6 AZR 256/22


I. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mann-heim – vom 1. Juni 2022 – 19 Sa 92/21 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021 – 8 Ca 178/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erschwerniszuschläge in Höhe von 55,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 28,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86,5 % und die Beklagte 13,5 %.

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