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6 AZR 92/19


I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 – 3 Sa 65/17 – aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 gerichteten Klageantrag abgewiesen hat.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – wird – hinsichtlich der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 klarstellend – wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24. Februar 2017 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtung ihres Arbeitsvertragsangebots durch Schreiben der Beklagten vom 27. April 2017 nicht beendet worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 nicht beendet worden ist.

III. Die Revision des Klägers wird verworfen, soweit sie sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 bezieht.

IV. Bezüglich der im Revisionsverfahren erstmals gestellten Anträge wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 41 %, die Beklagte zu 59 %.

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