Allgemeines
Die Arbeitsgerichtsbarkeit *
von Wolfgang Linsenmaier Richter am Bundesarbeitsgericht- Von Lyon nach Erfurt - Zur Geschichte der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
- Zuständigkeit, Aufbau und Verfahren
I. Von Lyon nach Erfurt – Zur Geschichte der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
1. Anfänge einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit verdankt ihre Entstehung der Industrialisierung und der Herausbildung des freien Lohnarbeiters zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Zuvor war es die Zunftgerichtsbarkeit, welche die Streitigkeiten nicht nur zwischen den Handwerkern untereinander, sondern ebenso zwischen ihnen und ihren Gesellen entschied. Das genossenschaftliche Selbstverständnis der Zünfte war auf Autonomie und gegen die Unterwerfung unter staatliche Gerichte angelegt. Trotz wiederholter Versuche im 16. und 17. Jahrhundert, die Zunftgerichtsbarkeit zurückzudrängen, blieb deren Macht faktisch weitgehend erhalten. Auch als mit der Reichszunftordnung von 1731 das gesamte Handwerkerrecht auf eine neue Grundlage gestellt und die autonome Gesellengerichtsbarkeit im Wesentlichen beseitigt werden sollte, leisteten die Gesellen zunächst noch Widerstand. Doch mit der Einführung der Gewerbefreiheit, der Aufhebung des Zunftzwangs und der rasch steigenden Zahl von Lohnarbeitern in Fabriken und Manufakturen wurde der Niedergang der Zünfte unaufhaltsam. Allerdings hatten manche Prinzipien der Zunftgerichtsbarkeit, wie die Nichtzulassung von Rechtsanwälten sowie das mündliche und summarische, auf Konsens und Schlichtung angelegte Verfahren auf die Entwicklung der Arbeitsgerichtsbarkeit nachhaltige Auswirkungen.
Der Wegfall der ständischen Ordnung führte zunächst zu einem Vakuum, das auszufüllen die
ordentlichen Gerichte nur unzulänglich in der Lage waren. So begründeten 23 Berliner
Kattundruckerei-Unternehmer im Jahre 1814 ihren Antrag auf Errichtung eines Fabrikengerichts
damit, sie wollten mit ihren Streitigkeiten nicht vor die ordentlichen Gerichte gehen,
"weil die ... Untersuchungen aus Mangel an Sachkenntnis ... gewöhnlich nicht gründlich
genug ausfallen, der Geschäftsgang überhaupt mit zu vielen Förmlichkeiten verbunden ist,
die Entscheidungen zu lange ausbleiben und sich die Prozeßkosten zu sehr anhäufen".
Ebenso war bereits Napoleon im Jahre 1805 auf einer Fahrt nach Italien in Lyon, dem
Zentrum der französischen Seidenindustrie, mit dem Wunsch der Handelskammer konfrontiert
worden, ein neues Gewerbegericht zu errichten. Schon zuvor hatten sich die Seidenfabrikanten
bei der französischen Regierung über die massenhafte Verletzung der Lehrverträge,
den verbreiteten Arbeitsvertragsbruch durch die Arbeiter sowie über Unterschlagungen
und Betrügereien beklagt. Die Wünsche der Lyoner Seidenfabrikanten nach einem besonderen
Gericht fanden ebenso Gehör wie die der Berliner Kattundruckerei-Unternehmer.
In Berlin wurde das Berliner Fabrikengericht, in Lyon der Rat der Gewerbesachverständigen
(conseil de prud`hommes) errichtet. Die beiden Gerichte stehen für die zwei unterschiedlichen
Modelle der Gewerbegerichte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Während das Berliner
Fabrikengericht ein staatliches Gericht war, in welchem die Heranziehung von
Fabrikenkommissaren und Sachverständigen besondere Sachkunde gewährleisten sollte,
handelte es sich bei den conseils de prud`hommes um eine allein von den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern getragene Eigengerichtsbarkeit, mit der an die Tradition der Zünfte angeknüpft
wurde.
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a) Das Berliner Fabrikengericht
Das Berliner Fabrikengericht war erstmals bereits 1792 als Abteilung der Polizei errichtet, 1809 aber wieder aufgehoben worden. Doch wurde "die Wohltat schneller und fast unentgeltlicher Justiz dem hiesigen Gewerbestand" nicht lange vorenthalten. Denn auf Grund der Sorgen der Kattundruckerei-Unternehmer über die vielen Streitigkeiten mit den Arbeitern, "die einen hohen Lohn ertrotzen und nur dann arbeiten wollen, wenn es ihnen gefiele" wurde bereits am 4. August 1815 das Reglement für die neue Fabrikengerichts-Deputation in Kraft gesetzt. Als Fabrikenrichter fungierte ein Justizrat, dem als "technische Mitarbeiter" zwei Fabrikenkommissare zur Seite standen. Das Fabrikengericht war zuständig für alle Fabrikunternehmer und Arbeiter, deren Arbeitsstätte sich im Polizeibereich der Stadt Berlin befand. Für die wichtigsten Industriezweige, darunter die Seiden-, die Woll- und Baumwoll- sowie die Strumpffabrikation, die Kattundruckereien und die Spinnereien wurden von den Fabrikanten Sachverständige gewählt, die vom Gericht herangezogen wurden. Das Gericht trat wöchentlich einmal zusammen, um die Parteien, die auch ungeladen kamen, anzuhören. Der Fabrikenrichter sollte eine gütliche Einigung anstreben und für rasche Erledigung der Streitsachen sorgen. Dabei diente die Tätigkeit der Fabrikenrichter durchaus auch der Disziplinierung unbotmäßiger Arbeiter. Bei Verstößen gegen Fabrikgesetze konnten sie Geldbußen bis zu fünf Talern oder Gefängnisstrafen bis zu acht Tagen verhängen. Auch sollten "widerspenstige Arbeiter ... durch exekutivische Zwangsmittel, andernfalls durch Arrest zur einstweiligen Erfüllung ihrer Obliegenheiten angehalten werden". Bei Lehrlingen "aus der geringeren Volksklasse" war gar eine "mäßige körperliche Züchtigung gestattet". Das Berliner Fabrikengericht stellte seine Tätigkeit erst 1875 ein, nachdem es nicht als Schiedsgericht im Sinne der Gewerbeordnung von 1869 anerkannt worden war.← zurück zum Seitenanfang
