1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2024 – 16 TaBV 37/24 – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 – 15 BV 741/22 – teilweise abgeändert und der Wahlanfechtungsantrag zu 2. abgewiesen.