Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Schlussbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2024 – 10 TaBV 1088/23 – aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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