Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. November 2024 – 11 SLa 232/24 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflich geregelten „Mitgliedervorteils“.
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Der Kläger war vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2023 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er ist seit dem 1. Juni 2022 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall). Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP).
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In dem vom BAP und den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes geschlossenen Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003/
17. September 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 21. Juni 2022 (MTV Zeitarbeit) ist ua. – soweit hier von Bedeutung – geregelt:
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„§ 15 |
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Jahressonderzahlungen |
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§ 15.1 |
Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. |
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Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres. |
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Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November. |
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§ 15.2 |
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses, im Kalenderjahr 2020 |
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nach dem sechsten Monat |
jeweils 150 Euro brutto, |
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im dritten und vierten Jahr |
jeweils 200 Euro brutto, |
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ab dem fünften Jahr |
jeweils 300 Euro brutto. |
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Ab dem Kalenderjahr 2021 bestimmt sich die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgelds entsprechend der nachfolgenden Tabelle: |
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Betriebszugehörigkeit |
Kalenderjahr |
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2021 |
2022 |
2023 |
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nach dem sechsten Monat |
jeweils 150 € brutto |
jeweils 180 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
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im zweiten und dritten Jahr |
jeweils 200 € brutto |
jeweils 250 € brutto |
jeweils 300 € brutto |
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ab dem vierten Jahr |
jeweils 225 € brutto |
jeweils 325 € brutto |
jeweils 400 € brutto |
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Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab dem Jahr 2021 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses, nach der folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den Stichtagen gemäß 30. Juni und 30. November seine seit mindestens 12 Monaten bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft mittels einer Mitgliederbescheinigung nachweist. |
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Betriebszugehörigkeit |
Kalenderjahr |
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2021 |
2022 |
2023 |
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nach dem sechsten Monat |
jeweils 50 € brutto |
jeweils 70 € brutto |
jeweils 100 € brutto |
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im zweiten und dritten Jahr |
jeweils 100 € brutto |
jeweils 120 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
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ab dem vierten Jahr |
jeweils 150 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
jeweils 350 € brutto |
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… |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. |
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§ 15.3 |
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. |
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Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. |
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…“ |
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Die Tarifvertragsparteien des MTV Zeitarbeit trafen in der „Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach … § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019“ (Verfahrensvereinbarung) nähere Regelungen zum Antrag und zum Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft, um die „rechtssichere und einheitliche Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs“ zu ermöglichen.
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Am 31. Mai 2022 schlossen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für den Einsatz beim Kunden P GmbH“ (Zusatzvereinbarung). Darin heißt es ua.:
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„I. |
Einsatzbezogene Vergütung |
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Punkt I. dieser Zusatzvereinbarung regelt die Leistungen für den Einsatz bei A am Standort N nach Eintritt in die einsatzbezogene Vergütung. Bei der einsatzbezogenen Vergütung handelt es sich um Equal Pay in der im Kundenbetrieb definierten Form. Eine Unterschreitung der nach Tarifvertrag BAP-DGB geschuldeten Vergütung durch die einsatzbezogene Vergütung wird ausgeschlossen. |
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1. |
Geltungsbereich und Höhe der einsatzbezogenen Vergütung |
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Die einsatzbezogene Vergütung richtet sich auf Wunsch des Kunden nach dem Konzerntarifvertrag Leiharbeit-Werkverträge zwischen A und der IG Metall vom 30.03.2017 (im nachfolgenden Konzerntarifvertrag genannt) in seiner jeweils gültigen Fassung. |
