Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht sind öffentlich. Besuchergruppen können nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung an einer Sitzung teilnehmen.
Geben Sie bitte bei Ihrer Anfrage den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin, Ihre E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift sowie Ihre Telefonnummer an.
Einzelpersonen können ohne vorherige Anmeldung an mündlichen Verhandlungen im Bundesarbeitsgericht teilnehmen. Auch hier empfehlen wir jedoch eine schriftliche Anmeldung.
Ist zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten, werden Platzkarten ausgegeben. Das jeweilige Verfahren wird im Einzelfall geregelt.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel eine Rückmeldung/Zusage/Absage unsererseits frühestens zwei bis drei Wochen vor der Verhandlung erfolgen kann.
Seit Mitte 2024 besteht vor dem Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, die Verhandlungen als Videoverhandlung durchzuführen. Aufgrund der begrenzten Besucherplätze im Videoverhandlungssaal ist es in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich, sich als Besuchergruppe anzumelden. Lediglich Einzelpersonen können – soweit ausreichende Sitzplatzkapazitäten zur Verfügung stehen – zu Videoverhandlungen als Besucher im Bundesarbeitsgericht angemeldet werden.
Contact
Street Address:
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Für den Sitzungsbesuch am Bundesarbeitsgericht gibt es zwar keine gesonderte Kleiderordnung, aus Respekt vor der Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung, die diese für die Betroffenen hat, ist es jedoch angemessen, eine offizielle und dem Anlass entsprechende Bekleidung zu tragen. Während der Sitzung ist Telefonieren (bitte Mobiltelefon ausschalten!), Essen und Trinken nicht gestattet. Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts einschließlich des Innenhofes ist rauchfrei.
Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nur durch Medienvertreter und in der Regel nur vom Einzug des Senats gestattet. Eine gesonderte Akkreditierung ist hierfür nicht erforderlich. Wir bitten bei Interesse um einen Hinweis an die Pressestelle (pressestelle@bundesarbeitsgericht.de).
Ist die Aufnahme der Verkündung einer Entscheidung in Bild und Ton zugelassen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] iVm. § 72 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]), wird dies in der Terminvorschau gesondert bekannt gegeben. Mit der Veröffentlichung beginnt das Akkreditierungsverfahren.
Anregungen für eine Zulassung können an die Pressestelle gerichtet werden. Nach 10 Uhr des Vortags der Sitzung kann eine Beschlussfassung und Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Sache nicht notwendig noch am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet wird. Der erkennende Senat beraumt in diesem Fall einen gesonderten Verkündungstermin an.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
The following content is only available in German.
Bevorstehende Sitzungstage
Die in der Tabelle aufgeführten Sitzungstage können nach Terminen gefiltert werden, für die ein Vorbericht existiert. Dabei handelt es sich um Verfahren, die nach Auffassung der erkennenden Senate von besonderem Interesse sind und zu denen nach der Verkündung einer Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht wird. Setzen Sie dafür in der Box „Termine filtern“ einen Haken neben der Rubrik „Mit Vorberichten“ und klicken Sie auf die darunter befindliche Schaltfläche „Termine filtern“.
