Das Versäumnisurteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 117/24 – wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Versäumnisurteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 117/24 – wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.