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10 AZR 130/19


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 – 6 Sa 996/18 – wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 – 6 Sa 996/18 – wird zur Klarstellung teilweise neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Feiertagsvergütung für den Ostersonntag am 16. April 2017 141,28 Euro sowie weitere 141,28 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.