1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Oktober 2023 – 7 Sa 335/22 – aufgehoben, soweit es den auf dauerhafte – oder hilfsweise zeitweise – Unterlassung der Anwendung von zwischen dem AGV MOVE und der EVG geschlossenen Tarifverträgen gerichteten Anträgen der Klägerin (ursprüngliche Anträge zu 3. und 6.) nicht stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.