b) Die conseils de prud`hommes
Noch größeren Einfluß als das Berliner Fabrikengericht hatten auf die spätere Entwicklung
der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit die Räte der Gewerbesachverständigen, die conseils de
prud`hommes. Der erste wurde 1806 für die Stadt Lyon errichtet. Bald folgten auch andere
Städte. Begründet wurde die Errichtung der Räte damit, daß der Ausgleich von Streitigkeiten
auf dem Gebiet des Gewerbes Kenntnisse erfordere, welche "nur Fabrikanten oder Werkmeister
und Handwerker haben können". Die Tätigkeit erheische ferner "neben unbeugsamer behördlicher
Strenge auch eine Art väterlichen Wohlwollens, welches die Strenge des Richters mildert,
zuweilen Nachsicht übt, stets aber Zutrauen erweckt und zum Gehorsam erzieht". In dem in Lyon
zunächst aus neun, später aus fünfzehn Gewerbesachverständigen bestehenden Rat waren
Fabrikenkaufleute, Werkstättenvorsteher, Werkmeister, Färber und Gewerbesteuer zahlende
Hausgewerbetreibende vertreten. Die Arbeiter besaßen dagegen für die conseils de prud`hommes
weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Dies änderte sich in Frankreich erst 1848.
Die obligatorische Güteverhandlung, die heute noch am Beginn des arbeitsgerichtlichen
Prozesses steht, hat im Verfahren der conseils de prud`hommes ihren Ursprung. Sie fand
vor dem Vergleichsbüro statt, das mindestens jeden zweiten Tag von 11.00 Uhr bis 13.00
Uhr tagen sollte und vor dem die Parteien ohne Ladung spontan erscheinen konnten. Schlug
der Vergleichsversuch fehl, so entschied das Hauptbüro bei einem Streitwert bis zu 60 Frs.,
später 100 Frs. endgültig. Im übrigen war die Berufung zu den Handelsgerichten möglich.
Auch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 brachte noch nicht den
entscheidenden Durchbruch. Zwar eröffnete diese die Möglichkeit, durch Ortsstatut nach
Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden gleichmäßig aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern
gebildete Schiedsgerichte mit der Schlichtung bestimmter gewerblicher Streitigkeiten zu
betrauen. Jedoch entstanden bis 1874 im gesamten Reich nur 57 dieser Gerichte, deren
Tätigkeit von Zeitgenossen wohl nicht zu Unrecht als "kümmerliches Vegetieren" beschrieben
wurde. Denn viele Gemeinden lehnten die Gerichte mit der Begründung, daß seitens der
Gewerbetreibenden hieran kein Bedürfnis bestehe, ab. So dauerte es noch bis 1890, ehe mit
dem Gewerbegerichtsgesetz der Grundstein für die heutige Arbeitsgerichtsbarkeit gelegt wurde.
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c) Die ersten deutschen Gewerbegerichte
Entsprechend dem französischen Vorbild wurden in der Zeit von 1808 bis 1813 auch in den französisch verwalteten linksrheinischen Gebieten in Aachen, Krefeld und Köln Räte der Gewerbesachverständigen errichtet. Nach Zusammenfassung der Rheinlande zur königlich-preußischen Rheinprovinz setzten die Räte in Köln und Aachen ihre Tätigkeit als preußische Gerichte fort. Ihr erfolgreiches Wirken war ab 1835 Anlaß für die Errichtung neuer Gewerbe- und Fabrikengerichte in Gladbach, Solingen, Barmen, Elberfeld, Remscheid, Lennep, Düsseldorf, Burscheid und Mühlheim. Versuche, Gewerbegerichte auch in anderen deutschen Staaten zu errichten, hatten allerdings nur geringen Erfolg. Während die Gewerbe- und Fabrikengerichte zunächst vor allem den Interessen der Unternehmer an der Disziplinierung der Arbeiter dienten und auch überwiegend von den Fabrikanten in Anspruch genommen wurden, änderte sich dies Mitte des 19. Jahrhunderts. Zunehmend wurden die Gerichte nun auch von Arbeitern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche angerufen und es zeigte sich, daß die Tätigkeit der Gerichte auch im Interesse der Arbeiterschaft lag. So hatten insbesondere die gutachterlichen Stellungnahmen zahlreicher Gewerbegerichte maßgeblichen Anteil daran, daß der Mißbrauch des Warenzahlens, diese "unmenschliche Manier, den Arbeiter um seine sauer verdienten Groschen zu prellen", abgeschafft und 1849 das sog. Truck-Verbot gesetzlich verankert wurde. Zur gleichen Zeit tauchten verstärkt Forderungen aus der Arbeiterschaft nach einer zumindest paritätischen Besetzung der Gewerbegerichte auf. So richtete die Generalversammlung sächsischer Arbeiter im Juni 1848 eine Adresse an die Nationalversammlung in Frankfurt, in der ein Schiedsgericht gefordert wurde "zusammengesetzt aus gleichen Teilen Arbeitern und Arbeitgebern und einem von beiden Teilen erwählten Obmann". Während die Frankfurter Nationalversammlung diese Forderung nicht umsetzte, war in Preußen in der vom preußischen König oktroyierten Gewerbegerichtsverordnung