlege die betrieblichen Gründe nicht. Die Teilzeit sei seinerzeit im Anschluss an die Elternzeit der Klägerin gewährt worden. Die heute künstlerisch Verantwortlichen lehnten eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung ab. Auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Es fehle schon an der Vergleichbarkeit mit anderen in Teilzeit beschäftigten Orchestermusikern wie dem Solooboisten und dem 1. Konzertmeister.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Verringerung der Arbeitszeit.
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I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Berufung nicht schon deshalb zurückzuweisen war, weil die Klage unzulässig ist.
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1. Die Klägerin begehrt die Zustimmung zur dauerhaften Verringerung ihrer Arbeitszeit um die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin. Der Antrag ist auf Annahme des Angebots zur Vertragsänderung und damit auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 Satz 1 ZPO) gerichtet und als solcher zulässig (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 9 AZR 475/18 – Rn. 13 mwN).
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2. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf die Hälfte der Dienste einer vollbeschäftigten Orchestermusikerin begehrt, ist nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Arbeitnehmer soll zwar nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch die gewünschte Lage der Arbeitszeit angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Äußert er sich im Rahmen seines Antrags nicht zur Verteilung der Arbeitszeit, so hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO unter Beachtung der nach § 12 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 3 TVK verringerten Höchstgrenze auszuüben (vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 10 AZR 63/14 – Rn. 25). Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt (vgl. BAG 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – zu A I 2 der Gründe, BAGE 110, 232).
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II. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Verringerung ihrer Arbeitszeit.
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1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich ein Anspruch nicht aus § 8 Abs. 1 TzBfG ergibt.
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a) Dem Begehren der Klägerin steht nicht schon entgegen, dass es auf eine rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Dies ist seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB unproblematisch (st. Rspr., vgl. BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 95/19 – Rn. 19 mwN).
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b) Ferner hindert den Anspruch nicht, dass die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 TzBfG nicht vorlagen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Teilzeitverlangens bereits länger als sechs Monate, § 8 Abs. 1 TzBfG. Die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, § 8 Abs. 7 TzBfG.
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c) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt hat. Zwar hat sie nicht drei Monate vor Beginn der begehrten Teilzeit einen Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass das Verlangen als auf einen späteren Zeitpunkt gerichtet anzusehen ist. Die entsprechende Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei der Auslegungskontrolle BAG 9. März 2021 – 9 AZR 312/20 – Rn. 31, BAGE 174, 224).
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aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das dem streitgegenständlichen Begehren vorausgehende, auf die Spielzeit 2023/24 bezogene Teilzeitverlangen vom 5. Mai 2023 befristet war. Gleiches gilt für die nochmalige Geltendmachung mit Schreiben vom 25. Juli 2023, das auf das Begehren vom 5. Mai 2023 Bezug nimmt. Beide waren nicht geeignet, die Ankündigungsfrist bezüglich des unbefristeten Teilzeitbegehrens zu wahren.
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bb) Erst mit der der Beklagten am 20. September 2023 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zustimmung zur unbefristeten Teilzeitbeschäftigung beantragt.
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(1) Eine rechtzeitige Ankündigung ist damit zwar nicht erfolgt. Die Fristwahrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist jedoch keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG 16. Dezember 2008 – 9 AZR 893/07 – Rn. 39, BAGE 129, 56; 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03 – Rn. 23, BAGE 111, 260). Es gilt die Auslegungsregel, dass ein zu kurzfristig gestelltes Verlangen als auf den Zeitpunkt gerichtet anzusehen ist, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen kann. Dem Arbeitnehmer geht es typischerweise vor allem um das Ob und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt der Verringerung. Regelmäßig wird deshalb ein Teilzeitverlangen auf den Zeitpunkt gerichtet sein, zu dem der Arbeitnehmer den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann (vgl. BAG 7. September 2021 – 9 AZR 595/20 – Rn. 21, BAGE 175, 351).
