1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 2025 – 5 Sa 574/23 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. September 2023 – 14 Ca 2707/23 – teilweise abgeändert und die Anträge zu 1., zu 2. und zu 4. abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.