Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht sind öffentlich. Bei Besuchen von Gruppen wird um vorherige Anmeldung gebeten.
Geben Sie bitte bei Ihrer Anfrage den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin, Ihre E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift sowie Ihre Telefonnummer an.
Einzelpersonen können ohne vorherige Anmeldung an mündlichen Verhandlungen im Bundesarbeitsgericht teilnehmen. Auch hier empfehlen wir jedoch eine schriftliche Anmeldung.
Ist zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten, werden Platzkarten ausgegeben. Das jeweilige Verfahren wird im Einzelfall geregelt.
Für den Sitzungsbesuch am Bundesarbeitsgericht gibt es zwar keine gesonderte Kleiderordnung, aus Respekt vor der Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung, die diese für die Betroffenen hat, ist es jedoch angemessen, eine offizielle und dem Anlass entsprechende Bekleidung zu tragen. Während der Sitzung ist Telefonieren (bitte Mobiltelefon ausschalten!), Essen und Trinken nicht gestattet. Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts einschließlich des Innenhofes ist rauchfrei.
Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nur durch Medienvertreter und in der Regel nur vom Einzug des Senats gestattet. Eine gesonderte Akkreditierung ist hierfür nicht erforderlich. Wir bitten bei Interesse um einen Hinweis an die Pressestelle (pressestelle@bundesarbeitsgericht.de).
Ist die Aufnahme der Verkündung einer Entscheidung in Bild und Ton zugelassen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] iVm. § 72 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]), wird dies in der Terminvorschau gesondert bekannt gegeben. Mit der Veröffentlichung beginnt das Akkreditierungsverfahren.
Anregungen für eine Zulassung können an die Pressestelle gerichtet werden. Nach 10 Uhr des Vortags der Sitzung kann eine Beschlussfassung und Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Sache nicht notwendig noch am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet wird. Der erkennende Senat beraumt in diesem Fall einen gesonderten Verkündungstermin an.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Bevorstehende Sitzungstage
Die in der Tabelle aufgeführten Sitzungstage können nach Terminen gefiltert werden, für die ein Vorbericht existiert. Dabei handelt es sich um Verfahren, die nach Auffassung der erkennenden Senate von besonderem Interesse sind und zu denen nach der Verkündung einer Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht wird. Setzen Sie dafür in der Box „Termine filtern“ einen Haken neben der Rubrik „Mit Vorberichten“ und klicken Sie auf die darunter befindliche Schaltfläche „Termine filtern“.
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Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
16.10.2024
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 253/23
-
Eingruppierung eines als Freilandartenschützer beschäftigten Diplom-Biologen in den TVöD-VKA
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
16.10.2024
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 253/23
-
Eingruppierung eines als Freilandartenschützer beschäftigten Diplom-Biologen in den TVöD-VKA
16.10.2024
09:45 Uhr
4. Senat
4 AZR 254/23
-
Eingruppierung einer als Freilandartenschützerin beschäftigten Diplom-Biologin in den TVöD-VKA
16.10.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 290/23
-
Eingruppierung eines Industriemechatronikers (MTV und LTV Zigarrenindustrie)
17.10.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 215/23
-
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach beendetem Ausbildungsverhältnis - Auskunftsansprüche aus DSGVO - Schadensersatz wegen verspäteter bzw. nicht erteilter Auskunft
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
17.10.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 215/23
-
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach beendetem Ausbildungsverhältnis - Auskunftsansprüche aus DSGVO - Schadensersatz wegen verspäteter bzw. nicht erteilter Auskunft
17.10.2024
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 172/23
-
Untersagung der Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie Schadensersatz
17.10.2024
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 42/24
-
Auskunft nach DSGVO - Herausgabe eines Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats - Information über den Inhalt eines Protokolls
17.10.2024
12:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 214/23
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
22.10.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 164/23
-
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
22.10.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 164/23
-
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Dritter Senat Dienstag, 22. Oktober 2024, 10:30 Uhr
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit – Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
K. (RA. Bernhard von Boehn, Burgdorf)
./.