Filter Dates
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.01.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 21/25
-
Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Kommunalen Ordnungsdienst in den TVöD-VKA - gleichwertige Ausbildung zum Angestelltenlehrgang I
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.01.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 21/25
-
Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Kommunalen Ordnungsdienst in den TVöD-VKA - gleichwertige Ausbildung zum Angestelltenlehrgang I
21.01.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 ABR 3/25
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in den Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie
21.01.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 63/25
-
Eingruppierung eines Meisters im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk (Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes")
21.01.2026
11:45 Uhr
4. Senat
4 AZR 74/25
-
Eingruppierung eines Sachbearbeiters in den BAT/AOK-Neu
27.01.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 78/25
-
Urlaubsabgeltungsanspruch
Date
Time
Senate
Description
Actions
27.01.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 78/25
-
Urlaubsabgeltungsanspruch
27.01.2026
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 32/25
-
Anspruch einer Orchestermusikerin auf Teilzeitbeschäftigung
27.01.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 18/25
-
Aufhebung einer personellen Maßnahme (Eingliederung einer eingestellten Mitarbeiterin in die Betriebsorganisation)
Date
Time
Senate
Description
Actions
27.01.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 18/25
-
Aufhebung einer personellen Maßnahme (Eingliederung einer eingestellten Mitarbeiterin in die Betriebsorganisation)
27.01.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 150/24
-
Ablösung einer Versorgungsordnung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
27.01.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 149/24
-
Ablösung einer Versorgungsordnung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
27.01.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 148/24
-
Ablösung einer Versorgungsordnung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
27.01.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 147/24
-
Ablösung einer Versorgungsordnung - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
27.01.2026
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 84/25
-
Betriebsrentenansprüche - Hinterbliebenenversorgung eines geschiedenen Ehepartners
Date
Time
Senate
Description
Actions
27.01.2026
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 84/25
-
Betriebsrentenansprüche - Hinterbliebenenversorgung eines geschiedenen Ehepartners
27.01.2026
11:45 Uhr
3. Senat
3 AZR 100/25
-
Berechnung einer Betriebsrente
28.01.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 251/22
-
Anspruch auf Überzeitzuschläge aus Haustarifvertrag
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.01.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 251/22
-
Anspruch auf Überzeitzuschläge aus Haustarifvertrag
28.01.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 7/23
-
Zahlung einer tarifvertraglichen Überzeitzulage (Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns)
28.01.2026
10:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 189/22
-
Zahlung einer "Überzeitzulage" (Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns)
28.01.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 23/24
-
Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten (Wirksamkeit einer Betriebsratswahl)
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.01.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 23/24
-
Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten (Wirksamkeit einer Betriebsratswahl)
Siebter Senat Mittwoch, 28. Januar 2026, 10:00 Uhr
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl – Betrieb/Betriebsteil bei Plattformarbeit – Liefergebiet von Kurierfahrern als betriebsratsfähige Einheit
1. T. B.V. & Co. KG (RAe. Kliemt Arbeitsrecht, Düsseldorf)
2. Betriebsrat B2 der T. B.V. & Co. KG (RAe. Müller & Salmen, Bremen)
– 7 ABR 40/24 –
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin gehört zu einer Unternehmensgruppe, welche Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen über Restaurants an Kunden anbietet. Sie unterhält an ihrem Sitz in B1 eine Zentrale mit einem für die Auslieferungsfahrer zuständigen Personalbereich sowie weiteren Fachabteilungen. In größeren Städten unterhält sie Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros und Sozialeinrichtungen für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In anderen Städten, sog. „Remote-Cities“, werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die mit der Arbeitgeberin im Wesentlichen digital via App und E-Mails kommunizieren. Die Auslieferungsfahrer melden sich in der App als fahrbereit an und erhalten darüber ihre einzelnen Aufträge. Bei ungeplanten Ereignissen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen auf der Strecke können sie über die App die Mitarbeiter in der Zentrale kontaktieren und Unterstützung erhalten. Zunächst bestand bei der Arbeitgeberin ein „Betriebsrat Nord“, der für die Liefergebiete/Standorte H1, K, B2, G und B3 gewählt worden war. Dieser bestellte nach seinem Rücktritt am 7. Juli 2022 ua. einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl allein für das Liefergebiet B2, eine „Remote-City“ mit damals 71 Auslieferungsfahrern. Am 16. Dezember 2022 wurde dort ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl des Betriebsrats angefochten. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden. Im Liefergebiet B2 sei keinerlei Leitungsfunktion institutionalisiert. Der Betriebsrat meint demgegenüber, das Liefergebiet von Kurierfahrern sei ein eigen-ständiger Betrieb. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liege in B2, weil sich dort sowohl die Restaurants als auch die Kunden befänden. Die „Leitung“ erfolge von verschiedenen Orten aus. Angesichts des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel könne es nicht auf den Ort des Leitungsapparates ankommen. Andernfalls könne ein Arbeitgeber durch bloße Versetzung von Vorgesetzten die Betriebsratsstruktur jederzeit neu festlegen. Überdies sei die Arbeitgeberin gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG von der Anfechtung ausgeschlossen, weil sie bewusst eine falsche Wählerliste mitgeteilt habe. Sie hätte bei Übergabe der Liste den Betriebszuschnitt klären müssen.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 TaBV 1/24 –
Der Senat verhandelt am selben Tag zwei Parallelverfahren (- 7 ABR 23/24 – und – 7 ABR 26/24 -).
