1 AZR 129/21


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2020 – 3 Sa 187/20 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers iHv. 32.919,35 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 11. März 2020 – 3 Ca 1111/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.919,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

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