D. AG (maat RAe., München)
– 3 AZR 164/23 –
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ver-pflichtet ist, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, nachdem seine entsprechenden Ansprüche gegen die Pensionskasse, über die die Invaliditätsversor-gung zugesagt worden war, verjährt sind.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank, als Kreditsachbearbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah in „§ 3 Betriebliche Altersversorgung“ vor, dass der Kläger „während seiner Zugehörigkeit zur B. Bank … als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbe (AG), Berlin und Wuppertal, versichert (ist).“ Die Beiträge wurden von der B. Bank übernommen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der B. Bank endete mit dem 30. Juni 2003. Ab dem 1. Juli 2003 wurde seine Versicherung beim Beamtenversicherungsverein (BVV) beitragsfrei geführt. Sie sieht eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 189,29 Euro vor. Seit März 2014 ist der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts berufsunfähig iSd. Satzung des BVV. Im Januar 2014 erkundigte sich der Kläger beim BVV nach dem Bestehen von Versorgungsansprüchen. Mit Schreiben aus August 2014 lehnte der BVV die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Im Dezember 2019 erhob der Kläger Klage gegen den BVV auf Zahlung einer monatlichen Rente iHv. 189,29 Euro ab März 2014. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei.
Mit seiner am 4. Juni 2021 erhobenen Klage begehrt der Kläger nun von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit seit März 2014 iHv. 189,29 Euro monatlich. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin trotz der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, da die Ansprüche gegen den BVV nicht durchsetzbar seien. Die Berufsunfähigkeitsrente sei bis zu seinem voraussichtlichen Eintritt in die Altersrente zum 1. Dezember 2032 zu zahlen. Die Beklagte hält die Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, auf die sich der Kläger beruft, nach ihrem Sinn und Zweck nicht für anwend-bar. Sie erstrecke sich nicht auf Fälle, in denen das Leistungshindernis ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers stamme, weil der Arbeitnehmer – wie hier – seinen Anspruch gegen den externen Versorgungsträger habe verjähren lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.632,61 Euro nebst Zinsen sowie zukünftig monatlich „189,22 EUR“, längstens bis zum 30. November 2032, zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. April 2023 – 15 Sa 125/22 B –
Das Verfahren war ursprünglich auf den 7. Mai 2024 terminiert.
22.10.2024
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 11/24
-
Höhe einer Betriebsrente
22.10.2024
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 23/24
-
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
Siebter Senat Mittwoch, 23. Oktober 2024, 9:00 Uhr
Anfechtung Betriebsratswahl – Briefwahl
1. K. (RAe. caspers mock, Koblenz)
2. R. (RAe. caspers mock, Koblenz)
3. R. (RAe. caspers mock, Koblenz)
4. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
5. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
6. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
7. K. (RAe. caspers mock, Koblenz)
8. G. (RAe. caspers mock, Koblenz)
9. L. (RAe. caspers mock, Koblenz)
10. Betriebsrat der V. AG (Kanzlei Günter, Hannover)
11. V. AG (RA. Dr. Jonas A. Müller, Hannover)
– 7 ABR 34/23 –
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller sind am Standort Wolfsburg beschäftigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. Sie kandidierten bei der im März 2022 durchgeführten Betriebsratswahl, bei der insgesamt acht Listen zur Wahl standen, für die Listen 2, 6 bzw. 7. Der Beteiligte zu 10. ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat. Nach der am 11. November 2021 betrieblich ausgehängten Bekanntmachung des Wahlausschreibens waren 67.341 Arbeitnehmer zur Wahl berechtigt, bei der ein 73-köpfiger Betriebsrat gewählt werden sollte. Die Arbeitgeberin ist eine Automobilherstellerin, bei der zwischen der Produktion (sog. direkter Bereich) und der Verwaltung (sog. indirekter Bereich) unterschieden wird. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Wahlausschreibens galt infolge der Corona-Pandemie die betriebliche Regelung, dass die Gelegenheit zur mobilen Arbeit so weit wie möglich genutzt werden soll. Ausgenommen waren Arbeitnehmer, deren Tätigkeit ihrer Eigenart nach eine ausschließliche Anwesenheit im Betrieb erfordert, wie zB Mitarbeiter der Produktion und der Logistik. Nachdem die Arbeitgeberin im Januar 2022 die maximale Nutzung der mobilen Arbeit angeordnet hatte, beschloss der Wahlvorstand, allen Beschäftigten, die grundsätzlich mobil arbeiten können und dies auch bereits ganz oder teilweise getan haben, Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen zuzusenden. Infolgedessen erhielten ca. 26.000 vorrangig im indirekten Bereich beschäftigte Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen. Später beschloss der Wahlvorstand, alle von Kurzarbeit Betroffenen, die ihm genannt werden, der Briefwahl zuzuordnen. Insgesamt erhielten ca. 33.000 von Kurzarbeit betroffene Produktionsmitarbeiter ohne deren Verlangen Briefwahlunterlagen zugesandt. Bei der Betriebsratswahl gaben 39.498 Mitarbeiter ihre Stimme ab, davon etwa 35.000 Briefwähler. Nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses entfielen 85,5 % der abgegebenen Stimmen (66 Sitze) auf die Liste 4.