28.01.2026
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 39/25
-
Zahlung einer tarifvertraglichen Inflationsprämie im Krankengeldbezug
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.01.2026
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 39/25
-
Zahlung einer tarifvertraglichen Inflationsprämie im Krankengeldbezug
28.01.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 14/25
-
Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie nach Eigenkündigung des Arbeitnehmer - Gleichbehandlung
28.01.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 261/24
-
Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit (§ 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich)
29.01.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 49/25
-
Entschädigung (AGG) - Bewerbungsverfahren - Benachteiligung aus Gründen der Religion - Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistenten
Date
Time
Senate
Description
Actions
29.01.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 49/25
-
Entschädigung (AGG) - Bewerbungsverfahren - Benachteiligung aus Gründen der Religion - Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistenten
Achter Senat Donnerstag, 29. Januar 2026, 09:00 Uhr
Entschädigung (AGG) – Bewerbungsverfahren – Benachteiligung aus Gründen der Religion – Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassis-tenten
T. (RA. Busch, Hamburg)
./.
F. GmbH (RAe. Ernst & Young Law, Eschborn/Frankfurt a.M.)
– 8 AZR 49/25 –
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung im Bewer-bungsverfahren aus Gründen der Religion.
Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und der Überzeugung, aus Glaubensgründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch tragen zu müssen. Die Beklagte erbringt an deutschen Flughäfen als von der Bundespolizei beliehene Unternehmerin Sicherheitsdienstleistun-gen bei der Passagier- und Gepäckkontrolle durch Luftsicherheitsassistenten. Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe. Mit der Personalgewinnung hat die Beklagte ein eben-falls zur Gruppe gehörendes Unternehmen beauftragt. Dieses erteilt nach Maßgaben der Beklagten die Zu- oder Absagen an Bewerber. Am 1. März 2023 bewarb sich die Klägerin auf eine Arbeitsstelle als „Luftsicherheitsassistentin (m/w/d)“. Am Folgetag wurde sie aufgefordert, einen Lebenslauf nachzureichen. Auf dem Profilbild zum Le-benslauf trägt die Klägerin ein rotes Kopftuch, das die Haare vollständig, nicht jedoch das Gesicht bedeckt. Mit E-Mail vom 6. März 2023 lehnte das Personalgewinnungsunternehmen die Bewerbung der Klägerin ohne Angabe von Gründen ab. Auch auf telefonische Nachfrage wurde der Klägerin letztlich kein Grund mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 12. April 2023 machte die Klägerin gegenüber dem Personalgewinnungsunternehmen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Sie gehe davon aus, aufgrund ihres muslimischen Kopftuchs abgelehnt zu werden; hierdurch fühle sie sich diskriminiert. Das Personalgewinnungsunternehmen wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 15. Mai 2023 zurück. Unter dem 24. April 2023 machte die Klägerin Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz mit der gleichen Begründung gegenüber der Beklagten geltend. Diese erklärte sich nicht. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erklärte die für den Flughafen H. zu-ständige Bundespolizeidirektion auf Anfrage des Personalgewinnungsunternehmens, dass das Tragen von Kopftüchern während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle nicht zulässig sei.
