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4 AZR 68/22


1. Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 15. Oktober 2021 – 10 Sa 76/20 – hinsichtlich der Zahlungsanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, und hinsichtlich des Feststellungsantrags insgesamt aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 – 2 Ca 59/20 – teilweise – soweit die Zahlungsanträge abgewiesen worden sind – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 insgesamt 151,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23,01 Euro seit dem 1. August 2019, aus 23,34 Euro seit dem 1. September 2019, aus 23,79 Euro seit dem 1. Oktober 2019, aus 23,18 Euro seit dem 1. November 2019, aus 35,81 Euro seit dem 1. Dezember 2019 und aus 22,48 Euro seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.