Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Februar 2024 – 9 TaBV 42/23 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. Februar 2023 – 7 BV 98/22 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass Teil I des Spruchs der Einigungsstelle vom 5. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2022 rechtsunwirksam ist.
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