4 AZR 544/17

Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 539/17, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    4 AZR 544/17

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR544.17.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    23.01.2019

  • Senat

    4. Senat

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1216/16 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 539/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Treber    

        

    W. Reinfelder    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Widuch    

                 

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