Die Antragsteller machen die Unwirksamkeit der Wahl (ua.) mit der Begründung geltend, die pauschale Anordnung von Briefwahl für alle Beschäftigten im Homeoffice und Kurzarbeit sei rechtswidrig. Nur bei im Einzelfall konkret absehbarer häuslicher Arbeit im Wahlzeitraum sei die Anordnung von Briefwahl nach § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) möglich. Mobil Beschäftigte, die ihre Tätigkeiten während des Wahlzeitraums teilweise auch im Betrieb verrichtet haben, hätten vorrangig dort ihre Stimme abgeben müssen. Aufgrund der zeitversetzten Versendung hätten viele Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen verspätet oder gar nicht erhalten. Betriebsrat und Arbeitgeberin verteidigen die Wahl als rechtmäßig. Sie machen übereinstimmend geltend, die Voraussetzungen für die Briefwahl hätten sowohl für die mobil Beschäftigten mit der Anordnung der verpflichtenden maximalen Nutzung der mobilen Arbeit als auch für die von Kurzarbeit Betroffenen mit der Bekanntgabe des Arbeitsausfalls vorgelegen. Briefwahlunterlagen seien rechtzeitig versandt worden. Der Wahlvorstand habe die Empfänger der Briefwahlunterlagen per E-Mail auf die Möglichkeit der Urnenwahl hingewiesen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2023 – 13 TaBV 46/22 –
23.10.2024
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 36/23
-
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
23.10.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 82/24
-
Vergütung eines AT-Beschäftigten - Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
23.10.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 82/24
-
Vergütung eines AT-Beschäftigten - Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung
Fünfter Senat Mittwoch, 23. Oktober 2024, 9:00 Uhr
Zahlung einer höheren AT-Vergütung – Mindestabstand von Tarif- zu AT-Vergütung
K. (RAe. Windirsch, Britschgi & Wilden, Düsseldorf)
./.
