1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. August 2024 – 5 SLa 45/24 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht unter Ziff. I des Tenors die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 2024 – 12 Ca 2990/23 – zurückgewiesen, unter Ziff. II des Tenors auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte zur weiteren Zahlung verurteilt hat und unter Ziff. III des Tenors die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ab dem 1. August 2024 festgestellt wird.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.