Die Klägerin sieht sich aus Gründen der Religion diskriminiert und verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro (entspricht einem Monatsgehalt). Auf ein Neutralitätsgebot könne sich die Beklagte nicht stützen, da sie nur das Tragen religiöser und weltanschaulicher Kleidungsstücke untersage, nicht aber das entsprechender Symbole bspw. als Schmuck. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, sich rechtmäßig verhalten zu haben. Die Klägerin habe schon keine hinreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Jedenfalls seien solche Indizien widerlegt. Die Ablehnung sei allein wegen der Lücken im Lebenslauf der Klägerin erfolgt. Die Beklagte beschäftige zahlreiche Arbeitnehmerinnen mit Kopftuch, die dieses während der Arbeitszeit vorübergehend ablegten. Der Wunsch eines Arbeitgebers, dem Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei Teil der durch die Grundrechtscharta geschützten unternehmerischen Freiheit. Es bestehe eine entsprechende Konzernbetriebsvereinbarung. Schließlich sei die Anordnung der Bundespolizei eine tragfähige Rechtfertigung.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – 5 SLa 6/24 –
29.01.2026
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 82/25
-
Geschäftsgeheimnisschutz - Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz - Verletzung von Geschäftsgeheimnissen - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
8 AZR 76/25
-
Verzugsschaden durch verspätete Zahlung von Entgeltdifferenzen aus fehlerhafter Eingruppierung einer Justizbediensteten in einer Serviceeinheit
19.02.2026
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 102/25
-
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle (betriebliche Altersvorsorge)
24.02.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 23/25
-
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über jährliche Erfolgsbeteiligungen der Arbeitnehmer - Untersagung der Durchführung eines Einigungsstellenspruchs
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.02.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 23/25
-
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über jährliche Erfolgsbeteiligungen der Arbeitnehmer - Untersagung der Durchführung eines Einigungsstellenspruchs
24.02.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 99/25
-
Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten aus Sozialplan
25.02.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 23/25
-
Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf Arbeitszeitkonto
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.02.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 23/25
-
Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf Arbeitszeitkonto
25.02.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 22/25
-
Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf Arbeitszeitkonto
25.02.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 27/25
-
Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf Arbeitszeitkonto
25.02.2026
10:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 37/25
-
Annahmeverzugsvergütung - Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden
Fünfter Senat Mittwoch, 25. Februar 2026, 10:00 Uhr
Annahmeverzugsvergütung und Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden
A. (RAe. Kleinherne, Pfeifer, Hahn, Kassel)
./.
W. Ltd. & Co. KG (RAe. Raue, Berlin)
– 5 AZR 37/25 –
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz um Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden.
Der Kläger ist seit April 2019 als Warehouse Supervisor bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Teil eines Online-Shops für Möbel. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2023 zum 28. Februar 2023 gekündigt. Der Kläger bezog ab März 2023 Arbeitslosengeld. Die Beklagte übersandte dem Kläger sechs bei einem Internet-Portal veröffentlichte Stellenangebote und forderte ihn auf, Zwischenverdienst zu erzielen. Der Kläger bewarb sich auf keine dieser Stellen. Die Agentur für Arbeit unterbreitete ihm vier Stellenangebote, auf die sich der Kläger bewarb. In drei Fällen blieben die Bewerbungen erfolglos. In einem weiteren Fall fand das Bewerbungsgespräch nicht mehr statt, da die Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannte und den Klä-ger ab dem 16. Oktober 2023 wieder beschäftigte.
