Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. April 2025 – 5 TaBV 12/23 – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin untersagt hat, den Spruch der Einigungsstelle vom 6. April 2023 durchzuführen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2023 – 8 BV 5/23 – zurückgewiesen.
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