vom 9. Februar 1849 erstmals die nahezu gleichgewichtige Repräsentation der Arbeitnehmer vorgesehen. Die Zusammensetzung des Rates und das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht der Fabrikarbeiter und Gesellen war umwälzend neu. Auch beschränkte sich die Zuständigkeit des Gerichts nun auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Damit verlor das Gericht seinen Charakter als "Gewerbe"-Gericht und war erstmals ein echtes "Arbeits"-Gericht. Wenngleich die vom preußischen König im Rahmen seines Notverordnungsrechts erlassene Gewerbegerichtsverordnung nach intensiven parlamentarischen Debatten von beiden Kammern des Preußischen Abgeordnetenhauses genehmigt wurde, hatte sie aus unterschiedlichen Gründen nicht die erwarteten praktischen Auswirkungen. Insbesondere gelang es nicht, in wirksamer Weise Gewerbegerichte in ganz Preußen zu errichten. ← zurück zum Seitenanfang
2. Das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 und das Kaufmannsgerichtsgesetz von 1904
Schon bald nach dem großen überregionalen Bergarbeiterstreik im Mai 1889 und Bismarcks
Entlassung als Reichskanzler am 20. März 1890 wurde am 28. Juni 1890 vom Deutschen Reichstag
das "Gesetz betreffend die Gewerbegerichte" verabschiedet. Mit ihm begann die Vereinheitlichung
der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entfaltete eine zunächst ungeahnte Integrationswirkung
für die Arbeiterschaft und ermöglichte die allgemeine Durchsetzung des Arbeitsrechts. Nach dem
Gewerbegerichtsgesetz wurden zunächst freiwillig, ab 1901 jedoch obligatorisch in Gemeinden
mit mehr als 20.000 Einwohnern besondere staatliche Gerichte eingerichtet, die für gewerbliche
Streitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitern desselben
Arbeitgebers zuständig waren. Das neue Gewerbegericht zeichnete sich vor allem durch die
paritätisch besetzte Richterbank aus. Der vom Magistrat oder der Gemeindevertretung für
mindestens ein Jahr gewählte Vorsitzende mußte nicht über die Befähigung zum Richteramt
verfügen, durfte aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein. Die Beisitzer waren je
zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während es der SPD und der Freisinnigen Partei
gegen den Widerstand der Konservativen gelang, die unmittelbare und geheime Wahl der
Beisitzer durchzusetzen, blieb den Frauen das aktive und passive Wahlrecht verwehrt.
Die Verfahrensgrundsätze des Gewerbegerichtsgesetzes haben den Arbeitsgerichtsprozeß
nachhaltig geprägt und bestimmen noch heute den erstinstanzlichen Verfahrensgang.
Hauptziel des Prozesses war bereits damals die Rechtsschutzgewährung in einem schnellen
und gleichwohl gründlichen Verfahren. Der Ausschluß von Rechtsanwälten bei der
Prozeßvertretung wirkte noch lange nach und wurde erst 1979 vollständig beseitigt.
Entscheidungen der Gewerbegerichte konnten bei einem Streitwert von mehr als 100,00 Mark
durch Berufung beim Landgericht angegriffen werden. Da die Berufungssumme jedoch in den
weitaus meisten Fällen nicht erreicht wurde, kam der erstinstanzlichen Rechtsprechung ein
noch größeres Gewicht als heute zu.
Die ursprüngliche Skepsis und Ablehnung gegenüber dem Gewerbegerichtsgesetz und den
Gewerbegerichten machte recht bald einer breiten Zustimmung Platz. Zwar hatte die SPD
das Gesetz in der Schlußabstimmung vom 28. Juni 1890 noch mit der Begründung abgelehnt,
sie wolle "lieber kein Gesetz als ein schlechtes Gesetz". Auch waren die Gewerbegerichte
und ihr 1893 gegründeter Verband in den ersten Jahren massiven Angriffen seitens der
konservativen Presse ausgesetzt. Dennoch erwarben sich die Gewerbegerichte durch ihre
zügige und effektive Arbeit rasch breite Anerkennung und wurden wohl nicht zuletzt auf
Grund der erstmals verwirklichten Parität auf der Richterbank zu "Vertrauensgerichten"
auch für die Arbeitnehmerschaft. So empfahl selbst Lenin 1899 die Errichtung einer den
deutschen Gewerbegerichten entsprechenden Institution für Rußland und begründete dies damit,
daß gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Richter sachverständiger seien, die
Arbeiter leichteren Zutritt hätten und durch ihre Mitarbeit lernen würden, sich mit den
Gesetzen vertraut zu machen.
Das rasche Ansteigen der Zahl der Angestellten Ende des 19. Jahrhunderts und der Umstand,
daß diese meist nicht mehr wie früher selbst Prinzipal wurden oder zum Prokuristen
aufstiegen, verlangte zunehmend nach einer Sondergerichtsbarkeit auch für das kaufmännische
Hilfspersonal. Diese wurde durch das Gesetz über die Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904
geschaffen, das weitgehend die Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes übernahm.
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts mußte allerdings die Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Kaufmannsgerichte wurden regelmäßig den
Gewerbegerichten angegliedert und ihr Vorsitz von deren Vorsitzenden mit übernommen.
Zuständig waren sie für Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen
Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen, soweit der
Jahresverdienst 5.000 Mark nicht überstieg.