Der Kläger hat Klage auf Annahmeverzug für die Zeit vom 1. März 2023 bis 15. Okto-ber 2023 erhoben. Er habe alle Anstrengungen unternommen, Arbeit zu finden. Hier-gegen hat die Beklagte den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes erhoben. Mittels Widerklage verlangt sie vom Kläger auf 1. Stufe Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge sowie seine Eigenbemühungen – jeweils unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – und das Ergebnis der jeweiligen Bewerbung. Auf der 2. Stufe sei die Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf das nähere „Wie“ der Bewerbungen. Der Arbeitnehmer habe seine verwendeten Bewerbungsunterlagen vor- und den Verlauf des Bewerbungsverfahrens darzulegen. Dem stünden die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht entgegen. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, sich ordnungsgemäß beworben zu haben. Bezüglich der von der Beklagten vorgeschlagenen Stellen fehle ihm zT die Qualifikation, zT sei er dafür überqualifiziert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Anspruch auf Auskunft über die Vermittlungs- und Stellenvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters unter Nennung von Arbeitszeit, -ort und Vergütung zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Auskunftsanträge weiter.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25. September 2024 – 18 SLa 467/24 –
25.02.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 33/25
-
Haftung für Sozialkassenbeiträge nach Auflösung einer GbR
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.02.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 33/25
-
Haftung für Sozialkassenbeiträge nach Auflösung einer GbR
25.02.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 19/25
-
Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Obergrenze für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
04.03.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 37/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Date
Time
Senate
Description
Actions
04.03.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 37/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
04.03.2026
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 39/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
04.03.2026
10:30 Uhr
7. Senat
7 AZR 297/24
-
Wirksamkeit einer durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Befristung eines Arbeitsvertrags - Sachgrund
Betriebliches Altersruhegeld – Sittenwidrigkeit – Verstoß gegen gesetzliches Verbot – Einwand des Rechtsmissbrauchs – Anschlussre-vision – Kündigungsschutzklage – Entgeltforderungen – Rückzahlung einer Zulage
L. (RAe. Raue, Berlin)
./.
R. Anstalt des öffentlichen Rechts (RAe. LOH, Berlin)
– 3 AZR 54/25 –
Die Parteien streiten im Rahmen der Revision der Beklagten über deren Verpflichtung zur Zahlung eines Altersruhegeldes an die Klägerin. Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage, davon abhängiger Zahlungsansprüche sowie eines Anspruchs auf nachvertragliches Ruhegeld und die teilweise Stattgabe der Widerklage, gerichtet auf die Rückzahlung einer Zulage.
Die Beklagte ist die gemeinsame Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten tätig, zuletzt als juristische Direktorin. Hierüber schlossen die Parteien Ende 2020 einen schriftlichen Dienstvertrag (DV 2020) befristet auf fünf Jahre. Der DV 2020 sieht einen nachvertraglichen Ruhegeldanspruch der Klägerin vor. Im Sommer 2022 wurde hinsichtlich der Vergabepraxis der Beklagten in Bezug auf Beraterverträge und mögliche Vorteilsnahmen und -gewährungen durch Organmitglieder und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eine Untersuchung durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingeleitet. Die Beklagte hörte die Klägerin in diesem Zusammenhang zunächst zur Sachverhaltsaufklärung bzgl. des Arbeitsverhältnisses eines im Justitiariat Beschäftigten, der zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt worden war, sowie zur Entwicklung ihres eigenen Vertragsverhältnisses und ihrer Vergütung an. Sodann erfolgte eine Anhörung zum Verdacht der Begehung schwerer Pflichtverletzungen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 kündigte die Beklagte „ein etwaiges […] bestehendes Arbeits-/Dienstverhältnis“ fristlos. Da der Dienstvertrag aus dem Jahr 2020 sittenwidrig sei aufgrund darin enthaltener Regelun-gen zum nachvertraglichen Ruhegeld vor Erreichen des Renteneintrittsalters, erklärte die Beklagte zugleich „die Lösung eines etwaigen faktischen Dienstverhältnisses“. Insofern „widerrufe“ sie „rein vorsorglich einen etwaig noch bestehenden Anspruch auf nachvertragliche Ruhegeldzahlungen vor Erreichen des Renteneintrittsalters, die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Ruhegeldansprüche sowie die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung“. Die Beklagte hat im Verfahren mehrfach Kündigungsgründe nachgeschoben.
