Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2024 – 16 TaBV 37/24 – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 – 15 BV 741/22 – teilweise abgeändert und der Wahlanfechtungsantrag zu 2. abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin vom 10. bis 12. Mai 2022 durchgeführten Betriebsratswahl, deren Ergebnis am 24. Mai 2022 bekannt gemacht worden war.
- 2
-
Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragsteller sind bei der Arbeitgeberin beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer, die als Wahlbewerber auf der vom Wahlvorstand für ungültig befundenen Vorschlagsliste „K“ kandidierten. Mit ihrer am 7. Juni 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben sie die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. bis 12. Mai 2022 geltend gemacht und dies auf verschiedene Gründe – ua. die fehlerhafte Nichtzulassung der Liste „K“ – gestützt.
- 3
-
Sie haben zuletzt – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
|
|
die in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2022 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. |
- 4
-
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des Antrags beantragt.
- 5
-
Das Arbeitsgericht hat den bei ihm noch anhängigen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl abgewiesen und dem Anfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Stattgabe des Wahlanfechtungsantrags gerichteten Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats zurückgewiesen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Betriebsrat zurückgetreten. Es ist eine Neuwahl eingeleitet worden, aus der – mit am 29. September 2025 bekannt gemachtem Ergebnis – der zu 5. beteiligte Betriebsrat hervorgegangen ist.
- 6
-
B. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.
- 7
-
I. Sie sind zulässig, insbesondere ausreichend begründet.
- 8
-
1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Würdigungen des Beschwerdegerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (BAG 24. April 2024 – 7 ABR 20/23 – Rn. 12; 24. Mai 2023 – 7 ABR 8/22 – Rn. 10). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat (zum Ganzen BAG 11. Juni 2025 – 1 ABR 29/24 – Rn. 10 mwN).
- 9
-
2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerden gerecht.
- 10
-
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Unwirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl ergebe sich aus einem Verstoß des Wahlvorstands gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO (als einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Begründung dieses Verstoßes hat es – zusammengefasst – ausgeführt, dass der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge auf sämtliche potentiellen Ungültigkeitsgründe, die er unschwer erkennen könne, zu prüfen habe. Eine bloße Sichtprüfung genüge nicht. Zur Bildung dieses Maßstabs hat es ua. mehrere Senatsentscheidungen angeführt. Dieser Prüfpflicht sei der Wahlvorstand – was das Landesarbeitsgericht näher begründet hat – mittels einer bloßen Sichtprüfung und ohne weitergehende Nachforschungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Wahlergebnis habe durch den festgestellten Verstoß auch geändert oder beeinflusst werden können.
- 11
-
b) Mit dieser Begründung setzen sich die Rechtsbeschwerden (noch) hinreichend auseinander. Jedenfalls die Ausführungen dazu, warum die vom Landesarbeitsgericht angenommene Prüfpflicht nicht durch die von ihm zitierten Entscheidungen getragen werden sollen, sind geeignet, die Argumentation des Landesarbeitsgerichts insgesamt infrage zu stellen.
- 12
-
3. Anders als die Antragsteller im Termin zur Anhörung vor dem Senat im Hinblick auf die Neuwahl des Betriebsrats argumentiert haben, fehlt es den Rechtsbeschwerden nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Dieses stellt regelmäßig keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Allenfalls bei ganz besonderer Sachlage kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (zum Ganzen BGH 3. November 1971 – IV ZR 26/70 – BGHZ 57, 224; vgl. auch Heßler in Zöller ZPO 36. Aufl. Vor § 511 Rn. 11). Der Umstand der zwischenzeitlichen Erledigung eines Wahlanfechtungsantrags wegen der (Neu-)Wahl des Betriebsrats begründet keine solche Konstellation.
- 13
-
II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig (geworden), weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens weggefallen ist.
- 14
-
1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 9. September 2015 – 7 ABR 47/13 – Rn. 12 mwN).
- 15
-
2. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2022 bei der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 1 und 5 iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 22 BetrVG spätestens mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 29. September 2025 geendet (vgl. zu dieser Konstellation etwa Fitting BetrVG 33. Aufl. § 21 Rn. 27). Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen. Eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 – 7 ABR 47/13 – Rn. 13 mwN; grundlegend BAG 13. März 1991 – 7 ABR 5/90 – zu B der Gründe, BAGE 67, 316).
- 16
-
3. Soweit die Antragsteller zuletzt auf ein Feststellungsinteresse entsprechend einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage abheben, übersehen sie bereits, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Wahlanfechtungsantrag – und kein Feststellungsantrag – ist. Im Übrigen setzte auch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach der – im arbeitsgerichtlichen (Beschluss-)Verfahren ohnehin nicht geltenden – Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO seinerseits ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus (vgl. im Einzelnen zB BeckOK VwGO/Decker Stand 1. Januar 2026 VwGO § 113 Rn. 85 ff.; grds. zweifelnd, ob die Umstände, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, auf den Zivilprozess übertragbar sind, BGH 15. Dezember 2016 – I ZR 63/15 – Rn. 53, BGHZ 213, 179). Es könnte auch nach der – auf die Betriebsratswahlanfechtung nicht zu übertragenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu (erledigten) Anfechtungen von Personalratswahlen allenfalls bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz angebracht werden (vgl. BVerwG 29. Mai 2018 – 5 P 6.16 – Rn. 13 mwN).
|
|
Schmidt |
|
Hamacher |
|
Wullenkord |
|
|
|
|
Deinert |
|
Merten |