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3. Das Arbeitsgerichtsgesetz 1926
Mit dem Ende des Ersten Weltkriegs, der Anerkennung der Tarifverträge und der
Koalitionsfreiheit, der Errichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen, der
Gewährleistung der Mitbestimmung und der durch Art. 157 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung
vom 11. August 1919 dem Reich ausdrücklich gestellten Aufgabe, ein "einheitliches
Arbeitsrecht" zu schaffen, stand eine grundlegende Neuordnung des Arbeitsgerichtsprozesses
an. Um diese wurde von 1919 bis 1926 heftig gestritten. Nach den Forderungen der freien
Gewerkschaften und der Sozialdemokraten sollten die Arbeitsgerichte selbständige
Sondergerichte sein. Dagegen gingen die Vorstellungen der Unternehmerverbände sowie
der Juristen- und Richtertage dahin, die Arbeitsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
einzugliedern. Nachdem bereits 1918 und 1923 Schlichtungsausschüsse eingerichtet und
Schlichter bestellt worden waren, kam es schließlich mit dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
vom 23. Dezember 1926 zu einer Kompromißlösung: Die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte wurden
als selbständige staatliche Gerichte eingerichtet. Dagegen waren die Landesarbeitsgerichte
als Berufungsinstanz den Landgerichten sowie das Reichsarbeitsgericht als Revisionsinstanz
dem Reichsgericht angegliedert.
Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte verhandelten wie noch heute
in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitgeber- und einem
Arbeitnehmervertreter. Die Vorsitzenden mußten nun bereits in erster Instanz
"rechtsgelehrte Richter" sein. Die ehrenamtlichen Richter wurden nicht mehr gewählt,
sondern auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften für drei Jahre berufen.
Das Reichsarbeitsgericht bestand bis zu seinem Ende nur aus einem dem III. Zivilsenat des
Reichsgerichts angegliederten Senat. Dieser hatte bei seiner Einrichtung acht
berufsrichterliche Mitglieder, verhandelte aber jeweils nur mit drei Berufsrichtern
sowie je einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer. Durch das ArbGG 1926 wurde die
Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
beseitigt. Zugleich wurde mit dem dreistufigen Gerichtsaufbau ein Modell geschaffen,
das sich langfristig bewähren sollte. Neu und richtungsweisend auch für andere
Gerichtsbarkeiten war die Zulassungsrevision. Erstmals eingeführt wurde mit dem ArbGG
1926 auch das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, das sich ebenfalls durch seine
verfahrensrechtliche Ausgestaltung über den Tag hinaus als besonders geeignet für
betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten erweisen sollte. Im übrigen übernahm
das ArbGG 1926 in großem Umfang bewährte Regelungen aus dem Gewerbe- und dem
Kaufmanngerichtsgesetz. Eine wesentliche Neuerung war allerdings die - zunächst 1922 durch
Verordnung eingeführte - arbeitsgerichtliche Vertretungsbefugnis von Gewerkschafts-
und Arbeitgeberverbandsvertretern. Dagegen blieben Rechtsanwälte erstinstanzlich weiterhin
von der Prozeßvertretung ausgeschlossen.
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4. Die Arbeitsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus
Die zum 1. Juli 1927 durch das ArbGG 1926 errichteten Arbeitsgerichte konnten nur wenige Jahre
unter demokratischen Verhältnissen wirken. Im Dritten Reich blieben sie als Institution zwar
erhalten. Die nationalsozialistischen Machthaber sorgten aber umgehend für eine weitreichende
Veränderung in der personellen Zusammensetzung. Das Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 diente dazu, jüdische und politisch unbequeme Berufsrichter
aus den Arbeitsgerichten zu entfernen. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes waren Beamte, die nicht
arischer Abstammung sind, in den Ruhestand zu versetzen. Nach § 4 konnten Beamte, "die nach
ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit
rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten", aus dem Dienst entlassen werden. Schon durch
Gesetz vom 18. Mai 1933 wurde ferner die Grundlage zur Abberufung der noch auf Vorschlag der
Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände berufenen Beisitzer geschaffen. Statt dessen wurde
die Berufung der Beisitzer nun Sache der Deutschen Arbeitsfront. In dieser Untergliederung der
NSDAP waren die Angehörigen der ehemaligen Gewerkschaften und der Angestelltenverbände und die
Angehörigen der ehemaligen Unternehmervereinigungen zusammengeschlossen und gänzlich der
Führung und Kontrolle der Partei unterworfen. Auch die Prozeßvertretung vor den
Arbeitsgerichten wurde durch Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Rechtsberatungsstellen
der Deutschen Arbeitsfront übertragen, die erstmals auch Rechtsanwälte zur Prozeßvertretung
ermächtigen konnten. Von dieser Befugnis machten sie nur gegenüber Anwälten Gebrauch, die
Mitglieder der Reichsfachgruppe Rechtsanwälte des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes
waren. Damit sollte sichergestellt werden, "daß nur solche Rechtsanwälte vor dem
Arbeitsgericht auftreten, die blut- und artgemäß mit ihrem Volke verbunden sind".
