1. Die Kosten der Hauptsache der ersten und der zweiten Instanz werden nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Parteien gegeneinander aufgehoben.
2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
The following content is only available in German.
1. Die Kosten der Hauptsache der ersten und der zweiten Instanz werden nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Parteien gegeneinander aufgehoben.
2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.