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3 AZR 123/21


Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Hessischen Lan-desarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2020 6 Sa 1040/19
teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 19 Ca 8614/18 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 (45 Monate) iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag iHv. 1.796,40 Euro seit dem 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 1.796,40 Euro seit dem jeweils zweiten Werktag der Folgemonate bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 113,80 Euro seit dem 2. Dezember 2015 und aus jeweils weiteren 113,80 Euro seit dem zweiten Werktag des Monats Dezember der Folgejahre bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.