Die in ihrer personellen Zusammensetzung veränderte Arbeitsgerichtsbarkeit erfuhr schon in
den ersten Monaten der NS-Herrschaft einen grundlegenden Funktionswandel. Noch bevor durch
Gesetz vom 10. April 1934 das Arbeitsgerichtsgesetz geändert und die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte für kollektive Rechtsstreitigkeiten gestrichen wurde, waren deren
kollektivrechtliche Kompetenzen faktisch obsolet geworden, denn die Gewerkschaften waren
zerschlagen, Arbeitskämpfe verboten und der Erlaß von Tarifordnungen dem von Adolf Hitler
ernannten sog. Treuhänder der Arbeit übertragen worden. Die gesetzliche Handhabe zur
Zerschlagung politisch nicht genehmer Betriebsräte war bereits mit einem Gesetz vom
4. April 1933 geschaffen worden. Es ermächtigte die Behörden, das Erlöschen der Mitgliedschaft
solcher Betriebsvertretungsmitglieder anzuordnen, die "in staats- oder wirtschaftsfeindlichem
Sinne eingestellt sind". Durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar
1934 wurde schließlich aus dem Arbeitgeber der "Führer des Betriebes" und aus den Angestellten
und Arbeitern die "Gefolgschaft", die "gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum
gemeinen Nutzen von Volk und Staat" arbeiten. Angesichts der Beseitigung des kollektiven
Arbeitsrechts und der nationalsozialistischen Vorstellung einer konfliktfreien, auf dem
Führerprinzip beruhenden Betriebsgemeinschaft überrascht es nicht, daß die Spruchpraxis
der Arbeitsgerichtsbarkeit auch quantitativ in den folgenden Jahren stark rückläufig war
und sich häufig darin erschöpfte, die Entlassung und rechtliche Ausgrenzung von jüdischen
und kommunistischen sowie je nach Einzelfall auch von sozialdemokratischen Arbeitnehmern
abzusegnen. ← zurück zum Seitenanfang
5. Die Entwicklung nach 1945
a) Das Kontrollratsgesetz Nr. 21
Der Neuaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit nach 1945 wurde eingeleitet durch das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946. Darin wurde auf das Arbeitsgerichtsgesetz 1926 in seiner ursprünglichen Fassung zurückgegriffen. Jedoch waren nun auch die Landesarbeitsgerichte eigenständig und organisatorisch nicht mehr mit den Landgerichten verbunden. Die Dienstaufsicht wurde nicht der Justizverwaltung, sondern den obersten Arbeitsbehörden der Länder übertragen. Auffallend war, daß die Vorsitzenden nur auf drei Jahre bestellt wurden und nicht zwingend Berufsrichter sein mußten. In der Folgezeit kam es zu einer unerfreulichen Rechtszersplitterung in den einzelnen Ländern, die zum Teil sogar eigene Landesarbeitsgerichtsgesetze erließen. An ein oberstes Arbeitsgericht für alle deutschen Länder war in dieser Zeit noch nicht zu denken. Mit der Teilung Deutschlands nahm dann auch die Arbeitsgerichtsbarkeit eine ganz unterschiedliche Entwicklung. ← zurück zum Seitenanfang
b) Die Entwicklung in der Bundesrepublik
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland durch das am 24. September 1949 in Kraft
getretene Grundgesetz fiel zugleich die verfassungsrechtliche Entscheidung für eine
eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Grundgesetz sah in seinem Art. 96 Abs. 1, der im
Grundsatz dem heutigen Art. 95 Abs. 1 entspricht, ein Rechtssystem mit mehreren selbständigen
Zweigen, darunter der Arbeitsgerichtsbarkeit, vor und bestimmte außerdem, daß für jeden Zweig
ein oberster Gerichtshof des Bundes zu errichten sei. Damit war für die Arbeitsgerichtsbarkeit
erstmals ein von der ordentlichen Justiz unabhängiger dreistufiger Instanzenzug garantiert.
Umgesetzt wurde der grundgesetzliche Auftrag allerdings erst mit dem am 1. Oktober 1953 in
Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz. Mit diesem erhielt die Arbeitsgerichtsbarkeit ihre
trotz mancher späterer Änderungen in ihren wesentlichen Grundzügen noch heute geltende,
bewährte Verfassung. Danach sind die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte
als Tatsacheninstanzen in der Besetzung mit einem Berufsrichter und jeweils zwei
ehrenamtlichen Richtern tätig, während die Senate des Bundesarbeitsgerichts als
Revisionsinstanz mit je einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem
ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entscheiden.
Auch an der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und der Besonderheit
zweier unterschiedlicher Verfahrensarten - Urteils- und Beschlußverfahren - hat sich seitdem
nichts Grundsätzliches geändert.
Zum Sitz des neu zu errichtenden Bundesarbeitsgerichts bestimmte der Gesetzgeber Kassel.
In dem 1935 bis 1938 als Generalkommando der Wehrmacht errichteten Gebäude am
Graf-Bernadotte-Platz nahm das Bundesarbeitsgericht im April 1954 seine
Rechtsprechungstätigkeit auf und übte sie über 45 Jahre unter einem gemeinsamen Dach mit
dem Bundessozialgericht aus. In diese Zeit fielen zahlreiche Änderungen des
Arbeitsgerichtsgesetzes. So wurde durch das Richtergesetz vom 14. September 1961 die bis
dahin bestehende Möglichkeit beseitigt, auch als Nichtjurist Vorsitzender am Arbeitsgericht
zu werden. Durch die grundlegende Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1979 entfiel
u.a. die für Streitwerte unter 300,00 DM geltende Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte.
Ferner wurde das Rechtsmittelsystem grundlegend umgestaltet und hierbei in vollständiger
Abkehr von der Streitwertrevision die Revision auf die Fälle beschränkt, in denen sie wegen
grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz vom Landesarbeitsgericht oder auf eine
Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassen wird. Auch das
Beschlußverfahren wurde in Einzelheiten geändert, ohne daß jedoch in die Substanz
eingegriffen worden wäre.
