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2 AZR 287/22


1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2022 – 8 Sa 740/20 – hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten beider Revisionsverfahren – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.