Die Klägerin hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben. Außerdem macht sie davon abhängige Zahlungsansprüche geltend und begehrt die Feststellung von Ansprüchen auf Ruhegeld. Widerklagend fordert die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von Schadensersatz und die Rückzahlung gewährter Zulagen sowie gezahlten Familien-zuschlags. Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung bestanden habe. Ihr sei keine Vermögensbetreuungspflicht zugekommen. Die (wirtschaftliche) Entscheidungsmacht habe bei der Intendantin gelegen, die die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten müsse. Die Gewährung eines Ruhegeldes sei in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht unüblich. Mit dem DV 2020 habe sie ihren Bestandsschutz zugunsten des nachvertraglichen Ruhegeldes aufgegeben. Ein Befristungsgrund habe nicht vorgelegen. Der DV 2020 sei auch ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere habe der Verwaltungsrat seine Zustimmung erteilt. Die Zwei-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Maßgebend sei nicht die Kenntnis der zum Zeitpunkt der Kündigung amtierenden Intendantin, viel-mehr reiche die Kenntnis eines vor der Kündigung ausgeschiedenen Kündigungsberech-tigten aus. Auch die nichtordnungsgemäße Beteiligung der Frauenvertreterin führe zur Unwirksamkeit der Kündigung. Mangels Pflichtverletzung stünden der Beklagten die Schadensersatzansprüche aus der Widerklage nicht zu. Überdies schlügen die Rechts-fehler bei der Kündigungsschutzklage auf die Rückzahlung der Zulage durch. Die Beklagte meint demgegenüber, dass die Regelungen zum Ruhegeld zur Sittenwidrigkeit des DV 2020 führten. Die Höhe des zwischen der frühestmöglichen Beendigung des Vertrages und dem Renteneintritt zu zahlenden nachvertraglichen Ruhegeldes stehe im Vergleich zu einem fünfjährigen Beschäftigungsverhältnis als Juristische Direktorin in einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine besondere Verwerflichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vereinbarung unter Umgehung des Verwaltungsrates als Kontrollgremium zustande gekommen sei. Die Klägerin habe eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt, daher sei die außerordentliche Kündigung wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung bzw. wegen der Begehung schwerwiegender Pflichtverletzungen in mehreren Fällen gerechtfertigt, die zu Vermögensschäden bei der Beklagten geführt hätten. Für das Altersruhegeld bestehe jedenfalls keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b BetrAVG. Eine etwaige Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Altersruhegeld habe die Klägerin durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 8.500,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage im Hinblick auf den Antrag auf Urlaubsabgeltung sowie den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Altersruhegeld ab Eintritt in das Regelrentenalter stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klägerin iRd. Widerklage zur Zahlung eines weitergehenden Betrages verurteilt. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Altersruhegeldes. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgt die Klägerin den Kündigungsschutzantrag weiter nebst davon abhängiger Zahlungsansprüche, sowie den Anspruch auf nachvertragliches Ruhegeld und die vollständige Abweisung der Widerkla-ge.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024- 7 Sa 1125/23 –
10.03.2026
11:45 Uhr
3. Senat
3 AZR 107/25
-
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Hinterbliebenenrente aus einem betrieblichen Altersversorgungswerk
17.03.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 1/25
-
Inflationsausgleichsprämie in der Aktivphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Date
Time
Senate
Description
Actions
17.03.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 1/25
-
Inflationsausgleichsprämie in der Aktivphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
17.03.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 80/25
-
Inflationsausgleichsprämie in der Aktivphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Einstellung in das Wertguthaben
17.03.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 193/25
-
Gutschrift einer Inflationsausgleichsprämie als Wertguthaben auf einem Altersteilzeitkonto
18.03.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 56/25
-
Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - anzuwendende Tarifverträge
Date
Time
Senate
Description
Actions
18.03.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 56/25
-
Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - anzuwendende Tarifverträge
18.03.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 ABR 20/25
-
Eingruppierung von Redakteuren - Anrechnung von Beschäftigungszeiten
18.03.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 98/25
-
Vergütung eines Arztes mit Berufserlaubnis - persönlicher Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA
18.03.2026
11:45 Uhr
4. Senat
4 AZR 81/25
-
Wirksamkeit einer korrigierenden Rückgruppierung (Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost))
18.03.2026
12:30 Uhr
4. Senat
4 ABR 2/25
-
Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrag
5 AZR 38/25
-
Nachzahlung von Nettovergütung infolge des Abzugs von geldwertem Vorteil für die Zurverfügungstellung eines Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.03.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 38/25
-
Nachzahlung von Nettovergütung infolge des Abzugs von geldwertem Vorteil für die Zurverfügungstellung eines Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
25.03.2026
10:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 40/25
-
Überstundenvergütung
25.03.2026
11:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 65/25
-
Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung (Annahmeverzugsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
25.03.2026
12:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 108/25
-
Wirksamkeit der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist - Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens
Entzug des Dienstwagens – Nutzungsausfallentschädigung – Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
S. (EGH RAe., Wiesbaden)
./.