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(2) So liegt der Fall mangels anderer Anhaltspunkte auch hier. Der Antrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass die Verringerung zum nächstzulässigen Termin, dh. dem 21. Dezember 2023, wirken soll (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbs. 2 BGB; zur Berechnung BAG 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03 – Rn. 36, BAGE 111, 260).
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d) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wird die Zustimmung der Beklagten zum unbefristeten Teilzeitbegehren auch nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Da die Klägerin ihr unbefristetes Teilzeitbegehren vor Klageerhebung nicht angekündigt hat, konnte die Beklagte der Vorgabe aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG, ihre Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitzuteilen, nicht nachkommen. Dies war ihr – ebenso wie eine vorherige Erörterung und Einigung über das unbefristete Teilzeitbegehren – unmöglich. Die Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG kann daher nicht eintreten (vgl. BAG 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03 – Rn. 36, BAGE 111, 260).
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e) Dem Anspruch der Klägerin steht auch keine Sperrfrist nach einem vorausgegangenen Teilzeitbegehren entgegen.
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aa) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die zweijährige Sperrfrist nach berechtigter Ablehnung eines vorangegangenen (befristeten) Antrags (§ 9a Abs. 5 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 6 TzBfG) sei auf unbefristete Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG nicht anwendbar. Dies folgt aus einer Auslegung des § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
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(1) Dafür, dass § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG nur (weitere) befristete Teilzeitbegehren sperrt, spricht, dass die Norm einen „erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit“ voraussetzt und zugleich, dass ein vorangegangenes Gesuch nach § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgelehnt wurde. Diese Vorschrift stellt auf „das Verlangen“ ab und bezieht sich damit auf Teilzeitanträge nach dem vorausgehenden § 9a Abs. 1 TzBfG. Darin geht es ausdrücklich um eine Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum, also um befristete Gewährung von Teilzeit.
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(2) Anders als § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG, der die Sperrfrist für den Fall einer vorherigen Rückkehr zur ursprünglichen vertraglichen Arbeitszeit regelt, stellt § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG nicht auf eine „erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz“ ab, die auch solche gemäß § 8 TzBfG umfasst. Die Frist nach Satz 1 sperrt eindeutig auch unbefristete Arbeitszeitverringerungen. In § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG hingegen fehlt der Zusatz „nach diesem Gesetz“. Das macht deutlich, dass die Sperrfrist nach Satz 2 nur befristete Teilzeitbegehren erfasst (so auch HWK/Rennpferdt 11. Aufl. TzBfG § 9a Rn. 47; HK-TzBfG/Boecken 7. Aufl. TzBfG § 9a Rn. 68; MHdB ArbR/Schüren 6. Aufl. § 50 Rn. 98; aA MHH/TzBfG 6. Aufl. § 9a Rn. 49).
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(3) Für das gefundene Ergebnis spricht ferner, dass die Sperrwirkung nach § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG gelten soll (BT-Drs. 19/3452 S. 19). Ein entsprechender Hinweis lässt sich der Gesetzesbegründung für Satz 2 hingegen nicht entnehmen. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG einen Anspruch nach § 8 TzBfG nicht sperrt (vgl. ErfK/Preis 26. Aufl. TzBfG §§ 8, 9a Rn. 67).
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bb) Das Landesarbeitsgericht ist – stillschweigend – zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Sperrwirkung auch nicht aus § 8 Abs. 6 TzBfG ergibt.
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(1) § 8 Abs. 6 TzBfG regelt die Sperrung eines unbefristeten Teilzeitverlangens. § 8 TzBfG ist insoweit Spezialnorm. Die Vorschrift sieht vor, dass der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Auch wenn der Wortlaut von § 8 Abs. 6 TzBfG dies nicht klar zu erkennen gibt, sperrt nur die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines unbefristeten Gesuchs einen nachfolgenden Anspruch, nicht auch die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines befristeten Teilzeitverlangens nach § 9a TzBfG (vgl. HK-TzBfG/Boecken 7. Aufl. TzBfG § 8 Rn. 136; MHH/TzBfG 6. Aufl. § 8 Rn. 106; HK-ArbR/Ahrendt/Schmiegel 5. Aufl. TzBfG § 8 Rn. 67).
