1. Auf die Revision des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 28. Februar 2023 – 11 Sa 51/22 – in seiner Ziff. I.2. und im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 4. August 2022 – 5 Ca 124/22 – in seiner Ziff. 1 abgeändert und die Klage auf restliche Vergütung für den Monat März 2022 abgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung und der Revision tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um die Online-Nutzung zu verbessern. Cookies die als notwendig kategorisiert sind, werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten (z. B. für die "Hoher Kontrast"-Einstellung).
Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.