Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht sind öffentlich. Besuchergruppen können nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung an einer Sitzung teilnehmen.
Geben Sie bitte bei Ihrer Anfrage den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin, Ihre E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift sowie Ihre Telefonnummer an.
Einzelpersonen können ohne vorherige Anmeldung an mündlichen Verhandlungen im Bundesarbeitsgericht teilnehmen. Auch hier empfehlen wir jedoch eine schriftliche Anmeldung.
Ist zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten, werden Platzkarten ausgegeben. Das jeweilige Verfahren wird im Einzelfall geregelt.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel eine Rückmeldung/Zusage/Absage unsererseits frühestens zwei bis drei Wochen vor der Verhandlung erfolgen kann.
Seit Mitte 2024 besteht vor dem Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, die Verhandlungen als Videoverhandlung durchzuführen. Aufgrund der begrenzten Besucherplätze im Videoverhandlungssaal ist es in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich, sich als Besuchergruppe anzumelden. Lediglich Einzelpersonen können – soweit ausreichende Sitzplatzkapazitäten zur Verfügung stehen – zu Videoverhandlungen als Besucher im Bundesarbeitsgericht angemeldet werden.
Für den Sitzungsbesuch am Bundesarbeitsgericht gibt es zwar keine gesonderte Kleiderordnung, aus Respekt vor der Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung, die diese für die Betroffenen hat, ist es jedoch angemessen, eine offizielle und dem Anlass entsprechende Bekleidung zu tragen. Während der Sitzung ist Telefonieren (bitte Mobiltelefon ausschalten!), Essen und Trinken nicht gestattet. Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts einschließlich des Innenhofes ist rauchfrei.
Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nur durch Medienvertreter und in der Regel nur vom Einzug des Senats gestattet. Eine gesonderte Akkreditierung ist hierfür nicht erforderlich. Wir bitten bei Interesse um einen Hinweis an die Pressestelle (pressestelle@bundesarbeitsgericht.de).
Ist die Aufnahme der Verkündung einer Entscheidung in Bild und Ton zugelassen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] iVm. § 72 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]), wird dies in der Terminvorschau gesondert bekannt gegeben. Mit der Veröffentlichung beginnt das Akkreditierungsverfahren.
Anregungen für eine Zulassung können an die Pressestelle gerichtet werden. Nach 10 Uhr des Vortags der Sitzung kann eine Beschlussfassung und Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Sache nicht notwendig noch am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet wird. Der erkennende Senat beraumt in diesem Fall einen gesonderten Verkündungstermin an.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Bevorstehende Sitzungstage
Die in der Tabelle aufgeführten Sitzungstage können nach Terminen gefiltert werden, für die ein Vorbericht existiert. Dabei handelt es sich um Verfahren, die nach Auffassung der erkennenden Senate von besonderem Interesse sind und zu denen nach der Verkündung einer Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht wird. Setzen Sie dafür in der Box „Termine filtern“ einen Haken neben der Rubrik „Mit Vorberichten“ und klicken Sie auf die darunter befindliche Schaltfläche „Termine filtern“.
Termine filtern
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.05.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 AZR 81/25
-
Wirksamkeit einer korrigierenden Rückgruppierung (Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost))
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.05.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 AZR 81/25
-
Wirksamkeit einer korrigierenden Rückgruppierung (Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost))
20.05.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 151/25
-
Eingruppierung eines Sportplatzwartes (TV-L - TV Sportplatzwarte)
20.05.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 150/25
-
Eingruppierung eines Sportplatzwartes (TV-L - TV Sportplatzwarte)
20.05.2026
12:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 98/25
-
Vergütung eines Arztes mit Berufserlaubnis - persönlicher Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA
20.05.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 88/25
-
Schadensersatz wegen einer verspäteten Zielvorgabe
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.05.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 88/25
-
Schadensersatz wegen einer verspäteten Zielvorgabe
20.05.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 147/25
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten)
21.05.2026
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 194/25 (F)
-
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Bewerberauswahl aufgrund der Religionszugehörigkeit (AGG) Video- und Tonaufnahmen sind nach Presseakkreditierung zugelassen.
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Bewerberauswahl aufgrund der Religionszugehörigkeit (AGG)
(DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
eV. (Littler Germany, München)
– 8 AZR 194/25 (F) –
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aus Gründen der Religion.
Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen, Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahrens ersuchte der erkennende Senat den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen zur Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG zu beantworten, was dieser mit Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 – [Egenberger]) getan hat. Sodann verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Beklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (vgl. Pressemitteilung 53/18) zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro und wies im Übrigen die Klage ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 29. September 2025 (- 2 BvR 934/19 -) aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14 –
02.06.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 168/25
-
Stufenklage - Auskunft über die Höhe eines Sozialplananspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
02.06.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 168/25
-
Stufenklage - Auskunft über die Höhe eines Sozialplananspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
02.06.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 167/25
-
Stufenklage - Auskunft über die Höhe eines Sozialplananspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
02.06.2026
10:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 166/25
-
Stufenklage - Auskunft über die Höhe eines Sozialplananspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
17.06.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 187/25
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Stahlschutzwänden als bauliche Leistungen)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
17.06.2026
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 187/25
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Stahlschutzwänden als bauliche Leistungen)
17.06.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 189/25
-
Prozentuale Absenkung einer Inflationsprämie aufgrund eines Haustarifvertrags
17.06.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 190/25
-
Prozentuale Absenkung einer Inflationsprämie aufgrund eines Haustarifvertrags
17.06.2026
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 188/25
-
Prozentuale Absenkung einer Inflationsprämie aufgrund eines Haustarifvertrags
18.06.2026
09:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 89/25
-
Ordentliche Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
18.06.2026
09:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 89/25
-
Ordentliche Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
18.06.2026
10:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 213/25
-
Probezeitkündigung nach Elternzeitverlangen
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 31/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 31/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 28/25
-
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adresse
25.06.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 27/25
-
Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf für den externen Gebrauch freigeschaltete E-Mail-Adressen
25.06.2026
10:15 Uhr
7. Senat
7 ABR 9/25
-
Filialdirektorin als leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG
Sechster Senat Donnerstag, 25. Juni 2026, 09:15 Uhr
Betriebsbedingte Kündigung – Massenentlassung – fehlerhafte Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens und in der Massenentlassungsanzeige
H. (RAe. Runkel, Wuppertal)
./.
Rechtsanwalt Thiele als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Nachf. GmbH (RAe. Husemann, Dortmund)
– 6 AZR 7/26 –
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war seit 1. Oktober 2016 bei der Insolvenzschuldnerin als Maschineneinrichter und Bediener beschäftigt. Diese produzierte und vertrieb ua. Schlüsselrohlinge, Schließzylinder und Schließanlagen. Des Weiteren stellte sie Schlüsselfräsmaschinen her. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 1. August 2024 beschäftigte die Insolvenzschuldnerin insgesamt 43 Arbeitnehmer und es war ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 1. November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 5. November 2024 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 leitete der Beklagte das Konsultationsverfahren ein. Darin hieß es: „Nach der bisherigen Planung werden alle Arbeitnehmer zu entlassen sein. Bei 24 Arbeitnehmer wird oder ist ein Abbau auf sonstige Art und Weise (…) erfolgen. Die 61 zu entlassenden Arbeitnehmer werden ausfolgenden Berufsgruppen stammen: (…)“ Die daran anschließende Tabelle umfasste allerdings nur 31 Arbeitnehmer; dies ergibt die Addition der unter „Anzahl“ aufgeführten Zahlen. Der Beklagte und der Betriebsrat schlossen unter dem 25. Februar 2025 einen Interessenausgleich ohne Namensliste und einen Sozialplan. Bei der Agentur für Arbeit erstattete der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2025 eine Massenentlassungsanzeige, wobei die Anzahl der Entlassungen mit 34 angegeben war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit am 28. Februar 2025 zugegangenem Schreiben vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Er macht, soweit für die Revision noch von Interesse, geltend, dass das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet worden sei. Die Angaben zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer seien objektiv unzutreffend und widersprüchlich. Der Beklagte meint demgegenüber, die fehlerhaften Angaben seien unschädlich. Dem Betriebsrat sei aufgrund einer mitübersandten Personalliste klar gewesen, dass insgesamt nur 31 Arbeitnehmern zu kündigen gewesen sei. Die Angabe zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige sei nur geringfügig zu hoch gewesen und der Kläger in jedem Fall berücksichtigt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag weiter.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. November 2025 – 15 SLa 634/25 ‑
25.06.2026
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 24/26
-
Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle - entgegenstehende Rechtskraft einer früheren niedrigeren Forderungsanmeldung
01.07.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 ABR 32/25
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierungen von Qualifizierern ohne sonderpädagische Zusatzqualifikation in den TVöD (VKA) SuE
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
01.07.2026
09:30 Uhr
4. Senat
4 ABR 32/25
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierungen von Qualifizierern ohne sonderpädagische Zusatzqualifikation in den TVöD (VKA) SuE
01.07.2026
10:15 Uhr
4. Senat
4 ABR 20/25
-
Eingruppierung von Redakteuren - Anrechnung von Beschäftigungszeiten
01.07.2026
