Geschäftsverteilung

Kurzfassung 2024

Stand 1. Januar 2024. In der Geschäftsverteilung werden den Senaten des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsgebiete zugeordnet sowie die Richterinnen und Richter den Senaten zugewiesen. Beim Bundesarbeitsgericht bestehen derzeit zehn Senate. Die Zuteilung der Berufsrichter, der ehrenamtlichen Richter an die Senate sowie der Rechtsgebiete erfolgt durch den jährlich neu aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan. Diesen beschließt das Präsidium des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) jeweils für ein Geschäftsjahr.

Erster Senat

  • Materielles Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht
  • Vereinigungsfreiheit
  • Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit
  • Arbeitskampfrecht

Senatsmitglieder

Vorsitzende: Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Gallner

  1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ahrendt
  2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck

Zweiter Senat

  • Beendigung oder Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung sowie daran anschließende Weiterbeschäftigungs- und Abfindungsansprüche
  • Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung
  • Betriebsübergang

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann
  2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder

Dritter Senat

  • Betriebliche Altersversorgung einschließlich Versorgungsschäden

Senatsmitglieder

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
  2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Roloff

Vierter Senat

  • Tarifvertragsrecht
  • Anwendbarkeit eines Tarifvertrags in seiner Gesamtheit auf ein Arbeitsverhältnis
  • Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierungen

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber

  1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
  2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug
  3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Betz

Fünfter Senat

  • Arbeitsentgeltansprüche einschließlich Zuschläge für Mehrarbeit, Naturalvergütungen und Arbeitszeitkonten
  • Entgeltfortzahlung
  • Mindestentgelte, Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
  2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Bubach
  3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann

Sechster Senat

  • Auslegung von Tarifverträgen und Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes, von Tarifverträgen bei den Alliierten Streitkräften sowie von Tarifverträgen, an die in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen gebunden sind, an denen überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts Anteile halten
  • Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgesellschaften
  • Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses in anderer Weise als durch Kündigung
  • alle nicht in die Zuständigkeit eines anderen Senats fallende Streitigkeiten und Verfahren

Senatsmitglieder

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge

  1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
  2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer
  3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel

Siebter Senat

  • Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung, Bedingung oder aufgrund des AÜG sowie jeweils daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung
  • Formelles Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht
  • Beschlussverfahren einer nach dem SGB IX gebildeten Arbeitnehmervertretung

Senatsmitglieder

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
  2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher
  3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Wullenkord

Achter Senat

  • Schadensersatz, Entschädigung, Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsrecht
  • Handelsvertreterrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht
  • Konkurrentenklage (Art. 33 Abs. 2 GG)
  • Datenschutzrechtliche Ansprüche

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
  2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
  3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz

Neunter Senat

  • Erholungs-, Bildungs-, Sonder- und Erziehungsurlaub/Elternzeit, akzessorisches Urlaubsgeld
  • Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands
  • Zeugnis, Arbeitspapiere, Personalakten
  • Änderung oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitnehmerstatus
  • Berufsbildung
  • Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel

  1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann
  2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
  3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller

Zehnter Senat

  • Sondervergütungen aller Art
  • Zulagen, Zuschläge und Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit
  • Rechtsstreite, die das Verhältnis zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen

Senatsmitglieder

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder

  1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
  2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger
  3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
  4. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak

Verwaltungsanordnung

Verwaltungsanordnung vom 15. November 2022 (BAnz AT 14.12.2022 B2)

Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 31. Dezember 2022 eingehenden Verfahren des Sechsten, Siebten und Achten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 24. März 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B8)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. April 2022 eingehenden Verfahren des Dritten, Neunten und Zehnten Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 27. September 2021 (BAnz AT 12.10.2021 B1)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht auch die Akten in den nach dem 31. Oktober 2021 eingehenden AZR- und ABR-Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden.

Verwaltungsanordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 17.06.2021 B4)
Auf der Grundlage von § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird bestimmt, dass beim Bundesarbeitsgericht die Akten in den nach dem 30. Juni 2021 eingehenden Verfahren des Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats elektronisch geführt werden. Hiervon ausgenommen sind AZR- und ABR-Verfahren.