D. GmbH (RAe. Kasper Knacke, Stuttgart)
– 5 AZR 108/25 –
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens nach erfolgter Freistellung während der Kündigungsfrist.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2022 bei der Beklagten als Gebietsleiter im Ver-triebsaußendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Abrechnungs- bzw. Factoringunternehmen. Entsprechend § 8 des Arbeitsvertrags stellte die Beklagte dem Kläger „während seiner aktiven Tätigkeit“ einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Nach § 20 des Arbeitsvertrags ist die Beklagte berechtigt, den Kläger „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen“. Der zwischen den Parteien vereinbarte Dienstwagenvertrag bestimmt in § 2 Abs. 3, dass die Beklagte die private Nutzung des Dienstwagens unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen kann, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere einer der aufgezählten Fälle vorliegt, zu denen auch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gehört.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. November 2024. Nach Zugang der Kündigung stellte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2024 von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30. Juni 2024 an sie herauszugeben. Dem kam der Kläger nach. Bei dem Dienstwagen handelte es sich um das einzige dem Kläger zur Verfügung stehende Fahrzeug.
Mit der Klage verlangt der Kläger Nutzungsausfallentschädigung iHd. monatlichen geldwerten Vorteils von 510,00 Euro brutto für die Monate Juli bis November 2024. Er ist der Auffassung, die Regelung im Arbeitsvertrag zur Freistellung sowie die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag seien unwirksam. Zudem habe die Beklagte bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht hinreichend billiges Ermessen gewahrt. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens sei rechtmäßig erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Monat Juli 2024 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 SLa 249/25 –
15.04.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 113/25
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt einer "Liga-Klausel" nach Abstieg aus der ersten Handball-Bundesliga
Date
Time
Senate
Description
Actions
15.04.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 113/25
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt einer "Liga-Klausel" nach Abstieg aus der ersten Handball-Bundesliga
15.04.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 149/25
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt einer "Liga-Klausel" nach Abstieg aus der ersten Handball-Bundesliga
15.04.2026
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 32/24
-
Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Wahl der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
16.04.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 169/25
-
Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten
21.04.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 10/25
-
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen der Zuweisung anderer Beschäftigungsbereiche ohne Beteiligung des Betriebsrats
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.04.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 10/25
-
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen der Zuweisung anderer Beschäftigungsbereiche ohne Beteiligung des Betriebsrats
21.04.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 45/25
-
Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit/Bündnis für Arbeit - Zahlungsansprüche wegen unentgeltlicher Arbeit aufgrund dieser Betriebsvereinbarung
21.04.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 46/25
-
Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit/Bündnis für Arbeit - Zahlungsansprüche wegen unentgeltlicher Arbeit aufgrund dieser Betriebsvereinbarung
21.04.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 43/25
-
Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit/Bündnis für Arbeit - Zahlungsansprüche wegen unentgeltlicher Arbeit aufgrund dieser Betriebsvereinbarung
21.04.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 44/25
-
Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit/Bündnis für Arbeit - Zahlungsansprüche wegen unentgeltlicher Arbeit aufgrund dieser Betriebsvereinbarung
22.04.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 95/25
-
Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L - Rechtswirkungen einer Haushaltssperre
Date
Time
Senate
Description
Actions
22.04.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 95/25
-
Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L - Rechtswirkungen einer Haushaltssperre
22.04.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 AZR 165/25
-
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin (MTV für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der AOK)
22.04.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 AZR 135/25
-
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder (BAT/AOK-Neu)
22.04.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 ABR 25/25
-
Eingruppierung des ständigen Vertreters der Leitung einer Autobahnmeisterei in den TV EGV Autobahn
22.04.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 28/25
-
Höhe eines Bonus - Schadensersatz aufgrund einer verspätet mitgeteilter Unternehmensziele
Date
Time
Senate
Description
Actions
22.04.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 28/25
-
Höhe eines Bonus - Schadensersatz aufgrund einer verspätet mitgeteilter Unternehmensziele
22.04.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 145/25
-