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… |
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3. |
Entgeltfindung |
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… |
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3.b. Zuschläge, Zulagen und Prämien am Standort |
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Die Zulagen und Zuschläge richten sich nach den durch A R jeweils vorgegebenen standortüblichen Vorgaben und sind bei etwaigen Entgeltänderungen anrechenbar. Darunter fallen Schichtzulage, Erschwerniszulage, Zuschläge für Nacht-, Sams-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeitszuschlag. |
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Die Zulagen und Zuschläge gemäß Branchentarifvertrag Zeitarbeit BAP-DGB werden verrechnet und kommen nicht zur Auszahlung. Sofern A von der Zahlung der Zulagen und Zuschläge absieht, finden die Regelungen des Branchentarifvertrages Zeitarbeit BAP-DGB wieder Anwendung. |
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3.c. Urlaubs- und Weihnachtsgeld |
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Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird gemäß des o. g. Konzerntarifvertrages anhand des am jeweiligen A-standort gültigen Tarifvertrages, derzeit § 10 des Manteltarifvertrages zwischen A und der IG Metall vom 30.03.2017, errechnet. In den Konzerntarifvertrag und die Berechnungsgrundlage kann jederzeit über den Betriebsrat des Kunden A Einsicht genommen werden. |
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Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Urlaubsgeld wie folgt ausbezahlt wird: R wird mit der Entgeltabrechnung des Monats Mai die Höhe des Urlaubsgeldes auf Basis der letzten 3 abgerechneten Monate, längstens jedoch ab Eintritt in die einsatzbezogene Vergütung berechnen. 50 % des errechneten Betrages wird R als Abschlag an den Arbeitnehmer mit der Entgeltabrechnung Mai ausbezahlen. Im Dezember des Jahres berechnet R anhand einer Rückbetrachtung taggenau den Gesamtjahresanspruch auf Urlaubsgeld. Der sich daraus ergebende Betrag wird abzüglich des bereits im Mai gezahlten Betrages mit der Entgeltabrechnung Dezember ausbezahlt. Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung unter Anwendung der einsatzbezogenen Vergütung wird das Urlaubsgeld anteilig ausgezahlt. |
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… |
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Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß Branchentarifvertrag Zeitarbeit BAP-DGB wird verrechnet und kommt nicht gesondert zur Auszahlung.“ |
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Der Kläger war bis zum 30. Juni 2023 am Standort N eingesetzt, zunächst bei der P GmbH und nach Übernahme des Standorts durch die A Ae GmbH im Wege der Rechtsnachfolge bei dieser. Für das Kalenderjahr 2023 erhielt er – auf Grundlage der Zusatzvereinbarung – eine zusätzliche Urlaubsvergütung nach § 10 des Manteltarifvertrags für das Tarifgebiet Nordwestliches Niedersachen idF vom 24. November 2022 (MTV NW) iHv. 1.897,70 Euro brutto. Mit Schreiben vom 27. September 2023 machte er erfolglos die Zahlung des Mitgliedervorteils iHv. 200,00 Euro nach § 15.2 MTV Zeitarbeit geltend. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Mitgliedervorteil trete neben das Urlaubsgeld nach § 10 MTV NW, da es sich um eine gesonderte tarifliche Leistung handele.
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Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Juli 2023 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 11
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die unmittelbar und zwingend geltende Regelung des Mitgliedervorteils sei aufgrund einer günstigeren arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum Urlaubsgeld nicht zu zahlen.
- 12
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1. Für den Kläger galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) der MTV Zeitarbeit und damit § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit über die Zahlung eines Mitgliedervorteils.
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2. Zugleich fanden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Anwendung. Nach I. 3.c. der Zusatzvereinbarung stand dem Kläger während seines Einsatzes bei A am Standort in N je Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung iHv. 50 vH der für jeden Urlaubstag ermittelten Vergütung zu. Das ergibt die Auslegung von I. 3.c. der Zusatzvereinbarung.
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a) Die Zusatzvereinbarung ist bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ein Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 20).
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b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 21).
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c) Danach fand die Zusatzvereinbarung auch nach Übernahme des Standorts N durch die A Ae GmbH Anwendung. Diese trägt zwar die Überschrift „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag für den Einsatz beim Kunden P GmbH“, regelt aber die Leistungen für den Einsatz bei A am Standort N, ohne auf einen Einsatz bei der P GmbH begrenzt zu sein. Nach dem Wortlaut endet die Vereinbarung am letzten Einsatztag am Standort N. Das entspricht auch dem Verständnis der Parteien. Die Zusatzvereinbarung kam auch während der Tätigkeit des Klägers bei der A Ae GmbH zur Anwendung.
