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1 ABR 4/26
Stilllegung eines zunächst betriebsratslosen Betriebs - Wahl des Betriebsrats nach Stilllegungsbeschluss - Sozialplanpflicht
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Report:
Erster Senat Dienstag, 17. November 2026, 09:00 Uhr
Stilllegung eines zunächst betriebsratslosen Betriebs – Wahl des Betriebsrats nach Stilllegungsbeschluss – Sozialplanpflicht
- Betriebsrat der Filiale Düsseldorf der M., Ltd. (RAe. TowaRA:Arbeitsrecht, Köln),
- M., Ltd. Filiale Düsseldorf (RAe. Simmons & Simmons, Düsseldorf)
– 1 ABR 4/26 –
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bezüglich der Betriebsstilllegung des Düsseldorfer Betriebs den Abschluss eines Sozialplans verlangen kann.
Die Arbeitgeberin ist die deutsche Zweigniederlassung einer international tätigen Bank. Sie ist Teil eines Konzerns. Im Sommer 2023 beschloss die Konzernobergesellschaft, eine europäische Universalbank durch Fusion des EU-Wertpapiergeschäfts mit dem EU-Bankgeschäft zu schaffen. Infolgedessen sollte ua. am Standort Düsseldorf kein operatives Bankgeschäft mehr betrieben und die Filiale daher geschlossen werden. Im weiteren Verlauf kam es zu Treffen mit den Aufsichtsbehörden, in welchen Einblick in den Zeitplan des Projekts gegeben wurde. Am 19. Oktober 2023 wurde die Belegschaft über die Stilllegungsentscheidung informiert. Am Tag darauf erschien eine Konzern-Pressemitteilung zur angestrebten Fusion und den daraus folgenden Schließungen. Anfang November informierte die Arbeitgeberin die Belegschaft über die von ihr vorgesehenen Regelungen zu Abfindungen und Treueprämien. Parallel erhielt sie Kenntnis vom Wunsch der Arbeitnehmer, einen Betriebsrat zu gründen. Der antragstellende Betriebsrat wurde am 1. Dezember 2023 gewählt und konstituierte sich am 4. Dezember 2023. Den Abschluss eines Sozialplans hat die Arbeitgeberin abgelehnt. Der operative Geschäftsbetrieb am Standort Düsseldorf wurde zum 8. Februar 2025 eingestellt und die Filiale zum 30. Juni 2025 geschlossen.
Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass ihm bezüglich der Stilllegung ein auf den Abschluss eines Sozialplans gerichtetes erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG zukommt. Er ist der Ansicht, dass das streitige Mitbestimmungsrecht nur ausgeschlossen ist, wenn ein Betriebsrat erst nach Beginn der Umsetzung der Betriebsänderung gegründet werde. Dies sei nicht der Fall, weil unumkehrbare Maßnahmen erst weit nach seiner Konstituierung ergriffen worden seien. Die Arbeitgeberin ist demgegenüber der Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht bereits dann nicht mehr bestehe, wenn der Entschluss zur Betriebsänderung bereits vor Gründung des Betriebsrats getroffen worden sei. Im Übrigen habe die Umsetzung der Betriebsänderung bereits durch die Information der Aufsichtsbehörden und der Belegschaft sowie die Pressemitteilung begonnen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2025 – 3 TaBV 39/25 –