S. GmbH (Färber RAe., Düsseldorf)
– 5 AZR 82/24 –
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit Oktober 2013 bei der Beklagten, zuletzt als Entwicklungsingenieur, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein als „außertariflicher Arbeitsvertrag“ überschriebener Vertrag zugrunde, nach dessen Inhalt der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein außertarifliches monatliches Bruttoentgelt iHv. 7.380,00 Euro und eine Gewinnbeteiligung erhält. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Bei der tarifgebundenen Beklagten gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 8. November 2018 (MTV), und das Entgeltrahmenabkommen NRW vom 18. Dezember 2003 (ERA). Nach § 1 Ziffer 3 MTV gilt der MTV für Beschäftigte, die vom persönlichen Anwendungsbereich des ERA erfasst werden. Gemäß § 1 Ziffer 3b) ERA fallen Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung gemäß § 3 eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ERA. Die Tätigkeit des Klägers wird danach mit 180 Punkten bewertet. Nach § 1 Ziff. 3 Abs. 2 ERA müssen ua. für diese Beschäftigten „die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“, ohne dass über 40 Stunden hinausgehende Arbeitsstunden/Mehrarbeitsstunden berücksichtigt werden. Die Vergütung der höchsten Stufe der höchsten tariflichen Entgeltgruppe 14/4 ERA betrug einschließlich der Leistungszulage und des monatlichen Urlaubsgeldes bei der Beklagten im Streitzeitraum hochgerechnet auf 40 Wochenstunden 8.210,64 Euro brutto.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten – nachdem die Beklagte ihm rückwirkend ab Juni 2022 eine Vergütung iHv. 8.212,00 Euro brutto monatlich gezahlt hat – zuletzt Differenzvergütung für die Zeit von Juni 2022 bis Februar 2023 iHv. monatlich 1.924,03 Euro brutto nebst Zinsen. Er vertritt die Auffassung, angelehnt an die sukzessiv ansteigende tarifliche Spreizung der Entgeltgruppen 1 bis 14 ERA müsse im Vergleich zum höchsten Entgelt der Entgeltgruppe 14/4 ein Abstand von 23,45 % gewahrt sein. Nach billigem Ermessen sei sein monatliches Arbeitsentgelt danach auf 10.136,03 Euro brutto festzusetzen. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger erhalte unstreitig eine außertarifliche Vergütung, die über der Vergütung der höchsten Tarifentgeltgruppe liege. Ein darüber hinausgehender Anspruch lasse sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den tariflichen Vorgaben herleiten. Der Tarifvertrag regele kein bestimmtes Abstandsgebot, sondern einen Mindestvergütungsanspruch der AT-Angestellten, der im Fall des Klägers erfüllt sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 3 Sa 360/23 –
23.10.2024
09:45 Uhr
5. Senat
5 AZR 110/24
-
Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage aus Haustarifvertrag
23.10.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 6/24
-
Zuschläge für nach 20:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden (MTV der Thüringer Metall- und Elektroindustrie)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
23.10.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 6/24
-
Zuschläge für nach 20:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden (MTV der Thüringer Metall- und Elektroindustrie)
23.10.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 7/24
-
Zuschläge für nach 20:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden (MTV der Thüringer Metall- und Elektroindustrie)
23.10.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 8/24
-
Zuschläge für nach 20:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden (MTV der Thüringer Metall- und Elektroindustrie)
23.10.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 9/24
-
Zuschläge für nach 20:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden (MTV der Thüringer Metall- und Elektroindustrie)
23.10.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 267/23
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Dienstleistungen technisch-handwerklicher Art der Bestandspflege für Wohnimmobilien)
2 ABR 38/23
-
Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
12.11.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 205/23
-
Arbeitnehmerstatus eines Autowaschstraßenbetreibers
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
12.11.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 205/23
-
Arbeitnehmerstatus eines Autowaschstraßenbetreibers
12.11.2024
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 71/24
-
Anspruch auf tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (TV über eine einmalige Sonderzahlung gem. § 3 Nr. 11c EStG)
12.11.2024
11:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 12/24
-
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 AÜG) - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG)
12.11.2024
11:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 13/24
-
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 AÜG) - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG)
21.11.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 15/24
-
Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulage (AVR Diakonischer Dienst)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
21.11.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 15/24
-
Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulage (AVR Diakonischer Dienst)
21.11.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 16/24
-
Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulage (AVR Diakonischer Dienst)
21.11.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 17/24
-
Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulage (AVR Diakonischer Dienst)
21.11.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 18/24
-
Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulage (AVR Diakonischer Dienst)
26.11.2024
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 3/23
-
Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
26.11.2024
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 3/23
-
Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
26.11.2024
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 6/23
-
Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
26.11.2024
11:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 37/20
-
Verpflichtung, ein besonderes Verhandlungsgremium nach § 4 Abs. 1 SEBG zu bilden
26.11.2024
12:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 12/23
-
Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden
Erster Senat Dienstag, 26. November 2024, 12:00 Uhr
Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden
1. Betriebsrat der A. GmbH (RAe. Rump und Breiter, Berlin)
2. A. GmbH (RAe. ARQIS, Düsseldorf)
– 1 ABR 12/23 –
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.
