Aktuelles und Veranstaltungen

im Bundesarbeitsgericht

  

Der Jahresbericht 2022 des Bundesarbeitsgerichts ist auf der Homepage eingestellt.
Sie finden ihn unter Presse/Jahresberichte.

Jahrespressekonferenz des Bundesarbeitsgerichts

Das Jahrespressegespräch des Bundesarbeitsgerichts fand am Mittwoch,
8. Februar 2023 von 11:00 Uhr – 12:30 Uhr als hybride Veranstaltung statt.
Die Pressemitteilung finden Sie wie gewohnt unter Presse/Pressemitteilungen.

Amtseinführung der Präsidentin am 28.06.2022

Herr Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (MdB) hat am 28. Juni 2022 zum Festakt anlässlich der Amtseinführung der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Inken Gallner, im Bundesarbeitsgericht eingeladen.

Europarechtliches Symposion

Das Bundesarbeitsgericht und der Deutsche Arbeitsgerichtsverband e.V. veranstalteten am 12. und 13. Mai 2022 zum zehnten Mal ein Europarechtliches Symposion. Die Veranstaltung fand im Bundesarbeitsgericht in Erfurt statt.

Instanzen im Dialog

Das Bundesarbeitsgericht veranstaltete am 23. Mai 2019 erstmalig die arbeitsrechtliche Fachtagung „Instanzen im Dialog“. Mit dieser Tagung soll der Diskurs zwischen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern aller Instanzen vertieft werden.

Moot Court Wettbewerb

Das Bundesarbeitsgericht richtet alle zwei Jahre den arbeitsrechtlichen Moot-Court Wettbewerb in Erfurt aus. Der Moot-Court Wettbewerb ist Teil einer praxisnahen Ausbildung von Studierenden der Rechtswissenschaft. Er hat das Ziel, Rhetorik und freie Rede zu fördern und angehende Juristen mit Anforderungen des beruflichen Alltags vertraut zu machen.

Wanderausstellung

Im Foyer des Bundesarbeitsgerichts fand die Ausstellung „Das Reichsarbeitsministerium 1933 – 1945: Beamte im Dienst des Nationalsozialismus“ vom 9. November 2020 bis zum 31. März 2021 statt.

Verwaltungsanordnungen zur elektronischen Gerichtsakte

Verwaltungsanordnung vom 15. November 2022 (BAnz AT 14.12.2022 B2)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 31. Dezember 2022 eingehenden Verfahren des Sechsten, Siebten und Achten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 24. März 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B8)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. April 2022 eingehenden Verfahren des Dritten, Neunten und Zehnten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 27. September 2021 (BAnz AT 12.10.2021 B1)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht auch die Akten in den nach dem 31. Oktober 2021 eingehenden AZR- und ABR-Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 17.06.2021 B4)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. Juni 2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden. Hiervon ausgenommen sind AZR- und ABR-Verfahren.