Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2025 – 7 SLa 68/24 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8. Dezember 2023 – 4 Ca 237/23 – in Bezug auf die Klageanträge zu 2. und 3. zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8. Dezember 2023 – 4 Ca 237/23 – teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben hat. Der Feststellungsantrag zu 2. wird abgewiesen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.