1. Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2024 – 18 Sa 1003/23 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 – 10 Ca 99/23 – teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum November 2022 bis Juli 2026 eine Leistungszulage nach dem Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen auf Basis von 18,7 gewichteten Punkten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 % zu tragen.