Die Arbeitgeberin betreibt mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwei Autohäuser. Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt ist. In der Folge eines Streits über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden erklärte die Arbeitgeberin, dass dem Betriebsratsvorsitzenden die Möglichkeit zur Teilnahme am Führungskräftepotenzial Assessment Center eingeräumt werde, um die Voraussetzung für die Übernahme der Position des Werkstattleiters herzustellen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Assessment Centers vergütete die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 nach der Vergütungsgruppe VIII (zuvor: Vergütungsgruppe VI) des einschlägigen Vergütungstarifvertrags, in dem die Tätigkeit eines Werkstattleiters als Regelbeispiel genannt ist. Die Forderung des Betriebsratsvorsitzenden auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII bereits ab November 2019 – dem Zeitpunkt, zu dem er ursprünglich an dem Assessment Center hatte teilnehmen sollen -, lehnte die Arbeitgeberin ab.
Der Betriebsrat begehrt, dass die Arbeitgeberin ihn bei der Frage der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden beteiligt, da insoweit eine Ein- bzw. Umgruppierung iSv. § 99 BetrVG vorliege. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Mitglied des Betriebsrats erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Vergütung seiner Mitglieder stelle einen Interessenkonflikt dar und müsse schon deshalb ausscheiden. Die Festlegung der Vergütung von vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern sei vielmehr alleinige Angelegenheit der Arbeitgeberin, was sich schon daraus ergebe, dass der Arbeitgeberin erhebliche strafrechtliche Risiken drohten, wenn sie – ggf. in Folge der Beteiligung des Betriebsrats – an ein Betriebsratsmitglied eine überhöhte Vergütung zahle. Zudem sei die den Streit auslösende Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende bereits ab November 2019 gemäß §§ 37, 78 BetrVG eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII beanspruchen könne, im Urteilsverfahren mit den dort geltenden Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast und der Kostentragung zu klären.
Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 3 TaBV 26/21 –
Das Verfahren war ursprünglich auf den 30. April 2024 terminiert.
26.11.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 28/24
-
Verpflichtung zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
26.11.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 28/24
-
Verpflichtung zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung
Dritter Senat Dienstag, 26. November 2024, 10:30 Uhr
Verpflichtung zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung
R. (FSR.Recht GbR, Erlangen-Tennenlohe)
./.
D. AG (maat RAe., Frankfurt am Main)
– 3 AZR 28/24 –
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ausgesetzte Beiträge zur Alters- und Übergangsversorgung des Klägers nachzuentrichten.
Der Kläger war für die beklagte Fluggesellschaft als Flugbegleiter tätig. Gemäß Arbeitsvertrag hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt und Umfang in einem Tarifvertrag geregelt sind. Aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. anlässlich der Auswirkungen der Coronakrise geschlossenen Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung – TV Krisenbeitrag und Absicherung K. L. – wurden tarifvertraglich begründete Beitragszahlungen der Beklagten hinsichtlich der Alters- und Übergangsversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Der Tarifvertrag fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der ausgesetzten Arbeitgeberbeiträge zu seiner Versorgung. Er beruft sich auf eine Bestimmung des Tarifvertrags, wonach die Aussetzung der Beiträge nicht für Mitarbeiter gilt, „die innerhalb der von (der Beklagten) gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden“. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 31. Januar 2022, der im Zuge eines Freiwilligenprogramms (Freiwilligenprogramm Nr. 2 „N.“) abgeschlossen wurde. Die Beklagte meint, die Ausnahme gelte nur für Mitarbeiter, die, anders als der Kläger, in einem zeitnah zum Abschluss des Tarifvertrags vereinbarten ersten Freiwilligenprogramm ausgeschieden sind.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 11 Sa 777/22 –
Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (- 3 AZR 40/24 -); dort war die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos.