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c) Arbeitsrechtlicher Rechtsschutz in der DDR
Auch in der früheren sowjetischen Besatzungszone wurden auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 im Jahre 1946 unter Rückgriff auf das ArbGG 1926 wieder Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte errichtet. Diese blieben auch nach der Konstituierung der DDR vom 7. Oktober 1949 und der Auflösung der Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg sowie deren Ersetzung durch 14 Bezirke im Jahr 1952 zunächst bestehen. 1953 wurden die Arbeitsgerichte durch Kreisarbeitsgerichte sowie die fünf Landesarbeitsgerichte durch 14 Arbeitsgerichte zweiter Instanz ersetzt. Im Jahr 1963 verlor die Arbeitsgerichtsbarkeit ihre Selbständigkeit. Bei den Kreisgerichten wurden Kammern für Arbeitsrecht, bei den 14 Bezirksgerichten Senate für Arbeitsrecht gebildet. In beiden Instanzen waren die Spruchkörper mit je einem Berufsrichter und zwei Schöffen tätig. Dritte Instanz war das Oberste Gericht der DDR. Dieses war nicht nur Kassationsgericht, sondern "leitete die Rechtsprechung", indem es mit verbindlicher Wirkung für die Gerichte der DDR Richtlinien erließ, und erfüllte damit eine mit dem Bild des unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richters kaum vereinbare Funktion. Wesentlicher Bestandteil der Arbeitsrechtsprechung in der DDR waren die bereits seit 1953 bestehenden Konfliktkommissionen. Nur wenn diese zuvor eingeschaltet waren, war der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zulässig. Die Tätigkeit der Konfliktkommissionen führte dazu, daß es nur verhältnismäßig wenig arbeitsgerichtliche Verfahren gab. Wenngleich die Aufgabe der Konfliktkommissionen ideologisch stark überhöht wurde, sollten sie doch nicht nur "zur strikten Einhaltung sozialistischer Gesetzlichkeit beitragen", sondern auch "den erzieherischen Einfluß des sozialistischen Arbeitsrechts stärken", so gelang es ihnen in der Praxis wohl häufig, zu befriedigenden individuellen Konfliktlösungen zu kommen. Außerdem wurde ein Teil der Rechtskonflikte in der DDR über das sog. Eingabewesen kanalisiert, in dem die Entscheidungen häufig nicht rechtlich, sondern eher pragmatisch und politisch getroffen wurden. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, wurden auch arbeitsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand derartiger Eingaben gemacht. ← zurück zum Seitenanfang
d) Die Einführung des Arbeitsgerichtsgesetzes in den neuen Bundesländern
Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde im Grundsatz auch die Rechtseinheit sowohl im materiellen Arbeitsrecht als auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit hergestellt. Versuche der DDR, Teile ihres Arbeitsgesetzbuchs zu erhalten, hatten keinen Erfolg. Vielmehr galt auf Grund von Art. 8 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 ab dem 3. Oktober 1990, von einigen Übergangsregelungen abgesehen, das bundesdeutsche Arbeitsrecht. Zu einem Kompromiß kam es nur insoweit, als in Art. 30 Einigungsvertrag die Zusammenfassung des zersplitterten individuellen Arbeitsrechts als bald zu erledigende Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers festgelegt wurde. Trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten wurde im Grundsatz auch das bundesdeutsche Verfahrensrecht einschließlich des Arbeitsgerichtsgesetzes bereits vom 3. Oktober 1990 an für anwendbar erklärt. Allerdings blieben für eine Übergangszeit in Arbeitsrechtsstreitigkeiten auch die Kreisgerichte und Bezirksgerichte zuständig. Auch traten an die Stelle der bisherigen Konfliktkommissionen vorübergehend die Schiedsstellen für Arbeitsrecht, die für die Beilegung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig waren. Deren Tätigkeit ist in der rechtspolitischen Diskussion sehr unterschiedlich bewertet worden. Sie endete am 31. Dezember 1992. Die Verselbständigung der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sich in den einzelnen neuen Bundesländern unterschiedlich vollzog, war am 9. Januar 1993 abgeschlossen. Auf Grund der Entscheidungen der aus Abgeordneten und Richtern bestehenden Richterwahlausschüsse wurde etwa die Hälfte der zum Zeitpunkt des Beitritts in der DDR amtierenden Richter übernommen. ← zurück zum Seitenanfang
e) Der Umzug des Bundesarbeitsgerichts nach Erfurt
Die Chance, der Wiedervereinigung Deutschlands einen sichtbaren Ausdruck zu verleihen,
erhielt die Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Verlegung des Bundesarbeitsgerichts von Kassel
nach Erfurt. Die am 27. Mai 1992 von der Föderalismuskommission empfohlene Verlegung wurde
am 29. Mai 1992 vom Bundeskabinett bestätigt und am 26. Juni 1992 vom Bundestag angenommen.
Die Entscheidung, das zunächst einzige repräsentative Großprojekt des Bundes außerhalb
Berlins in Thüringen zu errichten, sollte nicht nur den Föderalismus stärken, sondern
außerdem dazu beitragen, nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands auch
die innere Einheit zu verwirklichen. Die Beratungen in einem Arbeitsstab, an dem das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, das Bundesarbeitsgericht und das Land
Thüringen beteiligt waren, führten rasch zu dem Vorschlag, die Landeshauptstadt Erfurt
als künftigen Standort des Gerichts zu bestimmen. Ausschlaggebend waren vor allem die
geistige Atmosphäre einer Universitätsstadt und die recht gute Erreichbarkeit, die für
Rechtssuchende, Anwaltschaft und ehrenamtliche Richter von großer Bedeutung ist. Im März
1994 wurde in Erfurt ein Aufbaustab für die Koordinierung der gesamten Verlegungsmaßnahmen
errichtet. Ebenfalls bereits 1994 wurde durch eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes die
Befugnis des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, Verhandlungen schon jetzt in Erfurt
durchzuführen. So fanden denn auch von 1994 bis 1999 bereits ca. 30 Sitzungen des
Bundesarbeitsgerichts in den Räumen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts
Erfurt statt. Durch Gesetz vom 11. März 1996 wurde Erfurt zum Sitz des Bundesarbeitsgerichts
bestimmt und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, den Zeitpunkt
der Verlegung durch Rechtsverordnung festzulegen, sobald die Voraussetzungen für die
Funktionsfähigkeit des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vorliegen.
