9 AZR 162/25

Tarifvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überforderungsschutzklausel

Details

  • Datum

    25.08.2026

  • Uhrzeit

    10:00 Uhr

  • Senat

    9. Senat

  • Aktenzeichen

    9 AZR 162/25

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    2 Sa 242/23
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Vorbericht

Neunter Senat Dienstag, 25. August 2026, 10:00 Uhr

Tarifvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags – Überlastquote

W. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
N. GmbH (Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/ Saarland e.V., Wiesbaden)

– 9 AZR 162/25 –

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten, die Ernährungslösungen für spezielle Bedürfnisse entwickelt und herstellt, als Anlagenelektriker beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte schloss mit der NGG unter dem 15. März 2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV), dessen § 2 unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Altersteilzeit gewährt. Nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV ist dieser allerdings ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Darüberhinausgehende Abschlüsse von Altersteilzeit-Verträgen unterliegen der Freiwilligkeit der Beklagten. § 3 Ziff. 2 ATZ-HTV regelt, wie die Anzahl der Arbeitnehmer zu berechnen ist, und § 3 Ziff. 3 ATZ-HTV, wie eine erforderliche Auswahl zu erfolgen hat.

Mit Schreiben vom 1. März 2023 beantragte der Kläger den Abschluss eines Altersteil-zeitvertrags im Blockmodell. Er unterfällt dem Geltungsbereich des ATZ-HTV und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ATZ-HTV. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die tarifliche Überlastquote ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ab dem 1. September 2023 bis zum 31. August 2029. Er hält die tarifliche Überlastquote für nicht erfüllt. Bei ihrer Berechnung seien nur Altersteilzeit-verträge nach dem ATZ-HTV mit Gewerkschaftsmitgliedern zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Beklagte durch rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung die Rangfolge der Bewerber manipuliert. Die Beklagte ist der Auffassung, die Überlastquote sei erfüllt. Auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern seien zu berücksichtigen. Denn sie sei berechtigt, den Tarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden, die die in § 3 ATZ-HTV enthaltenen Rahmenbedingungen erfüllten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen entsprechenden Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025 – 2 Sa 242/23 –
Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (- 9 AZR 164/25 -).

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