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(2) Da bei Verabschiedung des § 8 TzBfG die erst später ins Gesetz eingefügte Möglichkeit der zeitlich befristeten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG noch nicht existierte, konnte der historische Gesetzgeber den Beginn der Sperrfrist nicht an die Entscheidung über ein befristetes Teilzeitverlangen knüpfen. Dafür, dass es nach gesetzgeberischem Willen auch dabei bleiben sollte, spricht der bei der Gesetzesnovellierung unverändert gebliebene Wortlaut der Norm. § 8 Abs. 6 TzBfG knüpft – anders als der nachträglich eingefügte § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG – nicht an eine „erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz“ an. Das Fehlen des Zusatzes „nach diesem Gesetz“ lässt darauf schließen, dass nach § 8 Abs. 6 TzBfG nicht auch ein vorangegangenes Teilzeitbegehren nach § 9a TzBfG die Sperrfrist auslösen soll.
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(3) Dieses Verständnis wird durch den in der Gesetzeskonzeption angelegten Grundsatz der rechtlichen Eigenständigkeit der Ansprüche auf unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG) und befristete Teilzeit (§ 9a TzBfG) bestätigt. Die Ansprüche sind in eigenständigen Normen geregelt. Daraus folgt grundsätzlich, dass § 8 TzBfG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bzgl. der unbefristeten Arbeitszeitverringerung regelt und § 9a TzBfG die der befristeten Arbeitszeitverringerung (vgl. HK-TzBfG/Boecken 7. Aufl. TzBfG § 9a Rn. 60). Soweit der Gesetzgeber den Grundsatz punktuell durchbrochen hat, indem er in § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG eine Regelung aufnahm, die auch unbefristete Teilzeitbegehren sperrt, handelt es sich um eine sprachlich klar zum Ausdruck kommende Ausnahme.
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f) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Anspruch betriebliche Belange entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Mit Erfolg kann sich die Beklagte auf den tariflichen Überforderungsschutz berufen (§ 3 Abs. 3 TVK iVm. den Protokollnotizen zu § 3 Abs. 3 TVK und § 17 Abs. 2 und 7 TVK).
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aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Aufzählung der betrieblichen Gründe in Satz 2 der Vorschrift ist nicht abschließend, sondern beispielhaft (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 17 f.).
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bb) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG können die Ablehnungsgründe im Tarifvertrag festgelegt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Regelung „ermächtige“ die Tarifvertragsparteien, die Gründe für die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit zu konkretisieren und „den spezifischen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges Rechnung zu tragen“ (BT-Drs. 14/4374 S. 17). Von der tariflichen Typisierungsbefugnis nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG ist ein Überforderungsschutz oder eine Höchstgrenze von Teilzeitarbeitsplätzen gedeckt und kann zwischen den Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart werden (st. Rspr., BAG 21. November 2006 – 9 AZR 138/06 – Rn. 30; 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – zu A II 4 d bb der Gründe, BAGE 110, 232). In einem solchen Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die Quote überschritten ist (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 42).
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cc) Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist dabei nicht unbegrenzt. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG gestattet nicht, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen. Insoweit bleibt es bei § 22 Abs. 1 TzBfG, der abweichende Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers untersagt (BAG 21. November 2006 – 9 AZR 138/06 – Rn. 28).
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dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen § 3 Abs. 3 TVK iVm. den Protokollnotizen zu § 3 Abs. 3 und zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegen.
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(1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die im TVK enthaltenen Vorschriften zum Überforderungsschutz anwendbar sind. Auf eine Tarifgebundenheit der Parteien kommt es nicht an. Es genügt, dass die Parteien den TVK vertraglich in Bezug genommen haben (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG).
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(2) Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungskompetenz aus § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht überschritten. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Teilzeit unter Einbezug aller Instrumentengruppen einschließlich solcher, denen nur eine Planstelle zugewiesen ist, ist zulässig.
