1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2021 – 8 Sa 454/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 – 3 Ca 1864/19 – auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
für den Monat Januar 2019 167,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,
für den Monat April 2019 171,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,
für den Monat Mai 2019 164,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019,
für den Monat Juni 2019 374,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019,
für den Monat Juli 2019 178,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2019,
für den Monat August 2019 373,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 und
für den Monat September 2019 5,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 % zu tragen.