26.11.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 40/24
-
Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
26.11.2024
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 49/24
-
Höhe einer Betriebsrente
27.11.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 291/23
-
Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf zusätzliche Getränkemarken
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
27.11.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 291/23
-
Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf zusätzliche Getränkemarken
27.11.2024
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 32/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
27.11.2024
10:30 Uhr
7. Senat
7 ABR 30/23
-
Bestand einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Sinne des BetrVG
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 277/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 277/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 278/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 279/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 280/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 281/23
-
Berechtigung zur Verrechnung von Zeitguthaben auf einem Stundenkonto mit Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto
04.12.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 54/24
-
Anspruch auf Zeitgutschriften auf Arbeitszeitkonto
04.12.2024
10:30 Uhr
5. Senat
5 AZR 272/23
-
Honorar- und Umsatzsteuerrückzahlung sowie Erstattung gezahlter Arbeitnehmerbeiträge nach Neueinordnung der Tätigkeit einer freien Mitarbeiterin als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis
04.12.2024
11:15 Uhr
5. Senat
5 AZR 276/23
-
Auf Annahmeverzug und nachfolgende Arbeitsunfähigkeit gestützte Vergütungsansprüche
04.12.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 89/24
-
Höhe tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschläge (MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Döhler Dahlenburg GmbH)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
04.12.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 89/24
-
Höhe tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschläge (MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Döhler Dahlenburg GmbH)
04.12.2024
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 93/24
-
Höhe tarifvertraglicher Nachtarbeitszuschläge (MTV für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Döhler Dahlenburg GmbH)
04.12.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 242/23
-
Zahlung von Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
04.12.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 185/20
-
Auswirkung von Teilzeitarbeit eines Flugzeugführers auf die Mehrflugdienststundenvergütung sowie die betriebliche Altersversorgung
05.12.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 370/20
-
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtzahlung von Überstundenzuschlägen
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
05.12.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 370/20
-
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtzahlung von Überstundenzuschlägen
Achter Senat Donnerstag, 5. Dezember 2024, 9:00 Uhr
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Höhe der Entschädigung – Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 TzBfG
R. (RAe. Schütte, Lange & Kollegen, Wiesbaden)
./.
K. e.V. (RAe. Endemann.Schmidt, München)
– 8 AZR 370/20 –
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz ausschließlich über einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der beklagte Verein ist ein bundesweit tätiger Dialyseanbieter. Nach seinen Angaben sind unter seinen insgesamt über 5.000 Beschäftigten 76,96 % Frauen. Von allen Beschäftigten sind nach seinen Angaben 52,78 % teilzeitbeschäftigt, darunter 84,74 % weibliche und 15,26 % männliche Beschäftigte. In der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten sind nach Angaben des Beklagten 68,20 % weiblich und 31,80 % männlich. Die Klägerin ist seit 2003 als Pflegekraft beim Beklagten beschäftigt und wird seit 2006 vereinbarungsgemäß mit einer Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin eingesetzt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme richtet sich das Arbeitsverhältnis nach einem Manteltarifvertrag, in dem es unter § 10 zur Arbeitszeit ua. heißt: „7. Überstunden sind auf Anordnung geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach Ziffer 1, S. 1 und 3 hinausgehend dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet werden. Zuschlagspflichtig gemäß § 13 Ziffer 1 sind Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können.“ Im Monat März 2018 belief sich das Arbeitszeitguthaben der Klägerin auf 129 Stunden und 24 Minuten. Hierbei handelt es sich um von ihr geleistete Überstunden. Überstundenzuschläge wurden von dem Beklagten weder in Form einer Zeitgutschrift noch als Geldzahlung abgegolten.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – wegen der unterbliebenen Zahlung von Überstundenzuschlägen die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes (4.485,06 Euro) mit der Begründung, der Beklagte habe sie als Teilzeitbeschäftigte wegen des Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte meint, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, Überstundenzuschläge entsprechend der tarifvertraglichen Regelung nur dann zu gewähren, wenn Arbeiten über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus erbracht würden. Die Zuschlagspflicht für Überstunden solle dazu führen, dass die Belastungsgrenze von 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten werde. Gemessen daran würden beide Arbeitnehmergruppen gleichbehandelt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Entschädigung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union am 28. Oktober 2021 ersucht, Fragen nach der Auslegung von Art. 157 AEUV sowie Art. 2 und Art. 4 Satz 1 der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2006/54/EG zu beantworten, was dieser mit Urteil vom 29. Juli 2024 – C-184/22 – und – C-185/22 – tat.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19 –
Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (- 8 AZR 372/20 -).