Für das neue Dienstgebäude stand in Erfurt in städtebaulich hervorragender Lage in
unmittelbarer Nachbarschaft zur historischen Festungsanlage Petersberg und dem Erfurter
Dom ein besonders geeignetes Grundstück zur Verfügung. In dem im Februar 1995 europaweit
ausgeschriebenen Architektenwettbewerb wurden 167 Wettbewerbsarbeiten eingereicht. Den
Zuschlag erhielt der Entwurf der Berliner Architektin Gesine Weinmiller. Am 23. September
1996 erfolgte der erste Spatenstich. Drei Jahre danach wurde das Gebäude am Hugo-Preuß-Platz
an das Bundesarbeitsgericht übergeben. Die Anschrift erinnert an den großen deutschen
Staatsrechtler und Demokraten, der mit seinem 1918/1919 erarbeiteten Entwurf einer
demokratischen Reichsverfassung die Grundlage für die Weimarer Verfassung geschaffen und
damit auch das heute geltende Grundgesetz maßgeblich mitgeprägt hat. Am 9. November 1999
fand die letzte Sitzung des Bundesarbeitsgerichts in Kassel statt. Am 11. November 1999
begann das Packen. Der 16. November 1999 war der letzte Arbeitstag in Kassel. Bald darauf
rollten 40 LKW-Ladungen bei Schnee und Eis nach Erfurt. Schon am 19. November 1999 war der
Umzug komplett abgeschlossen. Am 22. November 1999 nahm das Bundesarbeitsgericht seinen
normalen Dienstbetrieb in Erfurt auf. Am 24. November 1999 fand im Großen Sitzungssaal
des neuen Gebäudes die erste Verhandlung statt. Das Bundesarbeitsgericht war in Erfurt
angekommen.
(Weitere Information unter: Das Gericht / Verlegung des Bundesarbeitsgerichts)
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II. Zuständigkeit, Aufbau und Verfahren
1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit zu einem
der im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgeführten Gegenstände gehört. Für diese
sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Die Parteien können daher auch
durch eine Vereinbarung die Zuständigkeit anderer Gerichte nicht begründen.
Einen großen Teil der von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheidenden Verfahren machen
die Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie
über dessen Beendigung aus. Hierunter fallen auch die im öffentlichen Dienst geschlossenen
Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch die Beamtenverhältnisse. Von praktischer Bedeutung sind
insbesondere Kündigungsschutzklagen, sowie Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von
Befristungen, über Arbeitsentgelt, Schadensersatz, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Arbeitnehmerüberlassung, Abmahnungen und Zeugnisse. Auch wenn nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses noch über mit diesem zusammenhängende Ansprüche, wie insbesondere etwa
eine Betriebsrente gestritten wird, können die Arbeitsgerichte angerufen werden. Gleiches
gilt, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch Arbeitnehmer untereinander über
unerlaubte Handlungen streiten, die, wie etwa eine Schlägerei am Arbeitsplatz, mit dem
Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Zur strafrechtlichen Beurteilung sind die
Arbeitsgerichte jedoch nicht berufen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind weiter zuständig,
wenn sich die Tarifvertragsparteien - Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände - untereinander
oder auch mit Dritten über den Inhalt oder das Bestehen von Tarifverträgen streiten.
Die Arbeitsgerichte entscheiden auch über Fragen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Koalitionsfreiheit sowie über Streitigkeiten, die aus Anlaß von Arbeitskämpfen - Streik und
Aussperrung - entstehen. Von großer Bedeutung sind schließlich auch die in § 2 a ArbGG
genannten betriebsverfassungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten, die im
sog. Beschlußverfahren auszutragen sind. Hier wird z.B. über Beteiligungsrechte des
Betriebsrats oder über die durch dessen Tätigkeit entstandenen Kosten, aber auch über die
Anfechtung von Betriebsratswahlen oder die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im
Aufsichtsrat des Unternehmens gestritten.
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2. Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eigenständig und nicht Teil der Zivilgerichtsbarkeit.
Sie ist dreistufig aufgebaut und wird aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten
sowie dem Bundesarbeitsgericht gebildet.
Die in den Ländern errichteten Arbeitsgerichte bestehen aus Kammern, in denen Berufsrichter
als Vorsitzende und ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
als Beisitzer tätig sind. Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Sie werden nach landesrechtlichen Vorschriften ernannt. Die ehrenamtlichen Richter werden
auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind in angemessenem Verhältnis Vorschlagslisten
zu entnehmen, die insbesondere von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Körperschaften
des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Die ehrenamtlichen Richter wirken an den
Entscheidungen mit gleichem Stimmrecht wie der Vorsitzende mit. Sie dürfen wegen ihrer
Tätigkeit von niemand benachteiligt werden. Die Arbeitsgerichte sind unabhängig von der
Höhe des Streitwerts und der Art des Streitgegenstandes als Eingangsgerichte für alle
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Die Landesarbeitsgerichte sind gleichfalls in den Ländern errichtet und entscheiden ebenfalls
durch Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus
Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zuständig sind sie für Rechtsmittel gegen die
Entscheidungen der Arbeitsgerichte.
Dritte und letzte Instanz in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ist als einer der fünf in
Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes das Bundesarbeitsgericht.
