3 AZR 107/25

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2025 5 SLa 286/24
aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2024 16 Ca 171/24 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Hinterbliebenen-Betriebsrente aus der Versorgung des Herrn T, Personalnummer, nach der Versorgungsregelung des Beklagten idF vom 31. August 2009, gültig ab 19. Januar 2010, iHv. 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

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