8 AZR 76/25

Auf die Revision des beklagten Landes wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2025 – 6 SLa 328/24 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung von Zinsen aus dem zuerkannten Betrag von 6.199,09 Euro seit dem 22. Januar 2024 verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2024 – 9 Ca 442/24 – zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/100 und das beklagte Land 87/100 zu tragen.

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