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5 AZR 108/25
Wirksamkeit der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist - Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens
Report:
Fünfter Senat Mittwoch, 25. März 2026, 12:00 Uhr
Entzug des Dienstwagens – Nutzungsausfallentschädigung – Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
S. (EGH RAe., Wiesbaden)
./.
D. GmbH (RAe. Kasper Knacke, Stuttgart)
– 5 AZR 108/25 –
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens nach erfolgter Freistellung während der Kündigungsfrist.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2022 bei der Beklagten als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Abrechnungs- bzw. Factoringunternehmen. Entsprechend § 8 des Arbeitsvertrags stellte die Beklagte dem Kläger „während seiner aktiven Tätigkeit“ einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Nach § 20 des Arbeitsvertrags ist die Beklagte berechtigt, den Kläger „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen“. Der zwischen den Parteien vereinbarte Dienstwagenvertrag bestimmt in § 2 Abs. 3, dass die Beklagte die private Nutzung des Dienstwagens unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen kann, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere einer der aufgezählten Fälle vorliegt, zu denen auch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gehört.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. November 2024. Nach Zugang der Kündigung stellte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2024 von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30. Juni 2024 an sie herauszugeben. Dem kam der Kläger nach. Bei dem Dienstwagen handelte es sich um das einzige dem Kläger zur Verfügung stehende Fahrzeug.
Mit der Klage verlangt der Kläger Nutzungsausfallentschädigung iHd. monatlichen geldwerten Vorteils von 510,00 Euro brutto für die Monate Juli bis November 2024. Er ist der Auffassung, die Regelung im Arbeitsvertrag zur Freistellung sowie die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag seien unwirksam. Zudem habe die Beklagte bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht hinreichend billiges Ermessen gewahrt. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens sei rechtmäßig erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Monat Juli 2024 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 SLa 249/25 –