05.12.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 372/20
-
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtzahlung von Überstundenzuschlägen
05.12.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 1/24
-
Ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei Beendigung der Geschäftsführerstellung vor Zugang der Kündigung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
05.12.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 1/24
-
Ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei Beendigung der Geschäftsführerstellung vor Zugang der Kündigung
05.12.2024
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 20/24
-
Kündigung eines Honorar-Rahmenvertrags eines überwiegend als Producer und Redakteur Beschäftigten - Arbeitnehmerstatus - 3-Wochen-Frist
05.12.2024
11:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 31/24
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG
05.12.2024
11:45 Uhr
2. Senat
2 AZR 275/23
-
Probezeitkündigung
11.12.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 44/24
-
Anspruch auf tarifvertragliche Alterssicherung nach Versetzung in einen anderen Tarifbezirk - Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
11.12.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 44/24
-
Anspruch auf tarifvertragliche Alterssicherung nach Versetzung in einen anderen Tarifbezirk - Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
11.12.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 201/23
-
Eingruppierung eines Materialbuchhalters in den TV EntgO Bund
11.12.2024
11:30 Uhr
4. Senat
4 ABR 35/23
-
Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
17.12.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 26/24
-
Arbeitnehmerstatus eines Marketingberaters - Erstattung von Pensionskassenbeiträgen
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
17.12.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 26/24
-
Arbeitnehmerstatus eines Marketingberaters - Erstattung von Pensionskassenbeiträgen
17.12.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 27/24
-
Arbeitnehmerstatus eines Marketingberaters - Erstattung von Pensionskassenbeiträgen
17.12.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 37/24
-
Anspruch auf ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung
17.12.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 39/24
-
Anspruch auf ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 32/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 32/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 129/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 131/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 139/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 160/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 189/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 217/23
-
Anspruch auf Ausbildung bzw. Beförderung zum Flugkapitän - Seniorität - Anspruch auf Differenzvergütung
19.12.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 252/23
-
Für zukünftige Förderungsmaßnahmen anzuwendende Senioritätsliste (Ablösung eines Tarifvertrags)
19.12.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 258/23
-
Für zukünftige Förderungsmaßnahmen anzuwendende Senioritätsliste (Ablösung eines Tarifvertrags)
19.12.2024
10:45 Uhr
6. Senat
6 AZR 209/23
-
Hauptstadtzulage Berlin - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Zulässigkeit der Revision
21.01.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 45/24
-
Feststellung von Altersversorgungsleistungen zur Insolvenztabelle
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
21.01.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 45/24
-
Feststellung von Altersversorgungsleistungen zur Insolvenztabelle
21.01.2025
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 100/24
-
Höhe einer Betriebsrente - Abzug fiktiver Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettoeinkommens
22.01.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 1/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
22.01.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 1/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
22.01.2025
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 3/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
22.01.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 52/24
-
Freistellungsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung (MTV für die Metall-und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern; TV über ein tarifliche Zusatzgeld - TV-T-ZUG)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
22.01.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 52/24
-
Freistellungsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung (MTV für die Metall-und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern; TV über ein tarifliche Zusatzgeld - TV-T-ZUG)
22.01.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 58/24
-
Anspruch auf ein tarifliches Zusatzgeld und Transformationsgeld (MTV für die Metall-und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern; TV über ein tarifliche Zusatzgeld - TV-T-ZUG)
1 AZR 33/24
-
Herausgabe aller dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Beklagten, hilfsweise Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse; Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb: Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen innerbetrieblichen digitalen Kommunikationswege (E-Mail, soziales Netzwerk, Intranet)
28.01.2025
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 35/24
-
Kürzung eines Vergütungssockelbetrags aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG - Zustandekommen der Betriebsvereinbarung
28.01.2025
12:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 41/24
-
Nachteilsausgleich
28.01.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 288/23
-
Urlaubsabgeltung nebst Zahlung eines tarifvertraglichen Urlaubsgeldes
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
28.01.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 288/23
-
Urlaubsabgeltung nebst Zahlung eines tarifvertraglichen Urlaubsgeldes
28.01.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 48/24
-