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d) Der Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt sich gemäß I. 3.c. der Zusatzvereinbarung nach dem am jeweiligen Astandort gültigen Tarifvertrag. Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum der MTV NW. Nach dessen § 10 Nr. 10.3.1. erhält ein Arbeitnehmer für jeden Tag Erholungsurlaub eine zusätzliche Urlaubsvergütung iHv. 50 vH der für den Urlaubstag maßgebenden tariflichen Vergütung.
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3. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden Tarifregelungen sowie den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist – auch bei Leiharbeitnehmern (vgl. BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 66/18 – Rn. 16, BAGE 168, 96) – nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG) aufzulösen. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Bei diesem sog. Günstigkeitsvergleich sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, sog. Sachgruppenvergleich (st. Rspr., BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 123/18 – Rn. 34 mwN, BAGE 164, 345; ausf. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27 ff., BAGE 151, 221).
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4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Günstigkeitsvergleich iSd. § 4 Abs. 3 TVG nicht zwischen der Regelung nach § 15.2 MTV Zeitarbeit einerseits sowie der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bestimmung in § 10 MTV NW andererseits vorzunehmen.
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a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mitgliedervorteil nach § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit nicht um einen Anspruch handelt, der im Rahmen eines Sachgruppenvergleichs eine eigenständige, von den Bestimmungen nach § 15.2 Satz 1 MTV Zeitarbeit zu unterscheidende Sachgruppe bildet, sondern um einen Teil des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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aa) Nach dem Tarifwortlaut „erhöht sich … das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils“. „Einbeziehen“ bedeutet etwas „einschließen“ oder „dazu rechnen“. Der Mitgliedervorteil ist damit Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Mit einer Erhöhung ändert sich der Umfang der Leistung, nicht aber deren Charakter.
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bb) Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis.
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(1) § 15 MTV Zeitarbeit regelt nach seiner Überschrift „Jahressonderzahlungen“. Nach § 15.1 MTV Zeitarbeit gibt es Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Mitgliedervorteil ist nicht als eigenständige Leistung genannt, sondern soll Teil dieser Jahressonderzahlungen sein.
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(2) §§ 15.1 und 15.3 MTV Zeitarbeit regeln die Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungstermine für die Jahressonderzahlungen. § 15.2 MTV Zeitarbeit legt demgegenüber die Höhe der Jahressonderzahlungen fest. Das in § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit vorgesehene Antrags- und Nachweiserfordernis ändert nicht den Charakter der jeweiligen Jahressonderzahlung, sondern wirkt sich – lediglich – auf dessen Höhe aus. Die gesonderte tabellarische Darstellung des jeweiligen Mitgliedervorteils dient der übersichtlichen Angabe der Bestandteile der einheitlichen Jahressonderzahlungen. Dementsprechend unterscheiden die sich anschließenden Regelungen zur dynamischen Anpassung der Jahressonderzahlungen und der anteiligen Zahlung für Teilzeitbeschäftigte nicht zwischen einer Jahressonderzahlung einerseits und einem Mitgliedervorteil andererseits.
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(3) Die zu § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit geschlossene Verfahrensvereinbarung, die ebenfalls Tarifcharakter hat, gebietet kein anderes Verständnis. Aus ihr ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Einordnung der Zahlungen nach § 15.2 MTV Zeitarbeit. In ihr werden keine neuen Anforderungen aufgestellt, sondern es wird lediglich das Antrags- und das Nachweiserfordernis nach § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit hinsichtlich Form, Inhalt, Zeitpunkt und Empfänger ausgestaltet. Dadurch sollen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die rechtssichere und einheitliche Antragstellung, Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs ermöglicht werden.
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cc) Aus Sinn und Zweck des Mitgliedervorteils ergibt sich nichts anderes. Gewerkschaftsmitglieder mit einer mindestens zwölfmonatigen Mitgliedschaft sollen ein höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit erhalten als Gewerkschaftsmitglieder, deren Mitgliedschaft am Stichtag noch nicht zwölf Monate andauert. Bezugspunkt für diese Leistung ist die jeweilige Jahressonderzahlung nach § 15 MTV Zeitarbeit. Eine Erhöhung von Urlaubsgeldzahlungen nach anderen Regelungen soll nicht gewährleistet werden.
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b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit – anders als jenes nach § 10 MTV NW – nicht der Sachgruppe „Urlaub“ zuzuordnen.
