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8 AZR 313/20


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2020
– 5 Sa 414/18 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-gerichts Dresden vom 28. November 2018 – 1 Ca 1034/18 –
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschä-digung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 6.864,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2018 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.