4 AZR 141/25
Eingruppierung einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin in einer Serviceeinheit (Entgeltgruppe 5 TV-L)
Vorbericht
Vierter Senat Mittwoch, 16. September 2026, 09:30 Uhr
Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit – schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a TV-L
H. (RAe. GÖTZ, Heidelberg)
./.
Land Baden-Württemberg (RAe. Kasper, Knacke, Stuttgart)
– 4 AZR 141/25 –
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der beim beklagten Land beschäftigten Klägerin.
Die Klägerin ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Seit dem 1. Januar 1985 ist sie bei dem beklagten Land tätig. Nach § 1 des Arbeitsvertrags wurde sie für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII des Bundes-Angestelltentarifvertrags eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 12. April 2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Im Zuge der Notariatsreform wurde die Klägerin zum 1. Januar 2018 von einem Notariat an das Amtsgericht M versetzt und den Serviceeinheiten im Nachlassgericht zugeordnet. Nach dessen Geschäftsverteilungsplan sind am Nachlassgericht vier Teams gebildet: das Team 1 (Infothek, Telefon, Post), das Team 2 (Testamentsabteilung), das Team 3 (Sachbearbeitung) und das Team 4 (Ausfertigungsdienst). Die Aufgaben der jeweiligen Teams ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Zum Zeitpunkt des Dienststellenwechsels erhielt die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L.
Die Klägerin – die sich seit 1. März 2022 in Altersteilzeit, nunmehr in der Freistellungsphase, befindet – war Team 1 und Team 4 zugeordnet. Für Team 1 war sie mittwochs von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr tätig, die restliche Wochenarbeitszeit entfiel auf Team 4. Neben der Klägerin waren Team 4 zwei weitere Beschäftigte zugeordnet. Sie waren mit der Klägerin im Jahr 2018 an das Amtsgericht M – Nachlassgericht versetzt worden. Im Gegensatz zur Klägerin erhielten sie damals eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L. Sie hatten insoweit Bestandsschutz nach einer Dienstvereinbarung zur Vergabe von Dienstposten im Rahmen der Notariats- und Grundbuchreform.
Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Vierten Senats zum einheitlichen Arbeitsvor-gang korrigierte das beklagte Land bei Beschäftigten in Serviceeinheiten, die zuvor nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet wurden – somit auch bei den weiteren Beschäftigten aus Team 4 -, deren Eingruppierung und legte nunmehr eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L zugrunde. Die Klägerin hingegen verblieb in Entgeltgruppe 5 TV-L.
Bereits im Jahr 2003 hatte die Klägerin erfolglos eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe des seinerzeitigen BAT geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 beantragte sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L. Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, dass das beklagte Land sie ab dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 9a, Endstufe, TV-L zu vergüten und die jeweiligen Nachzahlungsbeträge zu verzinsen hat. Bereits vor dem Dienststellenwechsel im Jahre 2018 habe sie Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe Vc BAT verrichtet und diese Tätigkeit
nach dem Wechsel unverändert fortgeführt. Sie habe zudem im Amtsgericht M – Nachlassgericht schwierige Tätigkeiten in einer Serviceeinheit ausgeübt. Im Übrigen stehe ihr der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch aus „Gleichbehandlungsgründen“ zu. Die anderen beiden Beschäftigten im Team 4 seien beide in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert worden. Sie verrichte die gleichen Tätigkeiten wie diese und es erfolge eine wechselseitige Vertretung. Außerdem ergebe sich aus ihrer Schwerbehinderung eine Verpflichtung und besondere Fürsorgepflicht des beklagten Landes ihr gegenüber. Da sämtliche nicht schwerbehinderten Beschäftigten des Teams höhergruppiert worden seien, könne eine Benachteiligung aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber ist das beklagte Land der Überzeugung, dass eine höhere Eingruppierung nicht in Betracht komme, da die Klägerin stets überwiegend im Schreibdienst tätig gewesen sei. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Team 4 seien ihr durchgängig einzelne Aufgaben punktuell zugewiesen worden, die zu keiner Zeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne dargestellt hätten. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die beiden anderen Beschäftigten in Team 4 seien zum Zeitpunkt des Dienststellenwechsels mit Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 6 TV-L beschäftigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim -, Urteil vom 26. Juni 2025 – 14 Sa 56/24 –