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aa) Allein die Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen (BAG 12. Oktober 2010 – 9 AZR 522/09 – Rn. 23 mwN). Ob eine Sonderzahlung von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt oder ob sie als urlaubsunabhängiges Entgelt ausgestaltet ist, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Maßgebend sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände (BAG 19. Mai 2009
– 9 AZR 477/07 – Rn. 15). Für eine Zugehörigkeit zur Sachgruppe „Urlaub“ spricht die Anbindung des Urlaubsgelds an die tatsächliche Urlaubsnahme und den erzielten Urlaubserfolg (BAG 12. Oktober 2010 – 9 AZR 522/09 – Rn. 24). Sonderzahlungen dienen in aller Regel – zumindest auch – der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben (vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 271/18 – Rn. 36).
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bb) Danach ist das arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubsgeld nach § 10 MTV NW der Sachgruppe „Urlaub“, das tarifliche Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit dagegen der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zuzuordnen.
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(1) Das Urlaubsgeld nach I. 3.c. der Zusatzvereinbarung iVm. § 10 Nr. 10.3 MTV NW ist mit den Urlaubsregelungen verknüpft. Es wird nach § 10 Nr. 10.3.1 MTV NW für jeden tatsächlich gewährten Urlaubstag gezahlt und hängt auch in seiner Höhe von der Urlaubsvergütung ab.
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(2) Das Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit ist dagegen als urlaubsunabhängiges Entgelt ausgestaltet. Es wird nicht in Abhängigkeit von der Urlaubsnahme, sondern mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Kalenderjahres gezahlt und richtet sich nicht nach der Höhe der Urlaubsvergütung. Nach § 15.3 Satz 2 MTV Zeitarbeit setzt der Anspruch auf Urlaubsgeld eine Arbeitsleistung im Kalenderjahr voraus. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung nur anteilig (§ 15.2 Satz 5 MTV Zeitarbeit). Danach soll das Urlaubsgeld – zumindest auch – der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag mindestens sechs Monate bestanden haben und ungekündigt sein muss und damit auch Betriebstreue honoriert werden soll, steht dem Entgeltcharakter der Leistung nicht entgegen (vgl. BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 47 mwN).
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cc) Eine andere Zuordnung ergibt sich auch nicht aus der Verrechnungsklausel in I. 3.c. der Zusatzvereinbarung.
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(1) Nach dieser soll das tarifliche Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit nicht gezahlt werden, wenn es geringer als das erzielte vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld gemäß I. 3.c. der Zusatzvereinbarung iVm. § 10 MTV NW ist. Das ergibt die Auslegung dieser Klausel.
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(a) Nach dem Wortlaut soll das tarifliche Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit verrechnet werden und nicht gesondert zur Auszahlung kommen. Dies ist aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders dahin zu verstehen, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld nach I. 3.c. der Zusatzvereinbarung iVm. § 10 MTV NW auf das tarifliche Urlaubsgeld nach § 15 MTV Zeitarbeit angerechnet wird. In der Folge wird das tarifliche Urlaubsgeld nicht gezahlt, wenn es geringer als das vertraglich vereinbarte ist.
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(b) Ein Vergleich mit der Verrechnungsklausel in I. 3.b. der Zusatzvereinbarung für Zulagen und Zuschläge bestätigt dieses Verständnis. Zulagen und Zuschläge gemäß MTV Zeitarbeit werden mit den Zahlungen nach dem MTV NW verrechnet und kommen nicht zur Auszahlung. Die Regelungen des MTV Zeitarbeit sollen erst dann (teilweise) zur Geltung kommen, wenn die Zahlungen nach der Zusatzvereinbarung nicht die Höhe des tariflichen Urlaubsgelds überschreiten.
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(c) Dieses Verständnis der Verrechnungsklausel entspricht dem unter I. der Zusatzvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Ziel der Beklagten, dem Wunsch des Kunden nach Equal Pay Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine Unterschreitung der nach dem MTV Zeitarbeit geschuldeten Vergütung auszuschließen. Der Kläger soll Urlaubsgeld nach dem am Standort N gültigen MTV NW erhalten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass der nach § 10 MTV NW zu zahlende Betrag nicht unterschritten wird.