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(a) § 3 Abs. 3 TVK legt fest, dass Teilzeit nur in der Weise möglich ist, dass ein Musiker die Hälfte der tariflich vorgesehenen Dienste (§ 12 Abs. 2 TVK: maximal 183 Dienste innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 24 Wochen) absolviert. In der Protokollnotiz hierzu sind weitere Regelungen enthalten, die wegen ihres ergänzenden Charakters normativer Teil des TVK sind (vgl. BAG 13. Juni 2019 – 6 AZR 392/18 – Rn. 15). Die Protokollnotiz sieht vor, dass insgesamt nicht mehr als 25 vH, jeweils auf die volle Zahl gerundet, mit Teilzeitkräften besetzt sein dürfen. Gestaffelt nach Instrumentengruppen, welche in § 17 Abs. 2 TVK und der dazugehörigen Protokollnotiz näher definiert sind, ist eine weitere Unterteilung und Konkretisierung vorgenommen: Bei Instrumentengruppen mit elf und mehr Stellen laut Organisationsplan dürfen höchstens drei Planstellen, bei Instrumentengruppen mit sechs bis zehn Planstellen höchstens zwei und bei Instrumentengruppen mit zwei bis fünf Stellen darf höchstens eine mit Musikern in Teilzeit besetzt werden. Für Instrumentengruppen, denen nur eine Planstelle zugewiesen ist, sieht der TVK keine Teilzeitmöglichkeit vor.
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(b) Wenngleich die Protokollnotiz nicht ausdrücklich regelt, dass Teilzeit in Bezug auf Instrumentengruppen, für die nur eine Planstelle ausgewiesen ist, ausgeschlossen ist, ist die Protokollnotiz in diesem Sinne auszulegen. Sie regelt abschließend, in welchem Umfang Teilzeit zulässig ist. Dies folgt aus der Regelungssystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2023 – 9 AZR 39/23 – Rn. 19; 20. Juli 2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20). Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (zum Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Tarifverträgen BAG 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 – Rn. 69, BAGE 180, 108) steht dem ebenso wenig entgegen wie dasjenige der unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung von Tarifverträgen BAG 28. März 2023 – 9 AZR 219/22 – Rn. 12).
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(aa) Die bloße Wortlautauslegung der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK lässt kein eindeutiges Ergebnis zu. Aus der Regelung zu den Instrumentengruppen mit zwei bis fünf Stellen folgt nicht schon sprachlogisch, dass Teilzeit bei Instrumentengruppen mit nur einer Stelle nicht gewollt ist. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zwar angenommen, es hätte nahegelegen, die Tarifvertragsparteien hätten geregelt, dass bei Instrumentengruppen mit einer bis fünf Planstellen höchstens eine Stelle in Teilzeit besetzt werden darf, wenn sie die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle mit Teilzeit auch bei der einzigen Stelle einer Instrumentengruppe gewollt hätten. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien für Instrumentengruppen mit nur einer Stelle bewusst keine Regelung trafen.
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(bb) Die Systematik spricht hingegen deutlich dafür, dass die Protokollnotiz abschließend bestimmt, in welchem Umfang Teilzeit möglich sein soll. Die Staffelung nach Instrumentengruppen in Kopplung an die Anzahl der zugeordneten Planstellen macht folgende Systematik deutlich: Je mehr Planstellen einer Instrumentengruppe innerhalb eines Orchesters zugewiesen sind, desto mehr Stellen dürfen in Teilzeit besetzt werden. Umgekehrt dürfen umso weniger Stellen in Teilzeit besetzt werden, je geringer die Anzahl der Planstellen ist, die einer Instrumentengruppe zugeordnet ist. Dabei gilt in Bezug auf alle explizit geregelten Instrumentengruppen, dass weniger Stellen in Teilzeit besetzt werden dürfen, als der jeweiligen Instrumentengruppe Planstellen zugewiesen sind. Die konsequente Fortsetzung dieser Grundsätze auf Instrumentengruppen, denen der TVK nur eine Stelle zuweist, bedeutet, dass dort keine Teilzeit möglich sein soll. Es kann nicht weniger als eine Stelle in Teilzeit besetzt werden.
