I. Auf die Revision der Beklagten wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 10. September 2025 – 10 Sa 17/25- teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2025 – 10 Ca 311/24 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mehrarbeitszuschläge für den Kalendermonat Mai 2024 iHv. weiteren 36,14 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Urlaubsstunden des Klägers bei der Frage mitzuzählen, ob der Schwellenwert in § 2 Ziff. 5 des Mantelergänzungstarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006, ab dem die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.