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(2) Die Verrechnungsklausel in I. 3.c. der Zusatzvereinbarung ist nicht mit § 4 Abs. 1 und 3 Alt. 2 TVG vereinbar.
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(a) Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend. Die nach § 3 Abs. 1 TVG Tarifgebundenen können keine abweichenden einzelvertraglichen Abmachungen treffen, die sich gegenüber den zwingend wirkenden Rechtsnormen durchsetzen. Diese werden durch die Tarifnormen verdrängt (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 – Rn. 27, BAGE 170, 230). Als Ausnahme von der zwingenden Wirkung des § 4 Abs. 1 TVG sind nach § 4 Abs. 3 TVG abweichende Abmachungen zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 1 TVG verdrängt zwar die individuelle Privatautonomie, letzterer wird aber im Bereich günstigerer Abreden der Vorrang eingeräumt. Den Arbeitnehmern verbleibt aufgrund der gleichfalls verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie ein eigener Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung ihrer Arbeitsbedingungen (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 – Rn. 28, aaO; 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 –
Rn. 41 mwN, BAGE 137, 231). Ob ein Arbeitsvertrag günstigere Regelungen enthält, ergibt sich nach dem in § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG geregelten Günstigkeitsprinzip anhand des Sachgruppenvergleichs (Rn. 18). Dieser Vergleichsmaßstab steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien (zur grundsätzlich fehlenden Dispositionsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien sh. BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 489/19 – aaO mwN).
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(b) Die in der Verrechnungsklausel in I. 3.c. der Zusatzvereinbarung getroffene Anrechnungsvereinbarung verstößt gegen die in § 4 Abs. 1 TVG geregelte zwingende Wirkung der Normen über das tarifliche Urlaubsgeld des MTV Zeitarbeit und wird nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG erfasst. Nach dieser wird die Kollision zwischen der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden Urlaubsgeldregelung in § 15 MTV Zeitarbeit und der arbeitsvertraglichen Urlaubsgeldvereinbarung in I. 3.c. der Zusatzvereinbarung iVm. § 10 MTV NW entgegen § 4 Abs. 1 TVG dahin gelöst, dass die arbeitsvertraglichen Urlaubsgeldregelungen den normativ geltenden Anspruch auf ein Urlaubsgeld verdrängen sollen. Zudem werden Entgeltbestandteile, die einerseits zu der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zählen und andererseits der Sachgruppe „Urlaub“ zuzurechnen sind, entgegen der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gegenübergestellt. Letztere Zahlungen sind nicht geeignet, Verschlechterungen bei der tariflich geltenden Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ auszugleichen (sh. auch Greiner in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 9 Rn. 255).
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II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist.
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a) Es steht bereits nicht fest, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung des Mitgliedervorteils vorliegen.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob der Kläger im Auszahlungszeitpunkt – wie nach § 15.3 Satz 1 MTV Zeitarbeit vorausgesetzt – noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgt nach § 15.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit mit der Abrechnung für den Monat Juni. Nach § 13.1 Satz 1 MTV Zeitarbeit wird das Monatsentgelt spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete allerdings bereits am 31. Juli 2023.
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bb) Ferner fehlt es an Feststellungen dazu, ob der Kläger seine länger als zwölf Monate andauernde Mitgliedschaft der Beklagten mittels einer Mitgliederbescheinigung nachgewiesen hat. Die Dauer der Mitgliedschaft ist in dem Schreiben der IG Metall vom 27. September 2023 nicht angegeben.
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b) Auf der Grundlage der Feststellungen kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend und unmittelbar geltende Regelung des § 15 MTV Zeitarbeit nach § 4 Abs. 3 TVG nicht maßgebend ist, weil die Zusatzvereinbarung bezogen auf die Regelungen, die die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ betreffen, sich im Rahmen des gebotenen Sachgruppenvergleichs als günstiger im Vergleich zu den tariflichen Regelungen erweist.
