8 AZR 153/25

Materieller Schadensersatz - Haftungsumfang bei rechtskräftiger Feststellung einer Schadensersatzpflicht

Dieser Sitzungstag war ursprünglich am 16.04.2026 um 10:00 Uhr.
Der neue Termin findet am 10.09.2026 um 10:30 Uhr statt

Details

  • Datum

    10.09.2026

  • Uhrzeit

    10:30 Uhr

  • Senat

    8. Senat

  • Aktenzeichen

    8 AZR 153/25

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    15 Sa 420/23
    Hessisches Landesarbeitsgericht

Vorbericht

Achter Senat Donnerstag, 10. September 2026, 10:30 Uhr

Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren – Haftungsumfang bei rechtskräftiger Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht

K. (RA. Kratzer, München)
./.
R. AG (RAe. KLIEMT.Arbeitsrecht, München)

– 8 AZR 153/25 –

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche für die Jahre 2020 bis 2023.

Der Kläger bewarb sich im März 2009 erfolglos bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, auf ein ausgeschriebenes Trainee-Programm für den Bereich Jura. Mit E-Mail vom 19. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage. Sie wählte für den Bereich Jura des Trainee-Programms vier Bewerberinnen aus. Im Durchschnitt waren nach dem Stand der Datenerhebung am 31. Juli 2020 bei der Beklagten 60 % der Trainees nach abgeschlossenem Programm nach zehn Jahren noch beschäftigt.

Mit im Jahr 2009 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangener Klage begehrte der Kläger ua. die – auf eine Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts gestützte – Feststellung, dass die Beklagte ihm sämtliche künftige materielle Schäden, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung vom 19. April 2009 entstanden sind, zu ersetzen habe. Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (- 8 AZR 848/13 (A) -) durch das Bundesarbeitsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Hessische Landesarbeitsgericht stellte dieses mit Urteil vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851/17 -) fest, „dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19. April 2009 entstanden sind, zu ersetzen.“ Das Urteil ist rechtskräftig.

Infolgedessen forderte der Kläger mit einer weiteren Klage von der Beklagten Schadenersatz iHv. 339.888,65 Euro sowie den Ersatz eines „Versteuerungsschadens“ iHv. 93.311,70 Euro bezogen auf die Jahre 2009 bis 2017. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Vor dem Landesarbeitsgericht (- 15 Sa 1497/20 -) schlossen die Parteien am 23. November 2021 einen Vergleich. Nach dessen Ziff. 1 zahlte die Beklagte an den Kläger „als weitere Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Erledigung des Rechts-streits einen Betrag von insgesamt € 100.000,00“. Die Bezeichnung „als weitere Entschädigung“ wurde auf Wunsch des Klägers aufgenommen.

Im Mai 2022 hat der Kläger das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er Schadenersatz für die Jahre 2020 bis 2023 begehrt. Er ist der Ansicht, aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 – 7 Sa 851/17 – stehe dem Grunde nach ein zeitlich unbegrenzter Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und nach § 826 BGB iVm. Art. 1 GG fest. Dieser wirke auch unter europarechtlichen Aspekten bis zur Verrentung. Daher schulde ihm die Beklagte für die Jahre 2020 bis 2023 entgangenen Verdienst iHv. rund 236.000,00 Euro. Die Schadenshöhe sei gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche für vom Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (- 15 Sa 1497/20 -) erfasst und damit erledigt. Einer allgemeinen Ausgleichsklausel habe es nicht bedurft, da klar gewesen
sei, dass über den streitigen Schadenersatzanspruch hinaus keine weiteren Ansprüche mehr existierten. Die Klage sei überdies unschlüssig; der Vortrag des Klägers zur haftungsausfüllenden Kausalität sei unzureichend. Auch bei diskriminierungsfreiem Verhalten wäre der Kläger nicht von ihr eingestellt worden. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei ihr dauerhaft beschäftigt gewesen wäre. Schließlich seien etwaige Schäden aus dem Jahr 2020 nicht mehr von § 15 Abs. 1 AGG erfasst; interessengerecht sei eine Begrenzung eines Anspruchs auf drei Jahre. Die Beklagte hat dem Kläger Stellenanzeigen übersandt und ua. Auskunft gefordert, ob er sich auf eine oder mehrere dieser Stellen beworben habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2025 – 15 Sa 420/23 –

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