Anspruch auf tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie soweit kein Anspruch auf Vergütungszahlung wegen Elternzeit besteht
22.04.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 144/25
-
Anspruch auf tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie soweit kein Anspruch auf Vergütungszahlung wegen Krankengeldbezugs besteht
22.04.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 143/25
-
Anspruch auf tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie soweit kein Anspruch auf Vergütungszahlung wegen Krankengeldbezugs besteht
22.04.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 146/25
-
Anspruch auf tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie soweit kein Anspruch auf Vergütungszahlung wegen Elternzeit besteht
28.04.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 79/25
-
Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Berechnung eines Alterssicherungsbetrags (§ 6 des Manteltarifvertrags [ERA] für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005)
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.04.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 79/25
-
Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Berechnung eines Alterssicherungsbetrags (§ 6 des Manteltarifvertrags [ERA] für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005)
28.04.2026
10:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 67/25
-
Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Entzugs des Dienstwagens - Betriebsvereinbarungsoffenheit des Firmenwagenüberlassungsvertrags
28.04.2026
11:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 94/25
-
Stufenklage - Auskunft über die Anpassung der Gehälter der leitenden Angestellten - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
2 AZR 89/25
-
Ordentliche Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
12.05.2026
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 140/25
-
Zahlung einer zusätzlichen Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal
Date
Time
Senate
Description
Actions
12.05.2026
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 140/25
-
Zahlung einer zusätzlichen Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal
12.05.2026
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 127/25
-
Betriebsrentenanpassung
12.05.2026
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 159/25
-
Anpassung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich Ruhegeld und Weihnachtsgeld
13.05.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 5/25
-
Anfechtung der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats - Antragsberechtigung
Date
Time
Senate
Description
Actions
13.05.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 5/25
-
Anfechtung der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats - Antragsberechtigung
13.05.2026
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 7/25
-
Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten einer ausländischen Fluggesellschaft - Wirksamkeit der Wahl eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl
20.05.2026
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 161/25
-
Vergütung - Aufrechnung mit Inflationsausgleichsprämie
Date
Time
Senate
Description
Actions
20.05.2026
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 161/25
-
Vergütung - Aufrechnung mit Inflationsausgleichsprämie
20.05.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 88/25
-
Schadensersatz wegen einer verspäteten Zielvorgabe
20.05.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 147/25
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten)
21.05.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 194/25 (F)
-
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Bewerberauswahl aufgrund der Religionszugehörigkeit (AGG)
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.05.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 194/25 (F)
-
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Bewerberauswahl aufgrund der Religionszugehörigkeit (AGG)
21.05.2026
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 153/25
-
Materieller Schadensersatz - Haftungsumfang bei rechtskräftiger Feststellung einer Schadensersatzpflicht
17.06.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 187/25
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Stahlschutzwänden als bauliche Leistungen)
24.06.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 175/24
-
Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Zuschläge nach § 29 Nr. 2 MTV LEAG
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.06.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 175/24
-
Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Zuschläge nach § 29 Nr. 2 MTV LEAG
5 AZR 182/25
-
Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 27/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 27/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 28/25
-
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adresse
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 31/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
25.06.2026
10:15 Uhr
7. Senat
7 ABR 9/25
-
Filialdirektorin als leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG
05.08.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 14/25
-
Durchführung von Betriebs- bzw. Teilbetriebsversammlungen während oder außerhalb der Arbeitszeit
Date
Time
Senate
Description
Actions
05.08.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 14/25
-
Durchführung von Betriebs- bzw. Teilbetriebsversammlungen während oder außerhalb der Arbeitszeit
05.08.2026
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 30/25
-
Berechtigung der Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin weiterzuleiten