I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 2024 – 6 SLa 63/24 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30. November 2023 – 6 Ca 2286/23 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für die Monate Januar und Februar 2023 iHv. 148,81 Euro brutto zu zahlen.
III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.