The following content is only available in German.

6 AZR 256/22


I. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mann-heim – vom 1. Juni 2022 – 19 Sa 92/21 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021 – 8 Ca 178/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erschwerniszuschläge in Höhe von 55,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 28,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86,5 % und die Beklagte 13,5 %.

Privacy Overview

This website uses cookies to improve the online experience of the website. Cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the basic functions of the website.

We also use third party cookies to help us analyze and understand how you use this website. These cookies are only saved in your browser with your consent. You also have the option to reject these cookies.

More information: Data protection declaration

Strictly Necessary Cookies

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that guarantee the basic functionality and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
(e.g. for the "High Contrast View"-setting)