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7 ABR 42/19


Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer M B, M M, N S, P W, D Z, N D, A K, A M, Y A, A G, M J und Z K in die Entgeltgruppe 2 TVöD-V (VKA) 2017 zu ersetzen, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2019 – 15 TaBV 121/18 – zurückgewiesen.