Erteilung von Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs
30.01.2025
10:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 59/24
-
Probezeitkündigung eines Ausbildungsverhältnisses
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
30.01.2025
10:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 59/24
-
Probezeitkündigung eines Ausbildungsverhältnisses
10 AZR 64/24
-
Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
19.02.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 64/24
-
Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung
19.02.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 47/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
19.02.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 57/24
-
Schadensersatz aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe
20.02.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 60/24
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.02.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 60/24
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
20.02.2025
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 61/24
-
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
20.02.2025
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 108/24
-
Stufenzuordnung nach TV-L - Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung - Folgen der in früheren Arbeitsverhältnissen anerkannten Berufserfahrung zu einem anderen Arbeitgeber im Fall einer erneuten Einstellung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.02.2025
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 108/24
-
Stufenzuordnung nach TV-L - Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung - Folgen der in früheren Arbeitsverhältnissen anerkannten Berufserfahrung zu einem anderen Arbeitgeber im Fall einer erneuten Einstellung
20.02.2025
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 111/24
-
Eingruppierung - Abgrenzung der Eingruppierung nach den Anlagen 32 und 33 zu den AVR Caritas - Einrichtung der Behindertenhilfe - Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
20.02.2025
10:45 Uhr
6. Senat
6 AZR 155/23
-
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45 - Altersdiskriminierung? - Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung
1 ABR 33/23
-
Beteiligung des Betriebsrats bei der Umgruppierung einer Vielzahl von Arbeitnehmern
25.02.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 4/24
-
Beschäftigungsanspruch einer bisher freigestellten Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
25.02.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 4/24
-
Beschäftigungsanspruch einer bisher freigestellten Vertrauensperson der Schwerbehinderten
25.02.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 5/24
-
Anspruch auf Beförderung nach Beendigung der Freistellung als Vertrauensperson der Schwerbehinderten
06.03.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 72/24
-
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit über eine Kündigung eines in einer konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters auch wegen des Entzugs des Sicherheitsstatus
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
06.03.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 72/24
-
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit über eine Kündigung eines in einer konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters auch wegen des Entzugs des Sicherheitsstatus
06.03.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 115/24
-
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
06.03.2025
11:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 116/24
-
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Annahmeverzugslohn, Verpflichtung zur Bedienung einer bestimmten Maschine
11.03.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 65/24
-
Anerkennung von Erziehungszeiten als Wartezeit bei einer tarifvertraglich geregelten Besitzstandsrente
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
11.03.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 65/24
-
Anerkennung von Erziehungszeiten als Wartezeit bei einer tarifvertraglich geregelten Besitzstandsrente
11.03.2025
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 136/24
-
Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung
11.03.2025
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 53/24
-
Entgeltumwandlung - Anspruch auf Zuschüsse nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu Altersversorgungsverträgen
11.03.2025
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 75/24
-
Zuschuss zur Altersvorsorge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
19.03.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 67/24
-
Anspruch auf virtuelle Optionen
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
19.03.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 67/24
-
Anspruch auf virtuelle Optionen
19.03.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 76/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
19.03.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 77/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
27.03.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 117/24
-
Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
27.03.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 117/24
-
Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren
27.03.2025
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 123/24
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
27.03.2025
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 63/24
-
Höhe einer Karenzentschädigung
16.04.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 80/24
-
In der Kryptowährung Ether zu zahlende Provisonsansprüche
06.05.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 118/24
-
Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung und Zahlung einer Betriebsrente
21.05.2025
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 289/23
-
Anspruch auf tarifvertragliche Alterssicherung nach Versetzung in einen anderen Tarifbezirk - Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Datenschutzübersicht
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