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(cc) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Überforderungsschutzregelung, dass die Tarifvertragsparteien Teilzeit für Instrumentengruppen, denen nur eine Planstelle nach dem TVK zugewiesen ist, ausschließen wollten. § 3 Abs. 3 TVK iVm. mit der zugehörigen Protokollnotiz bezwecken den Schutz des Arbeitgebers vor einer ihn überfordernden Teilzeitquote. Wesen eines Orchesters ist die Verschmelzung einer durch unterschiedliche Instrumente und Instrumentengruppen erzeugten Klangvielfalt in einem harmonischen Klangkörper. Diesem Wesen kann ein Orchester nur dann vollständig gerecht werden, wenn alle Instrumentengruppen hinreichend vertreten sind. Dem kann eine hohe Teilzeitquote zuwiderlaufen, da in Teilzeit beschäftigte Musiker nur in geringerem Umfang zu Diensten (Aufführungen und Proben, § 12 Abs. 1 TVK) herangezogen werden dürfen. Der Überforderungsschutz soll ua. diesen Effekt begrenzen. Er soll gewährleisten, dass jede einzelne Instrumentengruppe des Orchesters ausreichend vertreten ist, wobei die Regelung zu Instrumentengruppen mit zwei bis fünf Planstellen deutlich macht, dass jede Instrumentengruppe mit mindestens einer vollen Stelle vertreten sein soll. Ist einer Instrumentengruppe nur eine Planstelle zugewiesen, würde bei einer Besetzung derselben in Teilzeit dem intendierten Überforderungsschutz nicht konsequent Rechnung getragen.
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(dd) Das Auslegungsergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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(aaa) Die tariflichen Überforderungsschutzregeln sind nach der gebotenen Auslegung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (zur Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 – Rn. 146 ff., BVerfGE 171, 71). Zwar stellt der Umstand, dass für Solomusiker keine Möglichkeit der Teilzeit gegeben ist, eine Schlechterstellung derselben gegenüber Musikern anderer Instrumentengruppen dar, die – zumindest solange die jeweilige Überforderungsquote nicht erreicht ist – Teilzeit in Anspruch nehmen können. Die Tarifvertragsparteien haben hierdurch die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis aber nicht überschritten. Im Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen stehen ihnen weite Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Sie dürfen Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen (vgl. zur Reichweite und Begrenzung der Regelungsbefugnis BVerfG 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 – Rn. 160 f., aaO). Diese Spielräume sind vorliegend auch nicht verengt. Die Regelungen knüpfen weder an personenbezogene Merkmale an noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie spezifische Interessen auf systematische Weise vernachlässigen. Bei Instrumentengruppen, denen nur eine Stelle zugewiesen ist, wirkt sich Teilzeit in besonderer Weise aus. Ist die Stelle bei Aufführungen oder Proben nicht besetzt, ist der Klangkörper unvollständig. Aus diesem Grund duften die Tarifvertragsparteien wegen ihrer Sachnähe und bei Berücksichtigung der Erfordernisse von Orchestern eine Teilzeit für Solomusiker ausschließen. Dabei waren sie befugt, die Klangvielfalt des Orchesters ebenso wie die das Interesse an einer kontinuierlichen Stellenbesetzung mit derselben Person als in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte künstlerische Belange des Arbeitgebers pauschalierend zu berücksichtigen (zur grds. Eignung künstlerischer Interessen als entgegenstehender Grund BAG 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – Rn. 57 f., BAGE 110, 232).
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(bbb) Art. 12 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin in der Revision beruft, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das Grundrecht schützt ua. die freie Berufsausübung, die die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Dauer der Arbeitszeit umfasst. § 8 TzBfG bringt die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers in einen angemessenen Ausgleich, indem er unter bestimmten persönlichen und betrieblichen Bedingungen einen Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers vorsieht, diesen aber davon abhängig macht, dass keine betrieblichen Gründe des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. BVerfG 29. Juli 2020 – 1 BvR 1902/19 – Rn. 3). Die gesetzliche Ausgestaltung der Berufsausübungsfreiheit ist schon dann verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. zur Vereinbarkeit von § 8 TzBfG aF mit der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 – zu B III 4 b bb der Gründe, BAGE 105, 107). § 3 Abs. 3 TVK in Verbindung mit der Protokollnotiz typisieren betriebliche Gründe unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse von Orchestern (Rn. 50). Dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.
