1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2024 – 18 Sa 856/23 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Juli 2023 – 2 Ca 98/23 – teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum November 2022 bis September 2025 eine Leistungszulage nach dem Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen auf Basis von 19,52 gewichteten Punkten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.