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3. Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt in allen drei Instanzen zwei Verfahrensarten: das Urteilsverfahren und das Beschlußverfahren. Die Art des Verfahrens bestimmt sich nach dessen Gegenstand. Diesem entsprechen auch die Besonderheiten der beiden Verfahrensarten. ← zurück zum Seitenanfang
a) Das Urteilsverfahren
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen, wenn es
um individualrechtliche Streitigkeiten, insbesondere um Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis geht. Das Verfahren orientiert sich an dem in der
Zivilprozeßordnung (ZPO) für die Amtsgerichte geregelten Verfahren, weist diesem gegenüber
jedoch manche Besonderheiten auf. Ebenso wie der Zivilprozeß ist es durch die
Dispositionsmaxime und den Beibringungsgrundsatz gekennzeichnet. Die Parteien haben es in der
Hand, das Verfahren einzuleiten, aber auch einvernehmlich zu beenden. Sie bestimmen den
Gegenstand des Rechtsstreits und ihre Aufgabe ist es, den Tatsachenstoff in den Prozeß
einzubringen sowie die erforderlichen Beweise zu führen. Das Gericht darf grundsätzlich nur
die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung, meist durch Bezugnahme auf vorbereitende
Schriftsätze vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen und muß diese, wenn sie unstreitig sind,
seiner Entscheidung zugrunde legen. Es ist grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt,
von sich aus eigene Untersuchungen anzustellen. Damit setzt sich die Privatautonomie der
Parteien, d.h. ihre Freiheit, durch Verträge eigenverantwortlich Rechte und Pflichten zu
begründen, im Prozeß fort. Doch hat gerade auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Gericht
die Pflicht, den Parteien tatsächliche und rechtliche Hinweise zu geben, sie zur Ergänzung
oder Erläuterung klärungsbedürftiger Punkte anzuhalten und auf sachdienliche Anträge
hinzuwirken.
Eine Besonderheit des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens war
bisher die vor dem Kammervorsitzenden stattfindende Güteverhandlung. Ab 1. Januar 2002
ist sie nun auch für den Zivilprozeß in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Sie
dient der Beschleunigung, der gütlichen Einigung und - sofern diese nicht möglich ist - der
Vorbereitung der Verhandlung vor der Kammer. Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten
selbst auftreten oder sich vertreten lassen. Vorschüsse auf die Gerichtskosten sind anders
als bei den Zivilgerichten nicht zu leisten. Anders als dort muß auch in erster Instanz die
unterliegende Partei dem obsiegenden Gegner einen Verdienstausfall sowie die Kosten der
Prozeßvertretung nicht erstatten. Diese Regelung soll verhindern, daß Arbeitnehmer sich
durch das Kostenrisiko von der Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte abschrecken lassen.
Die Kammer des Arbeitsgerichts entscheidet den Rechtsstreit auf Grund öffentlicher
Verhandlung nach einer etwa erforderlichen Beweisaufnahme durch ein schriftlich zu
begründendes Urteil. Gegen dieses kann die unterlegene Partei Berufung einlegen,
wenn sie in dem Urteil zugelassen wurde, der Wert des Beschwerdegegenstandes
1.200,00 DM (ab 1. Januar 2002: 600 Euro) übersteigt oder es sich um eine Rechtsstreitigkeit
über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Über die Berufung entscheidet das Landesarbeitsgericht. Vor diesem müssen sich die Parteien
durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter vertreten lassen. Das
Landesarbeitsgericht ist eine echte zweite Tatsacheninstanz. Die Parteien können daher -
mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsachen vortragen und Beweise anbieten. In einem
Großteil der Fälle entscheiden die Landesarbeitsgerichte abschließend. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zulässig.
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b) Das Beschlußverfahren
Das Beschlußverfahren ist ein eigenständiges Erkenntnisverfahren. Sein Name rührt daher, daß es nicht mit einem Urteil, sondern mit einer als Beschluß bezeichneten Entscheidung abgeschlossen wird. Es findet vor allem in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten statt und wird deren Besonderheiten gerecht. Eine dieser Besonderheiten liegt darin, daß an den betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten meist Personen, bzw. Stellen beteiligt sind, denen im allgemeinen Rechtsverkehr die Rechtsfähigkeit fehlt. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er für das Beschlußverfahren derartigen Personen und Stellen, darunter insbesondere auch dem Betriebsrat, die Beteiligtenfähigkeit verleiht. Vor allem aber haben betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten häufig eine über den konkreten Fall und die Verfahrensbeteiligten weit hinausreichende Bedeutung. So haben etwa die Anfechtung einer Betriebsratswahl oder der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Wirkungen für die gesamte Belegschaft. Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt, indem er zum einen die Gerichte verpflichtet, von Amts wegen auch die Personen und Stellen am Verfahren zu beteiligen, die in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Vor allem aber gilt im Beschlußverfahren nicht wie im Urteilsverfahren der Beibringungsgrundsatz. Denn zwar kommt auch das Beschlußverfahren nur durch einen Antrag in Gang und kann durch dessen Rücknahme zur Einstellung gebracht werden. Im Rahmen der gestellten Anträge erforscht aber das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist nicht auf den von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt und kann von sich aus Beweise erheben. Hierdurch soll vor allem im Interesse von Dritten, die am Verfahren nicht beteiligt, aber durch die Entscheidung mittelbar betroffen sind, vermieden werden, daß die Entscheidung auf Grund eines unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachenvortrags ergeht. Dem entspricht auch, daß die Beteiligten im Beschlußverfahren einen Vergleich nur schließen dürfen, soweit sie über dessen Gegenstand verfügen können. Die Durchführung eines Güteverfahrens steht im Beschlußverfahren im Ermessen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. Die das Verfahren beendenden Beschlüsse ergehen durch die Kammer. Hiergegen ist stets die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig. Über diese entscheidet das Landesarbeitsgericht nach erneuter mündlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts findet unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statt. ← zurück zum Seitenanfang
