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9 AZR 228/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 9. April 2021 – 12 Sa 15/20 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2020 – 8 Ca 194/19 – abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.