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aa) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt die Partei, die geltend macht, die vertragliche Regelung sei günstiger als die tarifvertragliche, die entsprechende Darlegungslast. Handelt es sich bei der arbeitsvertraglichen Regelung um eine Bezugnahmeklausel, ist nicht nur der Inhalt der Klausel selbst darzulegen, vielmehr sind auch die in Bezug genommenen Tarifverträge konkret zu bezeichnen sowie deren Inhalt vorzutragen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Den Inhalt von Tarifverträgen, die „nur“ vertraglich in Bezug genommen worden sind, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht selbst. Hingegen sind die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge „Normen“, deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 44 mwN).
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bb) Aus dem zur Akte gereichten MTV NW ergeben sich zwar die Voraussetzungen und die Höhe des nach I. 3.c. Zusatzvereinbarung zu zahlenden Urlaubsgelds. Die Voraussetzungen und die Höhe weiterer Leistungen sind hingegen nicht substantiiert dargelegt.
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(1) Die Beklagte hat den Inhalt des während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anzuwendenden Entgelttarifvertrags und damit die Höhe des Tarifentgelts nicht vorgetragen. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag. Dieser weist die Höhe des Entgelts mit dem Stand 11. September 2021 aus.
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(2) Welche Regelungen für die unter I. 3.b. der Zusatzvereinbarung genannten Zulagen und Zuschläge, die zur Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zählen dürften (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 46), maßgebend sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ob mit der Formulierung „standortübliche Vorgaben“ die Regelungen nach dem MTV NW gemeint sind, bleibt unklar. Diese sehen jedenfalls die in der Zusatzvereinbarung angesprochene Anrechnung bei etwaigen Entgeltänderungen nicht vor.
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(3) Weiterhin kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das nach I. 3.c. der Zusatzvereinbarung zu zahlende Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat. Es ist nicht ersichtlich, ob diese Vertragsbestimmung die Anspruchsvoraussetzungen abschließend nennt oder ob nach der bei A geltenden Regelung noch weitere bestehen.
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(4) Schließlich sind weder die Voraussetzungen noch die Höhe der unter I. 3.d. der Zusatzvereinbarung genannten Sonderzahlungen dargelegt.
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c) Eine Zurückverweisung ist nicht entbehrlich, weil die Regelung des Mitgliedervorteils in § 15.2 Satz 3 MTV Zeitarbeit unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Regelung weder um eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer sog. Spannenklausel, die dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Möglichkeit nimmt, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer ebenso zu vergüten wie Gewerkschaftsmitglieder (zur Terminologie BAG 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 – Rn. 27, 38, BAGE 137, 231), noch um eine sog. Effektivklausel, die einzelvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entzieht (zB BAG 20. März 2013 – 4 AZR 590/11 – Rn. 38, BAGE 144, 351; grdl. 14. Februar 1968 – 4 AZR 275/67 – BAGE 20, 308). § 15 MTV Zeitarbeit unterscheidet in Bezug auf die Höhe des Urlaubsgelds zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaften und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denen, denen ein Tarifvertrag ohnehin nur einen Anspruch verschaffen kann. Diese Differenzierung zwischen verschiedenen Gewerkschaftsmitgliedern ist wirksam (zu einer solchen Klausel und zur zulässigen Verfolgung koalitionsspezifischer Interessen BAG 21. August 2013 – 4 AZR 861/11 – Rn. 21 f.; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 32, BAGE 151, 235).
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2. Weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen ist erkannt worden, dass der Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG bezogen auf die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ durchzuführen ist. Das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21 – Rn. 40; generell zum verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens BVerfG 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 – Rn. 7 ff.) gebietet es, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.
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3. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht – unter Berücksichtigung des bisherigen und ggf. weiteren Vorbringens der Parteien – Folgendes zu beachten haben:
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a) Für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall. Hängt es von dessen Umständen ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 123/18 – Rn. 34, BAGE 164, 345).
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b) Der Anspruch ist nicht nach § 16 MTV Zeitarbeit verfallen. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 27. September 2023 die dreimonatige Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass er mit dem Erhöhungsbetrag nur einen Teil des tariflichen Urlaubsgelds geltend gemacht hat.
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Treber |
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Betz |
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M. Rennpferdt |
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Die ehrenamtliche Richterin Suilmann |
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A. Loycke |
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