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(ee) Das Unionsrecht erfordert ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis. In § 5 Abs. 3a der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) wird lediglich eine Empfehlung an die Arbeitgeber ausgesprochen, Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein zur Verfügung stehendes Teilzeitarbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Die Rahmenvereinbarung sieht damit offenkundig (sog. acte claire) schon keinen Teilzeitanspruch vor. Daher lassen sich aus ihr keine Vorgaben für die Auslegung einer den – nationalrechtlichen – Teilzeitanspruch limitierenden tariflichen Überlastquote herleiten.
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(c) Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK regelt die Zulässigkeit von Teilzeit für alle Instrumentengruppen abschließend. Es fehlt daher an einer für die ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 32 ff., BAGE 181, 331; 14. September 2016 – 4 AZR 1006/13 – Rn. 21 f.).
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(d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht – stillschweigend – auch keinen Verstoß gegen § 22 TzBfG angenommen. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass für Solomusiker Teilzeit ausgeschlossen ist. Darin liegt keine Abweichung von den Vorschriften des TzBfG zu Lasten der Arbeitnehmer. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG lässt die pauschale Konkretisierung von Ablehnungsgründen zu. Die Gründe müssen allerdings das Gewicht eines betrieblichen Grundes haben, wobei den Tarifvertragsparteien diesbezüglich mit Blick auf ihre Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eine Einschätzungsprärogative zukommt. § 22 TzBfG steht einer tariflichen Regelung, die Personen von Teilzeit ausschließt, nicht entgegen, wenn die Regelung einen anerkannten Ablehnungsgrund konkretisiert und keine zusätzlichen, in § 8 TzBfG nicht geregelten Anspruchsvoraussetzungen aufstellt (Rn. 40). § 3 Abs. 3 TVK iVm. der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK beschränkt sich darauf, den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Ablehnungsgrund des Überforderungsschutzes unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse von Orchestern zu definieren. Über das Gesetz hinausgehende Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen werden hierdurch nicht aufgestellt.
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(3) Da dem Orchester der Beklagten für die Instrumentengruppe Harfen nur eine Stelle zugewiesen ist (Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a zu § 17 Abs. 2 und 7 TVK), steht dem Teilzeitbegehren der Klägerin der tarifliche Überforderungsschutz nach § 3 Abs. 3 TVK iVm. der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3 TVK entgegen.
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2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein Anspruch der Klägerin auf Änderung des Arbeitsvertrags ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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a) Dieser greift nur ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund gestaltenden Verhaltens ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (st. Rspr., BAG 19. Dezember 2024 – 6 AZR 209/23 – Rn. 18 mwN; 22. Dezember 2009 – 3 AZR 895/07 – Rn. 21, BAGE 133, 33). Die Beklagte hat das Teilzeitbegehren unter Verweis auf den Überforderungsschutz nach dem TVK abgelehnt. Der Umstand, dass der TVK auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme zur Anwendung gelangt, ändert nichts daran, dass ein bloßer Vollzug eines fremden Regelungswerks vorliegt (BAG 2. Juli 2024 – 3 AZR 244/23 – Rn. 21).
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b) Die Klägerin ist entgegen ihrer Annahme zudem mit anderen Orchestermusikern der Instrumentengruppe der Ersten Violine (1. Konzertmeister) und Oboen (Solooboist) tariflich nicht vergleichbar. Sie zieht unzutreffend das „Soloinstrument“ als relevante Vergleichsgruppe heran. Der TVK differenziert hingegen nach Instrumentengruppen abhängig von der Anzahl der hierfür vorgesehenen Planstellen und stellt damit ein anderes Unterscheidungskriterium auf. Für die Oboen und Violinen sind im Stellenplan jeweils mehrere Planstellen vorgesehen.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
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