Bundesarbeitsgericht
Die Senate
Senate
Die Spruchkörper des Bundesarbeitsgerichts sind die Senate. Bei der Entscheidung
über Revisionen und Rechtsbeschwerden werden die Senate in der Besetzung mit dem
Vorsitzenden Richter des Senats, zwei weiteren Berufsrichtern und je einem
ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Beim Bundesarbeitsgericht bestehen derzeit zehn Senate. Die Zuteilung der
Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter an die Senate geschieht durch den
jährlich neu aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan. Diesen beschließt das
Präsidium des Gerichts nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes jeweils für
ein Geschäftsjahr.
Großer Senat
Als besonderer Spruchkörper besteht beim Bundesarbeitsgericht der Große Senat.
Ihm gehören aus jedem Senat ein Berufsrichter, unter ihnen die Präsidentin des
BAG, sowie je drei ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber an. Welche Richter Mitglied des Großen Senats sind, bestimmt der
Geschäftsverteilungsplan.
Der Große Senat ist zuständig, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer
Entscheidung eines anderen Senats bzw. des Großen Senats abweichen will.
Außerdem entscheidet der Große Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dies erforderlich machen.
