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6 AZR 261/21


I. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2021 – 6 Sa 478/17 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den Feststellungsantrag sowie im Hinblick auf die Zahlungsansprüche für August 2016 bis einschließlich Januar 2017 zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung – das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 – 1 Ca 1771/17 E – insoweit abgeändert, als es dem Feststellungsantrag stattgegeben sowie Zahlungsansprüche für August 2016 bis einschließlich Januar 2017 zuerkannt hat.

II. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird insgesamt und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.913,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils 382,73 Euro seit dem 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017, 1. Juni 2017 und 1. Juli 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 349,33 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.