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 56/25
-
Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - anzuwendende Tarifverträge
01.07.2026
11:45 Uhr
4. Senat
4 ABR 42/25
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierungen von Erziehern mit staatlicher Anerkennung in den TVöD-VKA
14.07.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 212/25
-
Berechnung eines vertraglich vereinbarten Vorruhestandsgeldes
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
14.07.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 212/25
-
Berechnung eines vertraglich vereinbarten Vorruhestandsgeldes
14.07.2026
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 306/24
-
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
7 ABR 14/25
-
Durchführung von Betriebs- bzw. Teilbetriebsversammlungen während oder außerhalb der Arbeitszeit
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
05.08.2026
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 14/25
-
Durchführung von Betriebs- bzw. Teilbetriebsversammlungen während oder außerhalb der Arbeitszeit
05.08.2026
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 30/25
-
Berechtigung der Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin weiterzuleiten
12.08.2026
10:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 186/25
-
Eingruppierung und Stufenzuordnung einer leitenden medizinischtechnische Laborassistentin in den TVöD/VKA
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
12.08.2026
10:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 186/25
-
Eingruppierung und Stufenzuordnung einer leitenden medizinischtechnische Laborassistentin in den TVöD/VKA
12.08.2026
10:45 Uhr
4. Senat
4 AZR 104/25
-
Tarifkollision: Feststellung der im Betrieb nach § 4a TVG anzuwendenden Tarifverträge
12.08.2026
10:45 Uhr
4. Senat
4 AZR 105/25
-
Tarifkollision: Feststellung der im Betrieb nach § 4a TVG anzuwendenden Tarifverträge
25.08.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 117/25
-
Heimarbeitszuschlag und zusätzliches Urlaubsgeld - bindende Festsetzung nach § 19 HAG
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
25.08.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 117/25
-
Heimarbeitszuschlag und zusätzliches Urlaubsgeld - bindende Festsetzung nach § 19 HAG
25.08.2026
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 164/25
-
Tarifvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überforderungsschutzklausel
25.08.2026
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 162/25
-
Tarifvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überforderungsschutzklausel
26.08.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 181/25
-
Mehrflugstundenzuschläge eines verantwortlichen teilzeitbeschäftigten Flugzeugführers
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
26.08.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 181/25
-
Mehrflugstundenzuschläge eines verantwortlichen teilzeitbeschäftigten Flugzeugführers
Fünfter Senat Mittwoch, 26. August 2026, 11:00 Uhr
Annahmeverzugsvergütung und Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden
A. (RAe. Kleinherne, Pfeifer, Hahn, Kassel)
./.
W. Ltd. & Co. KG (RAe. Raue, Berlin)
– 5 AZR 37/25 –
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz um Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden.
Der Kläger ist seit April 2019 als Warehouse Supervisor bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Teil eines Online-Shops für Möbel. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2023 zum 28. Februar 2023 gekündigt. Der Kläger bezog ab März 2023 Arbeitslosengeld. Die Beklagte übersandte dem Kläger sechs bei einem Internet-Portal veröffentlichte Stellenangebote und forderte ihn auf, Zwischenverdienst zu erzielen. Der Kläger bewarb sich auf keine dieser Stellen. Die Agentur für Arbeit unterbreitete ihm vier Stellenangebote, auf die sich der Kläger bewarb. In drei Fällen blieben die Bewerbungen erfolglos. In einem weiteren Fall fand das Bewerbungsgespräch nicht mehr statt, da die Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannte und den Kläger ab dem 16. Oktober 2023 wieder beschäftigte.
Der Kläger hat Klage auf Annahmeverzug für die Zeit vom 1. März 2023 bis 15. Oktober 2023 erhoben. Er habe alle Anstrengungen unternommen, Arbeit zu finden. Hiergegen hat die Beklagte den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes erhoben. Mittels Widerklage verlangt sie vom Kläger auf 1. Stufe Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge sowie seine Eigenbemühungen – jeweils unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – und das Ergebnis der jeweiligen Bewerbung. Auf der 2. Stufe sei die Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf das nähere „Wie“ der Bewerbungen. Der Arbeitnehmer habe seine verwendeten Bewerbungsunterlagen vor- und den Verlauf des Bewerbungsverfahrens darzulegen. Dem stünden die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht entgegen. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, sich ordnungsgemäß beworben zu haben. Bezüglich der von der Beklagten vorgeschlagenen Stellen fehle ihm zT die Qualifikation, zT sei er dafür überqualifiziert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Anspruch auf Auskunft über die Vermittlungs- und Stellenvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters unter Nennung von Arbeitszeit, -ort und Vergütung zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Auskunftsanträge weiter.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25. September 2024 – 18 SLa 467/24 –
1 AZR 14/26
-
Sozialplanabfindung - Anrechnung einer anderweitigen Abfindung
20.10.2026
11:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 5/26
-
Personelle Einzelmaßnahmen - Eingruppierung neu eingestellter Arbeitnehmer - Gesamtbetriebsvereinbarung
17.11.2026
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 10/23
-
Faktisches Arbeitsverhältnis (§§ 9, 10 AÜG) eines Piloten mit einem von der Fluggesellschaft mit Personaldienstleistungen beauftragten Dienstleistungsunternehmen
17.11.2026
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 4/26
-
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zur Aufstellung eines Sozialplans hinsichtlich der durchgeführten Betriebsstilllegung
18.11.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 67/25
-
Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Entzugs des Dienstwagens - Betriebsvereinbarungsoffenheit des Firmenwagenüberlassungsvertrags
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
18.11.2026
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 67/25
-
Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Entzugs des Dienstwagens - Betriebsvereinbarungsoffenheit des Firmenwagenüberlassungsvertrags