7 AZR 247/21


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2021 – 13 Sa 828/20 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2020 – 3 Ca 23/20 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 5. August 2019 zum 31. Dezember 2019 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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