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5 AZR 268/22


1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2022 – 1 Sa 57/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die im Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 9. September 2020 – 2 Ca 189/20 – zugesprochenen Zinsen erst seit dem 18. Juni 2019 geschuldet sind.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.